
Verweigerung der Ernennung des Unionsbankpräsidenten
Das Unionspräsidialamt stellt nach Prüfung des Kandidaten Charles Sparrow einige Formfehler fest. Im Verweis auf § 4 (2) des Unionsbankgesetz kann nur Unionsbankpräsident werden, der die Staatsbürgerschaft bestitzt. Dies ist aber nach Einsicht des BNetz nicht gegeben. Folglich kann eine Ernennung nicht erfolgen und die Wahl des Unionsbankpräsidenten ist somit ungültig. Das Präsidialamt hofft, dass die formellen Fehler für einen weiteren Wahlgang beseitigt werden können.

Manuri, den 6. April 2010