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Beitrag von Tony Gold »

Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Möchte der Antragssteller nicht auf meine Ausführungen eingehen?
[*so* Sorry, aber aufgrund meines RL-Bezuges und meiner emotionalen Bindung gehe ich auf deine Einwände nicht ein, habe aber einen der auch an dem Gesetz beteiligt war gebeten das - mit der entsprechenden Distanz - zu tun ;) *so*]
 

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Original von Tony Gold

[*so* Sorry, aber aufgrund meines RL-Bezuges und meiner emotionalen Bindung gehe ich auf deine Einwände nicht ein, habe aber einen der auch an dem Gesetz beteiligt war gebeten das - mit der entsprechenden Distanz - zu tun ;) *so*]
*so*LOL? WTF? Das ist doch wohl ein Witz, hallo das Gesetz ist so was von lückenhaft, dass ist für mich als Feuerwehrmann im RL, als auch in einer MN nicht annehmbar. Stell dir mal vor, dass würde so verabschiedet. Da wüsste man nicht wer wie zum Chef gemacht wird. Oder die Mitglieder würden im Dienstfahrzeug ständig mit Blaulicht und Martinhorn fahren (wobei noch nicht mal klar ist, ob das mit Kennzeichnung wirklich gemeint ist). Wenn du einen RL-Bezug hast, dann auf jedenfall keinen zu den Rechtsvorschriften.*so*
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Hajo Poppinga

Ja, darauf kommt es auch nicht an. Es ist die Frage, was für ein Gesetz es ist - ein Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz oder eines im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung. Leider hat die Union keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, die das HHW abdecken könnte; deshalb muß man ein Vertretungsgesetz daraus machen.
 

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Als neuer Innenminister lege ich folgenden Vorschlag vor.

Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)

1. Präambel:

Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund

beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu

tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.

2. Gesetzestext

§1 - Einführung

(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
(2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.

§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks

(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen
  • (a) im Inland:
    - Hilfe im Katastrophenfall
    - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
    - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
    - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
    - Technische Hilfeleistung
    (b) Im Ausland:
    - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
    - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
    - Erstversorgung in Flüchtlingslagern
(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.

§3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation

(1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
(2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
(3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
(4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.

§4 - Gliederung

(1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
(2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
(3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.

§5 - Ehrenamt

(1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
(3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
(4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
(5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.

§6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr

(1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
(2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.

§7 - Tätigwerden

(1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
(2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.

§8 - Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
(2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
(3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
(4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.

§9 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt durch Verkündigung durch den Unionspräsidenten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Vertretungsgesetz?
 

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Wie Sie sehen können, gibt es Möglichkeiten der landesrechtlichen Regelungen, also ist es in den zwischen Union und Ländern strittigen Teilen ein Vertretungsgesetz.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Nur allein deswegen ist es aber kein Vertretungsgesetz, nur a) eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesgesetzgeber, abweichen zu können und b) eine Zuordnung von zugriffsberechtigten Behörden. Der Auffassung Katistas und Roldems nach ist jedoch die gesamte zu regelnde Materie nicht im Bereich der Union anzusiedeln, sondern bei den Ländern. In diesem Falle kann die Union nur vertretungsgesetzgeberisch in Erscheinung treten, was im Schlussparagraphen deutlich werden sollte.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Die Kollegin Friedmann und ich "are of one mind".
 

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Könnten Sie vielleicht einen formellen Vorschlag für eine Schlussklausel formulieren?
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Natürlich:

§9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Daneben können die Verweise auf das Landesrecht entfallen, da sie sich ohnehin aus der Verfassung ergeben.
 

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