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Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter,

ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:
Gesetz zur Änderung des Unionsfördergesetzes

§1 Gegenstand

Das Gesetz zur Änderung des Unionsförderungsgesetzes ändert das bestehende Unionsfördergesetz im Sinne eines erleichterten Subventionszugangs und eines Bürokratieabbaus.

§2 Auflösung der Unionsförderagentur

(1) Der §2 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§2 Zuständigkeit
(1) Mit der Umsetzung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Fördermaßnahmen ist das Unionsministerium für Finanzen zuständig.
(2) Finanzielle Förderung kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die benötigten Mittel im Haushalt der Union verabschiedet wurden.

(2) Der §3 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§3 Förderrichtlinien
(1) Eine Gewährung von finanzieller Förderung durch die Union ist ausschließlich auf Antrag an das Unionsministerium für Finanzen möglich.
(2) Ein Antrag auf finanzielle Förderung muss mindestens die persönlichen Angaben des Antragsstellers (Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeiten), den Sitz der Person für die die Förderung beantragt wird und einen detailliert dargelegten Verwendungszweck beinhalten.
(3) Falsche Angaben im Antrag auf finanzielle Förderung oder die antragsfremde Verwendung der finanziellen Förderung stellen einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches dar und werden entsprechend geahndet.
(4) Die finanzielle Förderung darf pro Antrag 15 000 Bramer nicht überschreiten.

(3) Der §4 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§4 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat
1. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
2. auf Verlangen des Unionsministeriums für Finanzen Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
3. finanzielle Förderung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an das Unionsministerium für Finanzen zurückzuzahlen.

(4) Der §5 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§5 Pflichten des Fördergebers
(1) Das Unionsministerium für Finanzen muss einen Antrag auf finanzielle Förderung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags bewilligen oder ablehnen. Sind die für eine finanzielle Förderung notwendigen Mittel noch nicht durch den Haushalt verabschiedet, hat dies keine Auswirkung auf die Frist in Satz 1.
(2) Wird ein Antrag auf finanzielle Förderung beim Unionsministerium für Finanzen eingereicht, ist der Eingang des Antrags unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen.

§3 Ergänzung der Förderzwecke

§6 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§6 Förderzwecke
(1) Finanzielle Förderung durch die Union ist möglich für die
1. Gründung und Erweiterung von gewerblichen Gesellschaften;
2. Errichtung kultureller Einrichtungen;
3. Errichtung touristischer Angebote und
4. Projekte von besonderem gesellschaftlichen Interesse.
(2) Die Beurteilung, ob ein Verwendungszweck für die in Absatz 1 beschriebenen Förderzwecke zutrifft, obliegt dem Unionsministerium für Finanzen.

§4 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung wird gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GOUR am 8. Juli 2010 um 16:30 Uhr beendet.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Ja.
 

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Unionskanzlerin a.D.
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Beitrag von Ot Helfsen »

Enthaltung.
 

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Ot Hennerk Helfsen
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Ja
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Gerhard Cheman »

Enthaltung
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Ich schließe hiermit die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest. Vielen Dank für Ihre Stimmabgaben.

abgegebene Stimmen: 4
- davon gültig: 4
- davon entfielen auf die Stimmoptionen
- Ja: 2
- Nein: 0
- Enthaltung: 2

Der Unionsrat erhebt gegen das Gesetz Einspruch. Es wird erneut dem Unionsparlament zugeleitet.
 

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