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Euer Ehren, Hohes Gericht,
Die Aussage hatte ich leidiglich kurz nach Antritt meines Mandate getätigt. Nach einer eingehenden Prüfung nachdem alle Prozessakten bei mir auf dem Schreibtisch lagen ist aber nun davon auszugehen, dass Sie die Zuständigkeit richtigerweise festgestellt habe.
Ich halte die hier anscheinend weit verbreitete Methodik, Ehrabschneidungen nur mehr zivilrechtlich zu verfolgen und nicht mehr strafrechtlich, dennoch für unangemessen. Die Verfolgung sollte weiterhin Gegenstand eines Strafverfaherens sein und ein Zivilverfahren nur eine Ergänzung dazu. Aber diese Frage ist ja nicht Gegenstand unseres Verfahrens hier.
Ich bitte meine voreilige Erwiderung zu entschulden. Ansonsten bleiben wir aber bei den oben getätigten Einlassungen.
Die Aussage hatte ich leidiglich kurz nach Antritt meines Mandate getätigt. Nach einer eingehenden Prüfung nachdem alle Prozessakten bei mir auf dem Schreibtisch lagen ist aber nun davon auszugehen, dass Sie die Zuständigkeit richtigerweise festgestellt habe.
Ich halte die hier anscheinend weit verbreitete Methodik, Ehrabschneidungen nur mehr zivilrechtlich zu verfolgen und nicht mehr strafrechtlich, dennoch für unangemessen. Die Verfolgung sollte weiterhin Gegenstand eines Strafverfaherens sein und ein Zivilverfahren nur eine Ergänzung dazu. Aber diese Frage ist ja nicht Gegenstand unseres Verfahrens hier.
Ich bitte meine voreilige Erwiderung zu entschulden. Ansonsten bleiben wir aber bei den oben getätigten Einlassungen.
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
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Herr Kollege, vielen Dank für diese klärenden Einlassungen.
Beiden Seiten sei nunmehr nochmal Gelegenheit zur freien Erwiderung gegeben, soweit sie diese benötigen.
Das Gericht würde insbesondere nochmal interessieren, wie die Parteien die Aussage: "Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen." der Beklagten werten.
Beiden Seiten sei nunmehr nochmal Gelegenheit zur freien Erwiderung gegeben, soweit sie diese benötigen.
Das Gericht würde insbesondere nochmal interessieren, wie die Parteien die Aussage: "Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen." der Beklagten werten.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
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Herr Rechtsanwalt von Hochstett, wie Sie vielleicht wissen ist eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen, noch möglich. Die Aussage „und nicht mehr strafrechtlich“ ist also falsch, weil es im zivilrechtlichen Prozess um Ansprüche deliktrechtlicher Natur geht und um die Frage nach Ersatz für einen (hier: immateriellen) Schaden – im Strafprozess geht es um die Straftat selbst.
Es könnte auf Ihren Mandanten durchaus noch ein Strafprozess zukommen – leider haben wir im Moment keinen Unionsanwalt, was die Sache deutlich erschwert.
Herr Vorsitzender,
ich möchte dann schließlich auf die letzte Argumentation der Gegenseite zur Sache antworten: Der Herr Rechtsanwalt von Hochstett hat in äußerst eloquenter Weise unsere Verfassung bemüht – durchaus bemerkenswert ist, dass seine Ausführung größtenteils richtig sind, jedoch ist die Konklusion schlicht falsch.
Hier geht es zwar nicht um eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts aber Herr von Hochstett beschreibt in seiner Einlassung nichts anderes als den Tatbestand einer Beleidigung.
Selbst wenn die Tatsache, ich wäre „Kriegskanzler“ gewesen erweislich wahr ist, Herr Hochstett hat es ausgeführt, dann ist für eine Beleidigung ebenso die Form der Mitteilung, also zum Beispiel herabwürdigender Ton, Gehässigkeit oder ein tendenziösen Zusammenhang entscheidend. Das Herr Graf von Falkenstein hier eine deutlich tendenziöse und herabwürdigende Absicht hatte kann kaum einer bestreiten, weshalb mich das Winden des Herrn Rechtsanwalts zu dem Satz "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" an dieser Stelle belustigt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, also wo und wie es gesagt wurde, meinte der Beklagte nun ganz sicher nicht den negativen Friedensbegriff als er das Wort “Kriegskanzler”
verwendete. Der Nachsatz des Beklagten: "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" ist deutlich im Zusammenhang mit dem Begriff Kriegskanzler zu sehen und – ich unterstreich das nochmal – hier ist die Form der Mitteilung und die Umstände der selbiger zu berücksichtigen. Der Begriff Kriegskanzler war in diesem Zusammenhang verwendet worden um mich verächtlich zu machen.
