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Wenn Neben-IDs einmal im bnet sind, werden sie nicht automatisch wieder gelöscht, wenn die Haupt-ID ausgebürgert wird. Bei Organisationen habe ich vorallem Unternehmen aber auch Parteien und Vereine im Sinn.
Bernardo G. Macaluso 
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Also, bei Parteien gelten die Auflagen des Parteiengesetzes - bei Löschung greift das vorgeschlagene Unionsbankgesetz.Original von Bernardo Macaluso
Wenn Neben-IDs einmal im bnet sind, werden sie nicht automatisch wieder gelöscht, wenn die Haupt-ID ausgebürgert wird. Bei Organisationen habe ich vorallem Unternehmen aber auch Parteien und Vereine im Sinn.
Bei Unternehmen ist in der letzten Legislatur die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes verabschiedet worden. Wer hier die Auflagen nicht erfüllt, wird gelöscht - das Unionsbankgesetz greift.
Was Neben-IDs angeht, so haben wir auch im Staatsbürgerschaftsgesetz keine zufriedenstellende Basis. Diese sind jedoch nur in Ausnahmefällen Kontoinhaber.
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Gut, wenn SIe der Auffassung sind, dass die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind, möchte ich dem ohne konkreten Gegenvorschlag nicht widersprechen. Die nächsten Monate werden zeigen, ob es wirklich keinen Nachbesserungsbedarf gibt.
Bernardo G. Macaluso 
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Nachbesserungsbedarf wird erst nach längerer Zeit sichtbar. Den Löwenanteil der Karteileichen bekommen wir so in jedem Fall weg.Original von Bernardo Macaluso
Gut, wenn SIe der Auffassung sind, dass die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind, möchte ich dem ohne konkreten Gegenvorschlag nicht widersprechen. Die nächsten Monate werden zeigen, ob es wirklich keinen Nachbesserungsbedarf gibt.
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Im Interesse einer baldigen Abstimmung über den Antrag meine Frage an den Antragsteller: soll dieser Zusatz
noch mit hinein in den Gesetzentwurf?i) Die Löschung von Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank, falls der Kontoinhaber verstorben, nach dem §2 des II. Buches des ZGB für verschollen erklärt oder aus anderen Gründen aus dem Bürgernetz der Demokratischen Union gelöscht wurde.
Palin Waylan-Majere OEL
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Ich hoffe das geht so in Ordnung:
2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§ 1.
(1) Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:
h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.
(2) Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz i hinzugefügt, der da lautet:
i) Die Löschung von Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank, falls der Kontoinhaber verstorben, nach dem §2 des II. Buches des ZGB für verschollen erklärt oder aus anderen Gründen aus dem Bürgernetz der Demokratischen Union gelöscht wurde.
§2. Übergangsvorschriften
Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.
§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Palin Waylan-Majere OEL
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