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BEKANNTMACHUNG

Hiermit lege ich die Wahl des Unionsparlaments auf den Zeitraum vom 13. bis 18. Juli 2010 fest. Die genauere Festlegung der Wahlzeiträume von jeweils 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

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Aktenzeichen: UGBl 2010/12




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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der demokratischen Union

§1 : Allgemeines

Mit dieser Verordnung werden den Soldatinnen und Soldaten gewisse Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.

§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause haben Soldatinnen und Soldaten der demokratischen Union Anrecht auf kostenfreie Nutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs.

§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit

Die Soldatinnen und Soldaten der Union haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit das Wappen sowie sonstige Kennzeichen der Unionsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte der Union ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Stand enthalten soll.

§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge

Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens sind durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.

§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte

Die Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht.

§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen

Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen.

Manuri, den 21. Juni 2010

Tony Gold
Unionsminister für Verteidigung
 

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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft

Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes

§1 Zweck

Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes ergänzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz um die Rechtsform der Stiftungen. Weiterhin werden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

§2 Stiftungen

Der einzufügende §6 regelt die Rechtsform der Stiftungen.

§6 Stiftungen

(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(2) Fördernde Aktivitäten von Stiftungen sind öffentlich bekanntzumachen und der Bevölkerung grundsätzlich unabhängig der Nationalität, des Geschlechtes, der Religion oder des Bildungsstandes zugänglich zu machen.
(3) Stiftungen haben ihre Gründung dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Stiftungen haben quartalsweise eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer öffentlichen Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntzugeben.
(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese aus dem Firmenverzeichnis zu entfernen. Darüber hinaus verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.

§3 Redaktionelle Änderungen

(1)Der bisherige §2 wird neugefasst:

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
(2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

(2)Der bisherige §3 wird neugefasst:

§3 Rechtsformen
(1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis 6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
(2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.

(3)Der bisherige §6 wird neugefasst:

§7 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.

(4)Der bisherige §7 wird neu nummeriert:

§8 Auflösung von Gesellschaften
Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.

§4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz.

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Manuri, den 29. Juni 2010

Aktenzeichen: UGBl 2010/13




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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft

Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB

§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."

§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Manuri, den 28. Juli 2010

Aktenzeichen: UGBl 2010/14




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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft

Gesetz für den Emissionshandel

§ 1 - Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz regelt den Emissionshandel innerhalb der Demokratischen Union.

§ 2 - Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das einzurichtende Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.

§ 3 - Festlegung der Obergrenzen

Die zuständige Behörde legt für regionalabgegrenzte Bereiche die Emissionsobergrenzen für Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Ozon und Aerosole verbindlich fest. Dazu wird entsprechend ausgebildetes Personal eingestellt.

§ 4 - Ausgabe von Zertifikaten

Die zuständige Behörde versteigert höchstbietend für die regionalabgegrenzten Bereiche Zertifikate, welche zur Emission der angegebenen Schadstoffmenge für den angegebenen Bereich berechtigt.

§ 5 - Handel von Zertifikaten

Der Erwerber eines Zertifaktes ist berechtigt das erworbene Zertifikat nach eigenem Ermessen weiterzuverkaufen. Ein Weiterverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

§ 6 - Kontrolle

(1) Betriebe, welche Emissionen erzeugen müssen geeichte Messapperaturen unterhalten, welche die Emissionsmenge festhalten.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert die Messungen in unregelmäßigen Abständen und führt eigene Messungen durch. Die Kontrollen und eigenen Messungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

§ 7 - Verstöße

Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen von bis zu 100.000 Bramer geahndet.

§ 8 - Übergangsbestimmungen

Das Unionsministerium für Umwelt, bzw. das Unionsministerium des Inneren ist zuständige Behörde im Sinne Gesetzes, solange kein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz eingereichtet ist.

§ 9 - Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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Manuri, den 28. Juli 2010

Aktenzeichen: UGBl 2010/15




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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft

Unionsgerichtsordnung

Teil I - Gerichtsverfassung

1. Abschnitt - Gerichte

§ 1 Grundsätzliches
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Verhandlungen des Unionsgerichtes sind immer öffentlich. Die Richter können sich intern geheim beraten.

§ 2 Sitz und Gliederung des Unionsgerichtes
(1)Als Gericht der Union besteht das Unionsgericht.
(2)Das Unionsgericht gliedert sich in:
1. das Unionsverwaltungsgericht mit Sitz in Bloomsburgh (Roldem);
2. das Unionsgericht für Zivilsachen mit Sitz in Christopuerto (Westliche Inseln);
3. das Unionsgericht für Strafsachen mit Sitz in Narvena (Freistein).
4. das Oberste Unionsgericht mit Sitz in Manuri (Katista).
(3) Gemeinsame Verwaltungseinrichtungen aller erstinstanzlichen Unionsgerichte sowie des Obersten Unionsgerichtes

haben ihren Sitz in Manuri.