Und im weiteren macht sich der Rechtsanwalt der Gegenseite nun wirklich keine Ehre, also wenn ich sage: „Denise Heidenberg-Connor war Nichte von Metternich“ dann mag das tatsächlich noch ein belanglose Tatsachenbehauptung sein, die erweislich wahr ist, das wollte der Beklagte aber nicht zum Ausdruck bringen.
Also teilen wir das mal ein in Werturteil (kursiv) und Tatsachenbehauptung (dick).
“Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte,besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.”
Das Werturteil in der (kursiv) ist eine subjektive (persönliche) Einschätzung (Geschichte nicht vollständig aufgeklärt), die nicht durch Tatsachen belegt ist und als Meinungsäußerung sich einem Beweis letztlich entzieht. So. Und nun wird es spannend, Herr Rechtsanwalt von Hochstett, bei Werturteilen müssen wir darauf achten was eigentlich als Tatsachenkern dominiert – das Werturteil selber: Geschichte nicht geklärt oder etwa die Tatsachenbehauptung: Connor könnte damit was zu tun gehabt haben.
Warauf tippen Sie, Herr von Hochstett, was überwiegt?
Nun auch ein wenig linguistisch versierter Jurist wird erkennen, dass der Aussagekern nicht die mangelnde historische Aufklärung ist – auch wenn Sie sich so amüsant hier winden. Die Sachlage ist klar.
Es könnte auf Ihren Mandanten durchaus noch ein Strafprozess zukommen – leider haben wir im Moment keinen Unionsanwalt, was die Sache deutlich erschwert.
Herr Vorsitzender,
ich möchte dann schließlich auf die letzte Argumentation der Gegenseite zur Sache antworten: Der Herr Rechtsanwalt von Hochstett hat in äußerst eloquenter Weise unsere Verfassung bemüht – durchaus bemerkenswert ist, dass seine Ausführung größtenteils richtig sind, jedoch ist die Konklusion schlicht falsch.
Hier geht es zwar nicht um eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts aber Herr von Hochstett beschreibt in seiner Einlassung nichts anderes als den Tatbestand einer Beleidigung.
Selbst wenn die Tatsache, ich wäre „Kriegskanzler“ gewesen erweislich wahr ist, Herr Hochstett hat es ausgeführt, dann ist für eine Beleidigung ebenso die Form der Mitteilung, also zum Beispiel herabwürdigender Ton, Gehässigkeit oder ein tendenziösen Zusammenhang entscheidend. Das Herr Graf von Falkenstein hier eine deutlich tendenziöse und herabwürdigende Absicht hatte kann kaum einer bestreiten, weshalb mich das Winden des Herrn Rechtsanwalts zu dem Satz "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" an dieser Stelle belustigt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, also wo und wie es gesagt wurde, meinte der Beklagte nun ganz sicher nicht den negativen Friedensbegriff als er das Wort “Kriegskanzler”
verwendete. Der Nachsatz des Beklagten: "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" ist deutlich im Zusammenhang mit dem Begriff Kriegskanzler zu sehen und – ich unterstreich das nochmal – hier ist die Form der Mitteilung und die Umstände der selbiger zu berücksichtigen. Der Begriff Kriegskanzler war in diesem Zusammenhang verwendet worden um mich verächtlich zu machen.
Und im weiteren macht sich der Rechtsanwalt der Gegenseite nun wirklich keine Ehre, also wenn ich sage: „Denise Heidenberg-Connor war Nichte von Metternich“ dann mag das tatsächlich noch ein belanglose Tatsachenbehauptung sein, die erweislich wahr ist, das wollte der Beklagte aber nicht zum Ausdruck bringen.
Also teilen wir das mal ein in Werturteil (kursiv) und Tatsachenbehauptung (dick).
“Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte,besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.”
Das Werturteil in der (kursiv) ist eine subjektive (persönliche) Einschätzung (Geschichte nicht vollständig aufgeklärt), die nicht durch Tatsachen belegt ist und als Meinungsäußerung sich einem Beweis letztlich entzieht. So. Und nun wird es spannend, Herr Rechtsanwalt von Hochstett, bei Werturteilen müssen wir darauf achten was eigentlich als Tatsachenkern dominiert – das Werturteil selber: Geschichte nicht geklärt oder etwa die Tatsachenbehauptung: Connor könnte damit was zu tun gehabt haben.
Warauf tippen Sie, Herr von Hochstett, was überwiegt?
