Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Wollen wir die Vorlagen entsprechend teilen? Ich könnte mir gut vorstellen, daß sich für diese Änderung eine Mehrheit leichter finden läßt.Original von Hajo Poppinga
Daß der Unionspräsident zukünftig Teil der Landeslegislative sein darf, begrüße ich übrigens.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 5996
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
Beiträge: 1198
Registriert: So 16. Mär 2008, 00:41
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Folgend:
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I
§1 Die Absätze 1 und 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören."
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Der Absatz 3 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I
§1 Die Absätze 1 und 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören."
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Der Absatz 3 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Beiträge: 5996
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
Kritik wurde bisher nur gegen die Vereinbarkeit von Landes- und Unionsregierung geäußert, also beantrage ich das Ganze so zur Abstimmung zu stellen:
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I
§1 Der Absatz 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird aufgehoben.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Somit bleibt die Nummerierung erhalten. Falls das Gesetz I doch eine Mehrheit erhält, steht dann in Artikel 62 bei Absatz 2 nur ein "aufgehoben". Das gleiche steht aber auch bei Artikel 48, daher sollte das kein großes Problem sein.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I
§1 Der Absatz 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird aufgehoben.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Somit bleibt die Nummerierung erhalten. Falls das Gesetz I doch eine Mehrheit erhält, steht dann in Artikel 62 bei Absatz 2 nur ein "aufgehoben". Das gleiche steht aber auch bei Artikel 48, daher sollte das kein großes Problem sein.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Altkanzler
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Beiträge: 1198
Registriert: So 16. Mär 2008, 00:41

Der Präsident
Ich schließe die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt und leite entsprechend den Vorlagen des Antragstellers die Abstimmungen ein.
Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin
Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin
Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.