
Unionsgericht | Pressestelle
Entscheidungen zu ObUG 2009/03 und ObUG 2009/04
Die Unionsverfassung begründet keine Pflicht für Mitglieder der Unionsregierung Anfragen einzelner Mitglieder des Unionsrates zu beantworten.
Das Oberste Unionsgericht hatte über zwei Klagen der Republik Roldem aus dem Jahre 2009 entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob ein Unionsminister eine Verletzung seiner verfassungsgemäßen Pflichten begeht, wenn er eine Anfrage eines Unionsratesmitgliedes nicht beantwortet.
Das Oberste Unionsgericht hielt beide Klagen schon nicht für zulässig, da der Kläger in beiden Fällen keine Klagebefugnis geltend machen konnte. Konkret hätte die Republik Roldem hier ein eigenes Feststellungsinteresse nachweisen müssen.
Wie das Oberste Unionsgericht feststellte, waren aber schon keine Rechte der Republik Roldem als Mitglied des Unionsrates betroffen. Wie das Oberste Unionsgericht nun klarstellt, begründet Art. 34 der Unionsverfassung für Mitglieder der Unionsregierung keine Pflicht zu einer Anfrage eines einzelnen Mitgliedes des Unionsrates Stellung zu nehmen. Aus dem Unterschied zu Art. 28 Unionsverfassung ergibt sich ein solches Recht nur für den Unionsrat als Ganzes.
Auch ist die Anfrage nicht konkret genug gestellt gewesen. Anfragen müssen vielmehr an ein Mitglied einer bestimmten Unionsregierung (bspw. Finanzminister im Kabinett Mustermann II) bzw. an eine bestimmte Person, die ein solches Amt ausfüllt, gestellt werden (bspw. Finanzminister Bibo Beispiel); dies kann natürlich hilfsweise für den Fall einer Ämternachfolge auch verbunden werden (also Finanzminister Bibo Beispiel, hilfsweise amtierender Finanzminister im Kabinett Mustermann II).
Diesen Erfordernissen wurden die entsprechenden Passagen aus der Geschäftsordnung des Unionsrates nicht gerecht. Dementsprechend konnte eine solche Pflicht für die Unionsminister auch nicht begründet werden.
Unionsminister trifft eine Pflicht zur Beantwortung von Anfragen aus dem Unionsrat also nur dann, wenn sie vom Unionsrat als Organ gestellt werden und hinreichend konkret an ein Mitglied der Unionsregierung adressiert sind.
# Entscheidung zu ObUG 2009/03
# Entscheidung zu ObUG 2009/04