Nun auch ein wenig linguistisch versierter Jurist wird erkennen, dass der Aussagekern nicht die mangelnde historische Aufklärung ist – auch wenn Sie sich so amüsant hier winden. Die Sachlage ist klar.
Zuletzt geändert von Sean William Connor am Mo 12. Jul 2010, 15:53, insgesamt 1-mal geändert.
Dr. iur. Sean William Connor
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Danke, Herr Connor. Herr zu Hochstett, möchten Sie nochmal erwidern?
Prof. Dr. iur. Enno Janßen
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Natürlich, euer Ehren.
Werter Herr Kollege, Herr Vorsitzender,
Dass eine strafrechtliche Bewertung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, war mir durchaus klar. Was mir hingegen auch bist jetzt noch nicht im letzten Detail klar ist, ist die Grundlage auf der die Gegenseite einen Anspruch aus Schadenersatz ableiten möchte. Stellt sie auf eine unwahre Tatsachenbehauptung ab, so ist diese eindeutig nicht nachgewiesen; würde sie auf eine Ehrabschneidung (als Sonderfall einer unkörperlichen Sache iSv Buch IV §1 II ZGB) abzielen, könnte ich das ebenso hier nicht sehen. Dass der Antragsteller meinen Mandanten für dessen Tonfall zivilrechtlich belangen möchte, kann doch nicht ernst gemein sein, oder? Das Gesetz verpflichtet niemanden dazu, eine andere Person zu mögen; einen Schadenersatzanspruch aufgrund mangelnder Symphatie kann man - zumindest meinem Rechtsverständnis nach - nirgends ableiten; und das in keinem mir bekannten Rechtssystem dieser Welt.
So belustigt sich die Gegenseite auch zu meinen Einlassungen über den Nebensatz "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" zeigt, ändert das nichts an einer rechtlichen Bewertung. Der weitestgehend interpretative Schluss, der meiner Meinung nach zulässig ist, könnte höchstens darauf abzielen, dass mein Mandant die Meinung vertritt, die Gegenseite hätte in ihrer Amtszeit als Unionskanzler diesen Kriegszustand abwenden können.
Die Behauptung, mein Mandant hätte mit seiner Aussage eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Handlungsweise des Antragstellers zu unterstellen versucht, entbehrt jeglicher Grundlage. Schlicht konnte der Antragsteller bisher auch keine Norm nennen, bezüglich mein Mandant ihm einen konkreten (oder auch einen abstrakten) Gesetzesverstoß unterstellt hätte. Die Argumentation der Gegenseite greift also ins Leere. Die für meinen Mandanten schlechteste noch zulässige Auslegungsweise kann diejenige sein, die der Gegenpartei höchstens vorwirft, im Vorfeld des Krieges nicht genug zu dessen Abwendung getan zu haben. Alles andere ist hochspekulativ. Selbst wenn wir diese schlechtestmögliche Lesart anlegen sollten, ist kein schadenersatzpflichtes Verhalten meines Mandanten zu erkennen. Die Behauptung, jemand anders hätte eine Situation auf eine andere Art und Weise, oder besser, lösen können ist kein Rechtsverstoß. Sie ist eindeutig von der freien Meinungsäußerung gedeckt; solche Behauptungen, und das weiß auch der Antragsteller, sind politisches Tagesgeschäft, und damit für einen hochrangigen Unionspolitiker - der sich auch um das Amt des Unionskanzlers bewirbt - mindestens duldbar. Sollten wertende Äußerungen in Zukunft schadenersatzpflichtig werden, können wir ebenso auch unser Schul- und Hochschulsystem abschaffen, da jeder Dozierende der eine Note vergibt tendenziell schon mit einem Fuß in der Ordnungshaft steht.
Zu der zweiten vermeintlich inkriminierenden Aussage meines Mandanten: Natürlich ist mir klar, dass die beiden Sätze die mein Mandant getätigt hat, nicht völlig zusammenhangslos nebeneinander stehen. Schlicht ist der zweite Satz, es seien einige Beweismittel verloren gegangen, die Ursache für die erste Behauptung, die Geschichte der Ereignisse (und der Beteiligung des Antragstellers) seien noch nicht aufgeklärt. Es kann niemand meinem Mandanten einen Strick daraus drehen, dass er eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen Geschehnisse fordert; wenn er einer Erklärung dazu liefert, warum dies seiner Ansicht nach bis heute noch nicht geschehen ist, dann ist das keine schädliche Äußerung.