§ 3 Besetzung der Gerichte
(1) Die Gesamtheit der Richter am Unionsgericht bestimmt aus ihrer Mitte heraus, welche Richter dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen zugeordnet werden.
Grundsätzlich soll ein Richter nur einem dieser Gerichte zugeordnet sein; sind nicht genügend Richter verfügbar, kann die Richterschaft einen Richter vertretungsweise an weitere Gerichte abordnen.
(2) Alle Mitglieder der Richterschaft sind dem Obersten Unionsgericht zugeordnet.
(3) Verfahren werden nach einem vom Präsidenten des Unionsgerichtes zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan durch die Richter bearbeitet.

§ 4 Unionsverwaltungsgericht, Unionsgericht für Zivilsachen, Unionsgericht für Strafsachcen
(1) Das Unionsverwaltungsgericht besteht aus den ihm von der Richterschaft zugeordneten Unionsrichtern.
(2) Das Unionsverwaltungsgericht verhandelt und entscheidet durch den Einzelrichter.
(3) Ist dem Unionsverwaltungsgericht mehr als ein Richter zugeordnet, so bestimmen die zugeordneten Richter aus ihrer Mitte heraus einen Direktor. Der Direktor leitet die laufenden Geschäfte und stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, aus dem ersichtlich ist, welcher Richter für kommende Verfahren zuständig sein wird. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(4) Auf das Unionsgericht für Zivilsachen und auf das Unionsgericht für Strafsachen sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.

§ 5 Oberstes Unionsgericht
(1) Das Oberste Unionsgericht besteht aus allen Richtern am Unionsgericht. Verfahren finden grundsätzlich vor einer Kammer aus drei Richtern statt; Berufungsverfahren finden vor einer Kammer aus zwei Richtern statt.
(2) Die Richter am Obersten Unionsgericht bestimmen aus ihrer Mitte heraus einen Präsidenten, der die laufenden Geschäfte leitet, bei Verfahren den Vorsitz inne hat und einen Geschäftsverteilungsplan aufstellt, aus dem ersichtlich ist, welche Richter für kommende Verfahren die Kammer bilden werden. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Der Präsident kann den Verfahrensvorsitz für einzelne Verfahren an andere zuständige Richter abgeben.
(3) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, sind die Richter durch Schöffen zu ergänzen.

2. Abschnitt - Richter

§ 6 Hauptamtliche Unionsrichter
(1) Hauptamtliche Richter am Unionsgericht (Hauptamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Hauptamtliche Unionsrichter können nicht Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident werden. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als hauptamtlicher Unionsrichter.

§ 7 Nebenamtliche Unionsrichter
(1) Nebenamtlichte Richter am Unionsgericht (Nebenamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
(3) Präsident des Obersten Unionsgerichtes kann nicht sein, wer nebenamtlicher Unionsrichter ist. Nebenamtliche Unionsrichter können den Verfahrensvorsitz vor dem Obersten Unionsgericht nicht übernehmen.

§ 8 Schöffen
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Ergänzung durch Schöffen vorgesehen ist, so werden diese von den Richtern durch einstimmigen Beschluss in entsprechender Anzahl für das jeweilige Verfahren hinzugewählt.
(2) Die Wahl zum Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(3) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(4) Schöffen sind nicht Teil der Richterschaft im Sinne der §§ 3 - 5 und 8 dieses Gesetzes.

§ 9 Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatzes 2 erteilen.

3. Abschnitt - Gerichtsverwaltung

§ 10 Gerichtsverwaltung, Geschäftsstellen
(1) Die Gerichtverwaltung wird bei dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen durch den jeweiligen Direktor ausgeübt und beim Obersten Unionsgericht durch den Präsidenten.
(2) Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte unter Aufsicht des Präsidenten des Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes eingerichtet. Sofern diese noch nicht eingerichtet ist, fungiert der Präsident des Obersten Unionsgerichtes als solche.
(3) Die Direktoren der Gerichte können bestimmen, daß an ihrem Gericht eine eigene Geschäftstelle eingerichtet wird. Sie nimmt die Aufgaben der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte an dem jeweiligen Gericht entsprechend wahr.

3. Abschnitt - Unionsanwaltschaft und Vertreter öffentlichen Interesses

§ 11 Einrichtung der Behörde
(1) Die Unionsanwaltschaft ist eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.

§ 12 Die Unionsanwaltschaft
(1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist Vertreter des öffentlichen Interesses beim Unionsgericht. In dieser Funktion hat er seine fachliche Ansicht zu einer vor dem Gericht aufgeworfenen Frage darzulegen. Ihm ist in Verfahren gem. §§ 18 - 22 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um die Rechtsfindung des Gerichtes zu unterstützen.

