2. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Teil a
§1 - Änderungen
(1) §3 Abs. 1 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Eine neue Partei muss im Parteienverzeichnis der Demokratischen Union eingetragen werden.“
(2) §2 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„sich die Partei zur Verfassung der Demokratischen Union bekennt“
(3) §3 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Mitglied einer Partei können nur Staatsbürger der Demokratischen Union werden, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind.“
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.