Ich kann ganz klar erkennen, wie die Gegenseite mit völlig konstruierten Sinnzusammenhängen versucht, meinen Mandanten in das Licht eines üblen Hetzers zu stellen. Dabei sind jedoch nicht immer die boshaftigstmöglichen Lesarten eines Textstückes die richtigen.
Als hochrangiger Unionspolitiker ist der Antragsteller wohl so einiges gewohnt. Die Behauptung, Politiker anderer Parteien würden Fehler machen, hätten besser handeln können, oder hätten nicht zum Wohle des Volkes gehandelt, ist wohl alltägliches Handwerkszeug politischer Rhetorik. Warum dies nun gerade im Falle meines Mandanten schadenersatzpflichtig sein soll, scheint mir unklar.
Ein Politiker wie Herr Dr. Connor, der auch selbst mit der Gegenseite nicht gerade zimperlich umgeht. Ich zitiere seine Aussage gegenüber Frau Bont: "In Zeiten, als es der Union besser ging, wären Sie nicht einmal Putzhilfe im Klo des Unionskanzleramst geworden." oder gegenüber Gerhard Cheman: "Kann es sein, dass Sie unter Paranoia leiden?".
Die Gegenseite kann kaum bestreiten, dass diese Aussagen nicht minder verächtlich gemeint waren. Wer selbst austeilt muss auch einstecken können, frei nach dem kant'schen Imperativ (siehe etwa auch BGH vom 05.12.2006 [Aktenzeichen VI ZR 45/05] und an anderen Stellen).
Werter Herr Kollege, Herr Vorsitzender,
Dass eine strafrechtliche Bewertung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, war mir durchaus klar. Was mir hingegen auch bist jetzt noch nicht im letzten Detail klar ist, ist die Grundlage auf der die Gegenseite einen Anspruch aus Schadenersatz ableiten möchte. Stellt sie auf eine unwahre Tatsachenbehauptung ab, so ist diese eindeutig nicht nachgewiesen; würde sie auf eine Ehrabschneidung (als Sonderfall einer unkörperlichen Sache iSv Buch IV §1 II ZGB) abzielen, könnte ich das ebenso hier nicht sehen. Dass der Antragsteller meinen Mandanten für dessen Tonfall zivilrechtlich belangen möchte, kann doch nicht ernst gemein sein, oder? Das Gesetz verpflichtet niemanden dazu, eine andere Person zu mögen; einen Schadenersatzanspruch aufgrund mangelnder Symphatie kann man - zumindest meinem Rechtsverständnis nach - nirgends ableiten; und das in keinem mir bekannten Rechtssystem dieser Welt.
So belustigt sich die Gegenseite auch zu meinen Einlassungen über den Nebensatz "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte" zeigt, ändert das nichts an einer rechtlichen Bewertung. Der weitestgehend interpretative Schluss, der meiner Meinung nach zulässig ist, könnte höchstens darauf abzielen, dass mein Mandant die Meinung vertritt, die Gegenseite hätte in ihrer Amtszeit als Unionskanzler diesen Kriegszustand abwenden können.
Die Behauptung, mein Mandant hätte mit seiner Aussage eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Handlungsweise des Antragstellers zu unterstellen versucht, entbehrt jeglicher Grundlage. Schlicht konnte der Antragsteller bisher auch keine Norm nennen, bezüglich mein Mandant ihm einen konkreten (oder auch einen abstrakten) Gesetzesverstoß unterstellt hätte. Die Argumentation der Gegenseite greift also ins Leere. Die für meinen Mandanten schlechteste noch zulässige Auslegungsweise kann diejenige sein, die der Gegenpartei höchstens vorwirft, im Vorfeld des Krieges nicht genug zu dessen Abwendung getan zu haben. Alles andere ist hochspekulativ. Selbst wenn wir diese schlechtestmögliche Lesart anlegen sollten, ist kein schadenersatzpflichtes Verhalten meines Mandanten zu erkennen. Die Behauptung, jemand anders hätte eine Situation auf eine andere Art und Weise, oder besser, lösen können ist kein Rechtsverstoß. Sie ist eindeutig von der freien Meinungsäußerung gedeckt; solche Behauptungen, und das weiß auch der Antragsteller, sind politisches Tagesgeschäft, und damit für einen hochrangigen Unionspolitiker - der sich auch um das Amt des Unionskanzlers bewirbt - mindestens duldbar. Sollten wertende Äußerungen in Zukunft schadenersatzpflichtig werden, können wir ebenso auch unser Schul- und Hochschulsystem abschaffen, da jeder Dozierende der eine Note vergibt tendenziell schon mit einem Fuß in der Ordnungshaft steht.