§ 13 Die Unionsanwälte
(1) Der Oberste Unionsanwalt leitet die Unionsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Unionsanwälten.
(2) Unionsanwalt kann nicht sein, wer Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat ist.

§ 14 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Verstöße gegen Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist als Vertreter des öffentlichen Interesses zuständig, soweit es dieses Gesetz vorsieht.

§ 15 Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.

§ 16 Unterstützung durch die Unionspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.

4. Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren

§ 17 Zuständigkeit der Gerichte
(1) Das Unionsgericht für Zivilsachen ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts
2. alle Verfahren des Vereins-, Partei-, Personen- und Firmenregisterwesens
3. alle Staatshaftungsverfahren
4. alle Verfahren, die keinem anderen Gericht zugeordnet werden können
(2) Das Unionsgericht für Strafsachen ist zuständig für
1. alle Strafverfahren, einschließlich Vor- und Nachverfahren
2. alle Ordnungswidrigkeitenverfahren
(3) Das Unionsverwaltungsgericht ist zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidende Norm auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.
(4) Das Oberste Unionsgericht ist zuständig für
1. Berufungsverfahren (§ 17)
2. Verfassungsbeschwerden (§ 1cool
3. Organstreitverfahren (§ 19)
4. Abstrakte Normenkontrollen (§ 20)
5. Konkrete Normenkontrollen (§ 21)
6. Wahlprüfung (§ 22)

§ 18 Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(2) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend erhoben oder gewürdigt hat oder
3. durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§ 18 Verfassungsbeschwerde
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Gegen Urteile des Obersten Unionsgerichts steht anstatt der Verfassungsbeschwerde die Erinnerung nach § 15 offen.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher Gewalt erhoben werden. Sie ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 19 Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(3) Klagen sind zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 20 Abstrakte Normenkontrolle
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller können sein:
1. ein Abgeordneter des Unionsparlaments oder dieses als Kollegialorgan
2. die Unionsregierung als Kollegialorgan
3. jedes Unionsland
4. der Unionsrat als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Verkündung des Gesetzes gestellt werden. Er ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(4) Völkerrechtliche Verträge können bereits nach Abschluss der Aussprache angefochten werden. Sie sollen bis zu einer einstweiligen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts nicht ausgefertigt oder vom Unionspräsidenten unterschrieben werden.

§ 21 Konkrete Normenkontrolle
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre Anwendung.
(2) Antragsteller kann jedes öffentliche Gericht sein, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es in einem Verfahren vor diesem Gericht ankommt.
(3) Kein anderes Gericht kann ein förmliches Gesetz außerhalb dieses Verfahrens verwerfen.

§ 22 Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Unionspräsidenten und die Wahl zum Unionsparlament sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens fünf Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses begründet bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte eingereicht werden.
(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.

§ 23 Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Das Oberste Unionsgericht kann in jedem der Verfahren nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes ein verfahrensgegenständliches Gesetz als verfassungswidrig verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(3) Ist die verfassungsmäßige Ordnung durch die sofortige Unwirksamkeit des Gesetzes stärker gefährdet als durch seine vorläufige Weitergeltung, kann das Unionsgericht eine angemessene Frist festsetzen, während der das Gesetz seine Gültigkeit behält.
(4) Entscheidungen über die Verwerfung von Gesetzen sind vom Unionspräsidenten zu verkünden.

§ 24 Einstweilige Anordnungen
(1) In allen Verfahren kann das Unionsgericht einstweilige Anordnungen treffen.
(2) Sollte ein völkerrechtlicher Vertrag Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, muss das Oberste Unionsgericht im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht endgültig zu schließen ist.

§ 25 Urteile
Urteile ergehen im Namen des Volkes. Sie sind zu begründen und öffentlich bekannt zu machen.

II. Teil - Verfahrensvorschriften

§ 27 Geltung der Vorschriften
Die folgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor dem Unionsgericht, soweit nicht abweichende Regelungen bestehen.

§ 26 Verfahrensvorsitz
Den Vorsitz führt beim Obersten Unionsgericht der Präsidenten oder ein von ihm benannter Vorsitzender, ansonsten der zuständige Einzelrichter. Dem Vorsitzenden steht die Sitzungsleitung- und polizei zu; dies umfaßt insbesondere die Verhängung von Geldstrafe oder Ordnungshaft.

§ 27 Nichtverwendbarkeit von Richtern
In einem Verfahren nicht verwendbar ist ein Richter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

§ 28 Verfahrensfähige Personen, Vereinigungen und Behörden
Verfahrensbeteiligt können sein
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern Unions- oder Landesrecht dies bestimmt.

