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Beitrag von Hajo Poppinga »

Daß der Unionspräsident zukünftig Teil der Landeslegislative sein darf, begrüße ich übrigens.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Hajo Poppinga
Daß der Unionspräsident zukünftig Teil der Landeslegislative sein darf, begrüße ich übrigens.
Wollen wir die Vorlagen entsprechend teilen? Ich könnte mir gut vorstellen, daß sich für diese Änderung eine Mehrheit leichter finden läßt.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Original von Hajo Poppinga

Wollen wir die Vorlagen entsprechend teilen? Ich könnte mir gut vorstellen, daß sich für diese Änderung eine Mehrheit leichter finden läßt.
Damit bin ich einverstanden.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

Dann darf ich den Antragsteller darum bitten, die geteilten Anträge vorzulegen, damit darüber abgestimmt werden kann.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Folgend:

Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I

§1 Die Absätze 1 und 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:

"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören."

§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II

§1 Der Absatz 3 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "

§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Man könnte überlegen, die Regelung bzgl. der Unionsrichter ebenfalls in das Gesetz II zu legen, da diese ebenfalls Zustimmung erfahren dürfte.

Oder man macht drei Gesetze daraus.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Kritik wurde bisher nur gegen die Vereinbarkeit von Landes- und Unionsregierung geäußert, also beantrage ich das Ganze so zur Abstimmung zu stellen:

Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I

§1 Der Absatz 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird aufgehoben.

§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II

§1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:

"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "

§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Somit bleibt die Nummerierung erhalten. Falls das Gesetz I doch eine Mehrheit erhält, steht dann in Artikel 62 bei Absatz 2 nur ein "aufgehoben". Das gleiche steht aber auch bei Artikel 48, daher sollte das kein großes Problem sein.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Zustimmung von meiner Seite.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

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Ich schließe die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt und leite entsprechend den Vorlagen des Antragstellers die Abstimmungen ein.
 

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