Zu der zweiten vermeintlich inkriminierenden Aussage meines Mandanten: Natürlich ist mir klar, dass die beiden Sätze die mein Mandant getätigt hat, nicht völlig zusammenhangslos nebeneinander stehen. Schlicht ist der zweite Satz, es seien einige Beweismittel verloren gegangen, die Ursache für die erste Behauptung, die Geschichte der Ereignisse (und der Beteiligung des Antragstellers) seien noch nicht aufgeklärt. Es kann niemand meinem Mandanten einen Strick daraus drehen, dass er eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen Geschehnisse fordert; wenn er einer Erklärung dazu liefert, warum dies seiner Ansicht nach bis heute noch nicht geschehen ist, dann ist das keine schädliche Äußerung.
Ich kann ganz klar erkennen, wie die Gegenseite mit völlig konstruierten Sinnzusammenhängen versucht, meinen Mandanten in das Licht eines üblen Hetzers zu stellen. Dabei sind jedoch nicht immer die boshaftigstmöglichen Lesarten eines Textstückes die richtigen.
Als hochrangiger Unionspolitiker ist der Antragsteller wohl so einiges gewohnt. Die Behauptung, Politiker anderer Parteien würden Fehler machen, hätten besser handeln können, oder hätten nicht zum Wohle des Volkes gehandelt, ist wohl alltägliches Handwerkszeug politischer Rhetorik. Warum dies nun gerade im Falle meines Mandanten schadenersatzpflichtig sein soll, scheint mir unklar.
Ein Politiker wie Herr Dr. Connor, der auch selbst mit der Gegenseite nicht gerade zimperlich umgeht. Ich zitiere seine Aussage gegenüber Frau Bont: "In Zeiten, als es der Union besser ging, wären Sie nicht einmal Putzhilfe im Klo des Unionskanzleramst geworden." oder gegenüber Gerhard Cheman: "Kann es sein, dass Sie unter Paranoia leiden?".
Die Gegenseite kann kaum bestreiten, dass diese Aussagen nicht minder verächtlich gemeint waren. Wer selbst austeilt muss auch einstecken können, frei nach dem kant'schen Imperativ (siehe etwa auch BGH vom 05.12.2006 [Aktenzeichen VI ZR 45/05] und an anderen Stellen).
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Sofern keine Partei noch Ergänzungen vorzutragen hat, ist das Gericht nunmehr bereit sich zur Urteilsfindung zurückzuziehen.
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Dann zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück, die Verhandlung wird unterbrochen.
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In der Klage
des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
wohnhaft in Roldem
gegen
Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein (Beklagter)
- vertreten durch Herrn RA zu Hochstett -
1)auf Beseitigung der Äußerungen
a.„Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung, dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ und
b.„ Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.“ aus dem Forum der Demokratischen Union;
2)auf künftige Unterlassung selbiger Behauptungen;
3)auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 7.000,00 Bramer;
4)sowie die Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Unionsrichter im Nebenamte Dr.iur. Enno Janßen,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit der Klage
1. den Beklagten zur Streichung der fraglichen Aussagen aus dem Forum der Demokratischen Union zu verpflichten;
2. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes iHv 10.000 Bramern, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, dazu zu verpflichten, es zu unterlassen zu unterlassen Behauptungen zu verbreiten der Kläger wäre ein Kriegskanzler und maßgeblich für den militärischen Konflikt verantwortlich und in diesem Zusammenhang zu suggerieren der Kläger hätte gegen geltende Gesetze und die Verfassung verstoßen. Ferner es zu unterlassen Behauptungen aufzustellen, die suggerieren der Kläger wäre in irgendeiner Weise als Täter oder Gehilfe am Oktoberputsch beteiligt gewesen;
3. den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv 7.000 Bramern an den Kläger zu verpflichten;
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unter den Parteien unstreitig.
Der Kläger bekundete, daß er durch die Aussagen sein Ansehen und seine Rolle als Unionskanzler im historischen Zusammenhang verfälscht sehe.
Der Beklagte erklärte, daß die Aussage bzgl. des "Kriegskanzlers" der Wahrheit entspräche und somit zulässig sei. Ferner gab der Beklagte an, daß auch die zweite in Frage stehende Äußerung nur eine Aneinanderreihung von Tatsachen sei und als solche nicht unzulässig sein könne.
III.
Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ: UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die "unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern" zu verstehen.
Ferner hat das Unionszivilgericht mit Urteil vom 02. März 2009 (AZ: UZG 07/08) festgestellt, daß eine wahre Tatsache "als solche [...] keine Ehrverletzung [...] auslösen" kann. Insofern sind wahrheitsgemäß geäußerte Tatsachen idR keine Rechtsverletzung iSd § 5 Abs. 1 Buch IV ZGB.