§ 29 Verfahren
(1) Ein Verfahren wird aufgrund eines bestimmten und begründeten Antrages einer Person, Vereinigung oder Behörde eröffnet. Der Antrag ist bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Mit Eröffnung des Verfahrens werden Kläger und Beklagter Partei.
(3) Eine Partei kann
1. jederzeit Beweisanträge stellen
2. jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrensunterbrechung stellen
3. kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen
4. sonstige Anträge stellen

§ 30 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt. Für die Nichteinhaltung kann das Gericht Geldstrafe oder Ordnungshaft verhängen.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst, seine Eltern, Geschwister oder seinen Ehepartner auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
(7) Das Gericht kann die Aussage unter Eid anordnen. Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". Der Eid kann um eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

§ 31 Urteilsfrist
Urteile ergehen für gewöhnlich sieben Tage nach den Schlußanträgen. Die Frist darf um maximal sieben Tage überschritten werden.

III. Teil - Schlußvorschriften

§ 32 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Unionsgericht, das Prozeßgesetz und das Gesetz über die Unionsanwaltschaft außer Kraft.

§ 33 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Manuri, den 2. August 2010

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UNIONSGESETZESBLATT
Die folgenden Gesetze wurden vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Ich verkünde daher die folgenden Gesetze:

Änderungsgesetz zur Einführung der Privatklage in die Strafprozessordnung

§ 1.
Der „§ 8 Klageerhebung“ der Strafprozessordnung wird umbenannt in „§ 8a Öffentliche Klageerhebung“.

§ 2.
In die Strafprozessordnung wird ein § 8b eingeführt, der da lautet:

§ 8b Erhebung einer Privatklage

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten oder seinen Bevollmächtigten vor dem Unionsgericht für Strafsachen verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1. Beleidigung (§ 66 des Strafgesetzbuches)
2. Üble Nachrede (§ 67 des Strafgesetzbuches)
3. Verleumdung (§ 68 des Strafgesetzbuches)
4. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 92 des Strafgesetzbuches)
5. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 92a des Strafgesetzbuches)
6. Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben (§96 Nr. 6, 9, 10, 11)
7. Betrug und Untreue im geschäftlichen Verkehr (§ 97a des Strafgesetzbuches)
8. Schreiben unter falschen Namen (§ 99 des Strafgesetzbuches)
9. Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen (§100 Strafgesetzbuches)
10. Mißbrauch von RL Bildern (§ 102 des Strafgesetzbuches)
11. Verletzung des Urheberrechtes (§ 103 des Strafgesetzbuches)
12. Sonstige Strafsachen, die nicht die Allgemeinheit schädigen.

(2) Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in einem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann zu jedem Zeitpunkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, durch Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

(3) Das Gericht kann, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, der Staatsanwaltschaft die Akten vorlegen und die Übernahme anordnen. Geboten kann die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft sein, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte ausschließlich die Allgemeinheit schädigt.

(4) Der Privatkläger ist hinsichtlich der Rechte im Verfahren so zu stellen, wie die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Klageerhebung. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.

(5) Die Privatklage muss in der Geschäftsstelle des Unionsgerichts oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Unionsrichter für Strafsachen erklärt werden. Der § 9 Abs. 1 a, c gelten entsprechend für den Privatkläger

§ 3.
Der „§ 5 Abs 3 Einstellung des Ermittlungsverfahrens“ der Strafprozessordnung lautet in aktueller Fasskung: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einer Woche nach Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, kann der Anzeigenerstatter, wenn er selbst das Opfer ist, binnen einer Woche nach dem Bescheid über seine Beschwerde beim zuständigen Strafgericht klagen. Beschwerde und Klage sind ausgeschlossen, wenn die Einstellung gegen Geldauflage erfolgte.“ er wird geändert in: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Der Geschädigte ist durch die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage gemäß § 8b der Strafprozessordnung hinzuweisen. Reicht der Geschädigte in einer Frist von vierzehn Tagen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Unionsanwaltschaft keine Klage ein, so gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Unionsanwaltschaft kann mit Zustimmung des zuständigen Unionsrichters für Strafsachen, des Geschädigten und des Täters die Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer Geldauflage an die Union abhängig machen“

§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

§ 1. Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:

h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.

§2. Übergangsvorschriften

Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.

§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Manuri, den 19. September 2010

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BildProf. Dr. Pandora Friedmann
Rektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Dienstag, den 2. November und endet am Sonntag, den 7. November.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 1363
Registriert: So 12. Okt 2008, 23:26
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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Dienstag, den 9. November und endet am Sonntag, den 14. November.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

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Aktenzeichen: UGBl 2010/19




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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft

Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zum Zwecke der Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls.

§2 - Änderung des Gesetzestextes
Der zuvor gestrichene §6 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:

"§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
(6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."

§3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Manuri, den 1. November 2010

Aktenzeichen: UGBl 2010/20




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