- Der Präsident -
Werte Kolleginnen und Kollegen,
zur Abstimmung steht der folgende Antrag der Unionsregierung.
Stimmen Sie bitte mit Ja oder Nein ab; kennzeichnen Sie eine aktive Enthaltung als solche.Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes
§1 Zweck
Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes ergänzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz um die Rechtsform der Stiftungen. Weiterhin werden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.
§2 Stiftungen
Der einzufügende §6 regelt die Rechtsform der Stiftungen.
§6 Stiftungen
(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(2) Fördernde Aktivitäten von Stiftungen sind öffentlich bekanntzumachen und der Bevölkerung grundsätzlich unabhängig der Nationalität, des Geschlechtes, der Religion oder des Bildungsstandes zugänglich zu machen.
(3) Stiftungen haben ihre Gründung dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Stiftungen haben quartalsweise eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer öffentlichen Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntzugeben.
(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese aus dem Firmenverzeichnis zu entfernen. Darüber hinaus verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.
§3 Redaktionelle Änderungen
(1)Der bisherige §2 wird neugefasst:
§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
(2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.
(2)Der bisherige §3 wird neugefasst:
§3 Rechtsformen
(1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis 6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
(2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.
(3)Der bisherige §6 wird neugefasst:
§7 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.
(4)Der bisherige §7 wird neu nummeriert:
§8 Auflösung von Gesellschaften
Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
§4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz.