1.
Allgemein bekannt ist etwa der Begriff des "Kriegskabinettes" für einen Ministerausschuss, der von der Regierung in Kriegszeiten gebildet wird. In der Demokratischen Union steht dem Kabinett der Unionskanzler vor (vgl. etwa Art. 45 UVerf). Es ist in logischer Fortführung des Begriffes des Kriegskabinettes somit auch nicht sachlich falsch von einem "Kriegskanzler" zu sprechen, wenn man den Unionskanzler meint, der in Kriegszeiten dem Kabinett vorgestanden hat.
Tatsächlich fanden in der Amtszeit des Klägers als Unionskanzler auch kriegerische Handlungen statt, das 23. Unionsparlamentes stellte mit Wirkung zum 23. Oktober 2007 den Verteidigungsfall fest. Im Volksmund wird dieser auch als "Krieg" bezeichnet.
Folglich stand der Kläger in Kriegszeiten als Kanzler dem Kabinett vor. Dies ist eine dem Beweis zugängliche Behauptung, mithin eine Tatsache. Sie ist auch wahr.
Die Behauptung, der Beklagte sei ein "Kriegskanzler" ist somit keine Rechtsverletzung, hier Rechtsgut der persönlichen Ehre.
Der Nachsatz, "daß sich diese Geschichte nicht wiederholen solle" ist hingegen ein Werturteil, eine Meinungsäußerung.
Diese ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit zu sehen.
Hier bezog sich das Werturteil auf eine zulässige Tatsachenbehauptung.
Es wäre logisch in sich nicht schlüssig, sehe man einerseits in der Behauptung, der Kläger sei ein "Kriegskanzler" gewesen,
keine Ehrverletzung, würde man aber andererseits den Nachsatz als Ehrverletzung betrachten. Insbesondere vor dem Hintergrund
der politischen Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten, die als Unionskanzler aD und amtierender Unionsminister, absolute Personen des öffentlichen Lebens darstellen,
muß auch der Wunsch nach einer "Nicht-Wiederholung" der Kanzlerschaft zulässig sein; dieser an sich im politischen Wettbewerb zulässige Wunsch wäre überhaupt nur dann relevant gewesen, wenn er sich auf eine tatbestandliche Ehrverletzung bezogen hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
2.
Mit der Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial
verloren gegangen." verhält es sich hingegegen anders. Daß einiges an Beweismaterial verloren gegangen ist, stellt eine gerichtsbekannte und wahre Tatsache dar, die als solche keine Ehrverletzung darstellen kann.
Näher zu untersuchen ist vorliegend daher nur die Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde."
Eine tatsbestandsmäßige Ehrverletzung kann auch durch ein Werturteil verwirklicht werden. Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Mit "der Geschichte" sind die Vorgänge um die landesverräterische Organisation "Kaiserreich Imperia" gemeint. Der Beklagte äußert hier, die Rolle des Klägers und seiner verstorbenen Frau sei nicht komplett aufgearbeitet worden.
Die Aufarbeitung, von der der Beklagte hier spricht, kann zweierlei Dinge meinen. Zum einen die strafrechtliche Aufarbeitung durch den Staat und zum anderen die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch das Volk.
a)Die strafrechtliche Aufarbeitung ist mit dem Urteil des Unionsstrafgerichtes vom 05. Oktober 2008 (AZ: UStG 2007-08) abgeschlossen. Das Urteils ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht eingelegt. Keine der Parteien hat hier vorgebracht, daß noch Ermittlungsverfahren laufen. Insofern geht das Gericht davon aus, daß die strafrechtliche, mithin obrigkeitliche, Aufarbeitung dieser Vorkommnisse abgeschlossen ist. Insofern handelt es sich hier um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.
b)Andererseits gibt es die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch das Volk. Diese ist immerwährend und niemals abgeschlossen.
Sie setzt sich etwa durch die wissenschaftliche Aufarbeitung, aber auch politischen Diskurs ständig fort. Diese Art der Aufarbeitung ist mithin niemals abgeschlossen.
Fraglich ist hier, welche Art der Aufarbeitung der Beklagte mit seiner Äußerung meinte. Der Beklagte äußerte dazu über seinen Anwalt, daß es um eine "eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen Geschehnisse" gehe.
Dies spricht dafür, daß die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung gemeint war. Andererseits könnte der Hinweis auf verlorengegangenes Beweismaterial auch als Bezug zu einem strafrechtlichen Verfahren verstanden werden; jedoch werden Beweise in der Wissenschaft ebenfalls zur Unterstützung von Thesen benötigt.
