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Beitrag von Christopher Adomeit »

Das Unionsparlament hat beschlossen:
Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes

§1 Zweck

Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes ergänzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz um die Rechtsform der Stiftungen. Weiterhin werden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

§2 Stiftungen

Der einzufügende §6 regelt die Rechtsform der Stiftungen.

§6 Stiftungen

(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(2) Fördernde Aktivitäten von Stiftungen sind öffentlich bekanntzumachen und der Bevölkerung grundsätzlich unabhängig der Nationalität, des Geschlechtes, der Religion oder des Bildungsstandes zugänglich zu machen.
(3) Stiftungen haben ihre Gründung dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Stiftungen haben quartalsweise eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer öffentlichen Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntzugeben.
(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese aus dem Firmenverzeichnis zu entfernen. Darüber hinaus verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.

§3 Redaktionelle Änderungen

(1)Der bisherige §2 wird neugefasst:

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
(2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

(2)Der bisherige §3 wird neugefasst:

§3 Rechtsformen
(1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis 6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
(2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.

(3)Der bisherige §6 wird neugefasst:

§7 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.

(4)Der bisherige §7 wird neu nummeriert:

§8 Auflösung von Gesellschaften
Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.

§4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz.
 

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Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
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Beitrag von Christopher Adomeit »

Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz

§ 1 - Inhalt

Dieses Gesetz richtet ein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz ein. Es handelt sich hierbei um eine obere Unionsbehörde.

§ 2 - Amts- und Fachaufsicht

Der Unionsminister für Umwelt,ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Inneren führt die Amts- und Fachaufsicht über das Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.

§ 3 - Gliederung

(1) Das Unionsamt für Umwelt und Naturschutz gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Abteilung 1 - Verwaltung
2. Abteilung 2 - Naturschutz
3. Abteilung 3 - Umweltschutz
(2) Die Abteilung 2 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und Nationalparks
2. Fachbereich II - Tierschutz
3. Fachbereich III - Artenschutz
(2) Die Abteilung 3 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Emissionsschutz
2. Fachbereich II - Umwelttechnik
3. Fachbereich III - Emissionshandel

§ 4 - Abteilung 1

Die Abteilung 1 übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben innerhalb des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz. Das wären
1. Hausverwaltung
2. Haustechnik
3. Archivwesen

§ 5 - Abteilung 2

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 2 übernimmt die zentrale Planung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Nationalparks im Einverständnis mit der zuständigen Behörde im Sinne von §§11-12 Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §§6-8 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §9 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.

§ 6 - Abteilung 3

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 3 übernimmt die Aufgaben nach §13-14 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 3 ist für die staatliche Förderung und Unterstützung der Forschung und Entwicklung von umweltverträglicher Technik und Technik zum Umweltschutz zuständig.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 3 überwacht den Handel von Emmissionsrechten.

§7 - Leitung des Amtes

(1) Die Behörde wird von einem "Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz" geleitet. Dieser wird vom zuständigen Minister eingestellt.
(2) Der Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz stellt die Leiter der Abteilungen und Fachbereiche ein. Die Abteilung 1 ist ihm direkt unterstellt.
(3) Weiteres regelt ein Organisationserlass.

§ 8 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Ich teile dem Präsidium hiermit mit, dass ich zum Inselpräsidenten der Westlichen Inseln gewählt wurde und somit den Sitz im Unionsrat von Frau Adelaide übernehme.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

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    Sehr geehrter Herr Veitayaki,

    ich begrüße Sie, auch im Namen der Kolleginnen und Kollegen, im Unionsrat und freue mich auf die zukünftige Zusammenarbeit.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Pandora Friedmann
    - Präsidentin
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

fp
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Da der Unionsrat keinen Einspruch gegen die Novelle des Unionsgesellschaftsrechtes gestellt hat, möchte ich darum bitten, die Vorlage an den Unionspräsidenten weiterzuleiten. Vielen Dank.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Unionshaushaltsgesetzes

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz ändert das bisherige Unionshaushaltsgesetz im Sinne eines Bürokratieabbaus.

§ 2 Änderung der Modalitäten der Haushaltserstellung

Der bisherige §2 (1) des Unionshaushaltsgesetzes wird neu gefasst:

(1) Für jedes Quartal wird mindestens einen Monat nach dem betreffenden Quartal von der Unionsregierung ein Haushaltsentwurf eingebracht.

§3 Änderung der Modalitäten der Berichtserstellung

Der bisherige §4 des Unionshaushaltsgesetzes wird neu gefasst:

§4 Berichte
Die Unionsregierung ist verpflichtet, dem Unionsparlament nach vorangegangenem Antrag über die Einnahmen und Ausgaben des Monats sowie das Vermögen der Demokratischen Union zu berichten.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Unionsfördergesetzes

§1 Gegenstand

Das Gesetz zur Änderung des Unionsförderungsgesetzes ändert das bestehende Unionsfördergesetz im Sinne eines erleichterten Subventionszugangs und eines Bürokratieabbaus.

§2 Auflösung der Unionsförderagentur

(1) Der §2 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§2 Zuständigkeit
(1) Mit der Umsetzung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Fördermaßnahmen ist das Unionsministerium für Finanzen zuständig.
(2) Finanzielle Förderung kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die benötigten Mittel im Haushalt der Union verabschiedet wurden.

(2) Der §3 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§3 Förderrichtlinien
(1) Eine Gewährung von finanzieller Förderung durch die Union ist ausschließlich auf Antrag an das Unionsministerium für Finanzen möglich.
(2) Ein Antrag auf finanzielle Förderung muss mindestens die persönlichen Angaben des Antragsstellers (Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeiten), den Sitz der Person für die die Förderung beantragt wird und einen detailliert dargelegten Verwendungszweck beinhalten.
(3) Falsche Angaben im Antrag auf finanzielle Förderung oder die antragsfremde Verwendung der finanziellen Förderung stellen einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches dar und werden entsprechend geahndet.
(4) Die finanzielle Förderung darf pro Antrag 15 000 Bramer nicht überschreiten.

(3) Der §4 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§4 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat
1. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
2. auf Verlangen des Unionsministeriums für Finanzen Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
3. finanzielle Förderung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an das Unionsministerium für Finanzen zurückzuzahlen.

(4) Der §5 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§5 Pflichten des Fördergebers
(1) Das Unionsministerium für Finanzen muss einen Antrag auf finanzielle Förderung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags bewilligen oder ablehnen. Sind die für eine finanzielle Förderung notwendigen Mittel noch nicht durch den Haushalt verabschiedet, hat dies keine Auswirkung auf die Frist in Satz 1.
(2) Wird ein Antrag auf finanzielle Förderung beim Unionsministerium für Finanzen eingereicht, ist der Eingang des Antrags unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen.

§3 Ergänzung der Förderzwecke

§6 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:

§6 Förderzwecke
(1) Finanzielle Förderung durch die Union ist möglich für die
1. Gründung und Erweiterung von gewerblichen Gesellschaften;
2. Errichtung kultureller Einrichtungen;
3. Errichtung touristischer Angebote und
4. Projekte von besonderem gesellschaftlichen Interesse.
(2) Die Beurteilung, ob ein Verwendungszweck für die in Absatz 1 beschriebenen Förderzwecke zutrifft, obliegt dem Unionsministerium für Finanzen.

§4 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Schönen guten Abend,

als frisch gewählter Präsident der Republik Salbor werde ich ab sofort wieder deren Interessen vertreten.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Herzlich Willkommen, auch im Namen aller Kolleginnen und Kollegen.
Auf eine gute Zusammenarbeit.
 

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