Beiträge: 241
Registriert: Do 17. Sep 2009, 21:00
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz für den Emissionshandel
§ 1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz regelt den Emissionshandel innerhalb der Demokratischen Union.
§ 2 - Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das einzurichtende Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Festlegung der Obergrenzen
Die zuständige Behörde legt für regionalabgegrenzte Bereiche die Emissionsobergrenzen für Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Ozon und Aerosole verbindlich fest. Dazu wird entsprechend ausgebildetes Personal eingestellt.
§ 4 - Ausgabe von Zertifikaten
Die zuständige Behörde versteigert höchstbietend für die regionalabgegrenzten Bereiche Zertifikate, welche zur Emission der angegebenen Schadstoffmenge für den angegebenen Bereich berechtigt.
§ 5 - Handel von Zertifikaten
Der Erwerber eines Zertifaktes ist berechtigt das erworbene Zertifikat nach eigenem Ermessen weiterzuverkaufen. Ein Weiterverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
§ 6 - Kontrolle
(1) Betriebe, welche Emissionen erzeugen müssen geeichte Messapperaturen unterhalten, welche die Emissionsmenge festhalten.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert die Messungen in unregelmäßigen Abständen und führt eigene Messungen durch. Die Kontrollen und eigenen Messungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
§ 7 - Verstöße
Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen von bis zu 100.000 Bramer geahndet.
§ 8 - Übergangsbestimmungen
Das Unionsministerium für Umwelt, bzw. das Unionsministerium des Inneren ist zuständige Behörde im Sinne Gesetzes, solange kein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz eingereichtet ist.
§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz für den Emissionshandel
§ 1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz regelt den Emissionshandel innerhalb der Demokratischen Union.
§ 2 - Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das einzurichtende Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Festlegung der Obergrenzen
Die zuständige Behörde legt für regionalabgegrenzte Bereiche die Emissionsobergrenzen für Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Ozon und Aerosole verbindlich fest. Dazu wird entsprechend ausgebildetes Personal eingestellt.
§ 4 - Ausgabe von Zertifikaten
Die zuständige Behörde versteigert höchstbietend für die regionalabgegrenzten Bereiche Zertifikate, welche zur Emission der angegebenen Schadstoffmenge für den angegebenen Bereich berechtigt.
§ 5 - Handel von Zertifikaten
Der Erwerber eines Zertifaktes ist berechtigt das erworbene Zertifikat nach eigenem Ermessen weiterzuverkaufen. Ein Weiterverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
§ 6 - Kontrolle
(1) Betriebe, welche Emissionen erzeugen müssen geeichte Messapperaturen unterhalten, welche die Emissionsmenge festhalten.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert die Messungen in unregelmäßigen Abständen und führt eigene Messungen durch. Die Kontrollen und eigenen Messungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
§ 7 - Verstöße
Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen von bis zu 100.000 Bramer geahndet.
§ 8 - Übergangsbestimmungen
Das Unionsministerium für Umwelt, bzw. das Unionsministerium des Inneren ist zuständige Behörde im Sinne Gesetzes, solange kein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz eingereichtet ist.
§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
des Landes Salbor-Katista
Beiträge: 241
Registriert: Do 17. Sep 2009, 21:00
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren!
Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
sehr geehrte Damen und Herren!
Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
des Landes Salbor-Katista
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Beiträge: 2240
Registriert: Di 1. Jan 2008, 17:14
Ihr Nachfolger ist etwa nicht genügend kompetent, uns den Standpunkt der Unionsregierung darzubieten? Ihr Engagement in allen Ehren, Herr Professor, doch würde es mir auch hinreichen, wenn sich der Minister der Justiz hierzu äußert.Original von Hajo Poppinga
Als Verfasser erbitte ich Rederecht in der Aussprache zum ZGB-Ergänzungsgesetz.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Ach, Frau Kollegin Friedmann, das hat nichts mit Kompetenz zu tun. Sie wissen doch selbst, zwei Juristen - drei Meinungen. Insofern hätte ich angeboten nicht nur Inhalt und Zweck meines Vorschlages, sondern auch seine Systematik zu erklären; genaues erschließt sich wie so oft erst aus den Motiven des Autoren. Aber sicherlich ist auch mein Nachfolger hinreichend kompetent für alle notwendigen Erklärungen.Original von Pandora Friedmann
Ihr Nachfolger ist etwa nicht genügend kompetent, uns den Standpunkt der Unionsregierung darzubieten? Ihr Engagement in allen Ehren, Herr Professor, doch würde es mir auch hinreichen, wenn sich der Minister der Justiz hierzu äußert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Di 1. Jan 2008, 17:14
Die Unionsregierung bzw. das Ministerium wird doch hoffentlich noch in etwa die selbe Linie fahren, auch wenn die Spitze des Behörde gewechselt hat.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09

Dem Antrag von Herrn Hajo Poppinga wird nicht stattgegeben.
Ich werde in der entsprechenden Aussprache dem Unionsminister der Justiz Franz Sperling für die (Nach-)fragen der Unionsratsmitglieder das Rederecht erteilen.
Ausserdem bitte ich, an dieser Stelle auf Diskussionen zu verzichten.
Zuletzt geändert von Anonymous am Fr 16. Jul 2010, 21:08, insgesamt 1-mal geändert.
Erleuchteter
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09

Nach aktuellem Stand der Dinge hat das Unionsministerium der Wirtschaft, Finanzen und Soziales dieses Gesetz erarbeitet und aus diesem Grund habe ich dem zuständigen Minister, Prof. Rousseau-Mason, in der Aussprache Rederecht erteilt.
Dem Unionsminister der Justiz, Herrn Sperling, wird, anders als hier von mir angekündigt,das Rederecht im Unionsrat wieder entzogen, da er, wie nun bekannt wurde, nicht für dieses Gesetz zuständig ist.
Dies als reine Information an dieser Stelle. Weiterhin bitte ich an dieser Stelle keine Diskussionen zu führen.
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Registriert: Di 1. Jan 2008, 17:14
Auch wenn ich mich gerade Ihrer Bitte entgegenstelle, aber die Unionsminister haben in amtlicher Funktion gemäß § 5 Abs. 1 Var. 3 GOUR ohnehin immer Rederecht im Unionsrat.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
Erleuchteter
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
Original von Pandora Friedmann
Auch wenn ich mich gerade Ihrer Bitte entgegenstelle, aber die Unionsminister haben in amtlicher Funktion gemäß § 5 Abs. 1 Var. 3 GOUR ohnehin immer Rederecht im Unionsrat.

Da haben Sie natürlich Recht, ich wollte mit meinen Mitteilungen und der "Erteilung" des Rederechtes nur den zuständigen bzw. nicht zuständigen Ministern "aufzeigen", in welcher Aussprache wir um ihre Redebeiträge bitten, sie sozusagen daran erinnern, dass sie nur Rederecht haben, wenn es um eine amtliche Funktion geht.
Evtl. habe ich mich hier falsch ausgedrückt, das bitte ich zu entschuldigen. Glücklicherweise haben es ja trotzdem alle "erkannt".
Das Sie sich meiner Bitte entgegengestellt haben ist doch hier kein Problem, es war ja eine offizielle Mitteilung an das Präsidium des Unionsrates.