Der Kläger hat hier nicht ausreichend dargelegt, daß sich die Aussage des Beklagten auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezog. Insofern ist hier davon auszugehen, daß Bezug zur gesellschaftlich-öffentlichen Aufarbeitung genommen werden sollte. Da diese niemals abgeschlossen ist, entspricht die Aussage des Beklagten den Tatsachen.
Als solche ist sie nicht ehrverletzend; hätte sich die Aussage des Beklagten jedoch auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezogen, so hätte eine Ehrverletzung vorgelegen, da diese nachweislich abgeschlossen ist.
IV.
Mangels tatbestandsmäßiger Ehrverletzung kann den Anträgen kein Erfolg beschieden sein.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 7.000 Bramer (in Worten: Siebentausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht (Geschäftsstelle) eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht I. Instanz am 14. Juli 2010
Dr. Janßen
Unionsrichter im Nebenamte
Edit: Rechtschreibung.
- Unionszivilgericht I. Instanz -
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In der Klage
des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
wohnhaft in Roldem
gegen
Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein (Beklagter)
- vertreten durch Herrn RA zu Hochstett -
1)auf Beseitigung der Äußerungen
a.„Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung, dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ und
b.„ Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.“ aus dem Forum der Demokratischen Union;
2)auf künftige Unterlassung selbiger Behauptungen;
3)auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 7.000,00 Bramer;
4)sowie die Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Unionsrichter im Nebenamte Dr.iur. Enno Janßen,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit der Klage
1. den Beklagten zur Streichung der fraglichen Aussagen aus dem Forum der Demokratischen Union zu verpflichten;
2. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes iHv 10.000 Bramern, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, dazu zu verpflichten, es zu unterlassen zu unterlassen Behauptungen zu verbreiten der Kläger wäre ein Kriegskanzler und maßgeblich für den militärischen Konflikt verantwortlich und in diesem Zusammenhang zu suggerieren der Kläger hätte gegen geltende Gesetze und die Verfassung verstoßen. Ferner es zu unterlassen Behauptungen aufzustellen, die suggerieren der Kläger wäre in irgendeiner Weise als Täter oder Gehilfe am Oktoberputsch beteiligt gewesen;
3. den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv 7.000 Bramern an den Kläger zu verpflichten;
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unter den Parteien unstreitig.
Der Kläger bekundete, daß er durch die Aussagen sein Ansehen und seine Rolle als Unionskanzler im historischen Zusammenhang verfälscht sehe.
Der Beklagte erklärte, daß die Aussage bzgl. des "Kriegskanzlers" der Wahrheit entspräche und somit zulässig sei. Ferner gab der Beklagte an, daß auch die zweite in Frage stehende Äußerung nur eine Aneinanderreihung von Tatsachen sei und als solche nicht unzulässig sein könne.
III.
Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ: UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die "unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern" zu verstehen.
Ferner hat das Unionszivilgericht mit Urteil vom 02. März 2009 (AZ: UZG 07/08) festgestellt, daß eine wahre Tatsache "als solche [...] keine Ehrverletzung [...] auslösen" kann. Insofern sind wahrheitsgemäß geäußerte Tatsachen idR keine Rechtsverletzung iSd § 5 Abs. 1 Buch IV ZGB.
1.
Allgemein bekannt ist etwa der Begriff des "Kriegskabinettes" für einen Ministerausschuss, der von der Regierung in Kriegszeiten gebildet wird. In der Demokratischen Union steht dem Kabinett der Unionskanzler vor (vgl. etwa Art. 45 UVerf). Es ist in logischer Fortführung des Begriffes des Kriegskabinettes somit auch nicht sachlich falsch von einem "Kriegskanzler" zu sprechen, wenn man den Unionskanzler meint, der in Kriegszeiten dem Kabinett vorgestanden hat.
Tatsächlich fanden in der Amtszeit des Klägers als Unionskanzler auch kriegerische Handlungen statt, das 23. Unionsparlamentes stellte mit Wirkung zum 23. Oktober 2007 den Verteidigungsfall fest. Im Volksmund wird dieser auch als "Krieg" bezeichnet.
Folglich stand der Kläger in Kriegszeiten als Kanzler dem Kabinett vor. Dies ist eine dem Beweis zugängliche Behauptung, mithin eine Tatsache. Sie ist auch wahr.
Die Behauptung, der Beklagte sei ein "Kriegskanzler" ist somit keine Rechtsverletzung, hier Rechtsgut der persönlichen Ehre.
Der Nachsatz, "daß sich diese Geschichte nicht wiederholen solle" ist hingegen ein Werturteil, eine Meinungsäußerung.
Diese ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit zu sehen.
Hier bezog sich das Werturteil auf eine zulässige Tatsachenbehauptung.
Es wäre logisch in sich nicht schlüssig, sehe man einerseits in der Behauptung, der Kläger sei ein "Kriegskanzler" gewesen,
keine Ehrverletzung, würde man aber andererseits den Nachsatz als Ehrverletzung betrachten. Insbesondere vor dem Hintergrund
der politischen Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten, die als Unionskanzler aD und amtierender Unionsminister, absolute Personen des öffentlichen Lebens darstellen,
muß auch der Wunsch nach einer "Nicht-Wiederholung" der Kanzlerschaft zulässig sein; dieser an sich im politischen Wettbewerb zulässige Wunsch wäre überhaupt nur dann relevant gewesen, wenn er sich auf eine tatbestandliche Ehrverletzung bezogen hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
2.
Mit der Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial
verloren gegangen." verhält es sich hingegegen anders. Daß einiges an Beweismaterial verloren gegangen ist, stellt eine gerichtsbekannte und wahre Tatsache dar, die als solche keine Ehrverletzung darstellen kann.
Näher zu untersuchen ist vorliegend daher nur die Aussage "dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde."
Eine tatsbestandsmäßige Ehrverletzung kann auch durch ein Werturteil verwirklicht werden. Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Mit "der Geschichte" sind die Vorgänge um die landesverräterische Organisation "Kaiserreich Imperia" gemeint. Der Beklagte äußert hier, die Rolle des Klägers und seiner verstorbenen Frau sei nicht komplett aufgearbeitet worden.
Die Aufarbeitung, von der der Beklagte hier spricht, kann zweierlei Dinge meinen. Zum einen die strafrechtliche Aufarbeitung durch den Staat und zum anderen die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch das Volk.
a)Die strafrechtliche Aufarbeitung ist mit dem Urteil des Unionsstrafgerichtes vom 05. Oktober 2008 (AZ: UStG 2007-08) abgeschlossen. Das Urteils ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht eingelegt. Keine der Parteien hat hier vorgebracht, daß noch Ermittlungsverfahren laufen. Insofern geht das Gericht davon aus, daß die strafrechtliche, mithin obrigkeitliche, Aufarbeitung dieser Vorkommnisse abgeschlossen ist. Insofern handelt es sich hier um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.
b)Andererseits gibt es die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung durch das Volk. Diese ist immerwährend und niemals abgeschlossen.
Sie setzt sich etwa durch die wissenschaftliche Aufarbeitung, aber auch politischen Diskurs ständig fort. Diese Art der Aufarbeitung ist mithin niemals abgeschlossen.
Fraglich ist hier, welche Art der Aufarbeitung der Beklagte mit seiner Äußerung meinte. Der Beklagte äußerte dazu über seinen Anwalt, daß es um eine "eine weitere und umfassendere Aufklärung dieser historischen Geschehnisse" gehe.
Dies spricht dafür, daß die gesellschaftliche, öffentliche Aufarbeitung gemeint war. Andererseits könnte der Hinweis auf verlorengegangenes Beweismaterial auch als Bezug zu einem strafrechtlichen Verfahren verstanden werden; jedoch werden Beweise in der Wissenschaft ebenfalls zur Unterstützung von Thesen benötigt.
Der Kläger hat hier nicht ausreichend dargelegt, daß sich die Aussage des Beklagten auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezog. Insofern ist hier davon auszugehen, daß Bezug zur gesellschaftlich-öffentlichen Aufarbeitung genommen werden sollte. Da diese niemals abgeschlossen ist, entspricht die Aussage des Beklagten den Tatsachen.
Als solche ist sie nicht ehrverletzend; hätte sich die Aussage des Beklagten jedoch auf die strafrechtliche Aufarbeitung bezogen, so hätte eine Ehrverletzung vorgelegen, da diese nachweislich abgeschlossen ist.
IV.
Mangels tatbestandsmäßiger Ehrverletzung kann den Anträgen kein Erfolg beschieden sein.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 7.000 Bramer (in Worten: Siebentausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht (Geschäftsstelle) eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht I. Instanz am 14. Juli 2010
Dr. Janßen
Unionsrichter im Nebenamte
Edit: Rechtschreibung.
Zuletzt geändert von Enno Janßen am Mi 14. Jul 2010, 21:51, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht