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Liebe Kollegen,
wenngleich noch ohne Geschäftsordnung, starte ich bereits die Aussprache über folgenden Beschluß des Unionsrates, der zu seiner Wirksamkeit auch unserer Zustimmung bedarf. Ich bin zuversichtlich, daß wir bis zu einer entscheidenden Abstimmung über eine Geschäftsordnung verfügen. Um aber nicht unnötig Zeit zu verlieren, können wir bereits über den Antrag sprechen.
Verfassungsänderndes Gesetz nur Neuregelung der Mindestgröße des Unionsparlamentes
§ 1 Neuregelung Artikel 26
Artikel 26 Absatz 5 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
"Das Unionsparlament setzt sich aus sieben bis 17 Mandaten zusammen. Näheres regelt ein Unionsgesetz."
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die entsprechende Aussprache im Unionsrat findet sich hier. Die Aussprache ist eröffnet!
wenngleich noch ohne Geschäftsordnung, starte ich bereits die Aussprache über folgenden Beschluß des Unionsrates, der zu seiner Wirksamkeit auch unserer Zustimmung bedarf. Ich bin zuversichtlich, daß wir bis zu einer entscheidenden Abstimmung über eine Geschäftsordnung verfügen. Um aber nicht unnötig Zeit zu verlieren, können wir bereits über den Antrag sprechen.
Verfassungsänderndes Gesetz nur Neuregelung der Mindestgröße des Unionsparlamentes
§ 1 Neuregelung Artikel 26
Artikel 26 Absatz 5 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
"Das Unionsparlament setzt sich aus sieben bis 17 Mandaten zusammen. Näheres regelt ein Unionsgesetz."
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Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die entsprechende Aussprache im Unionsrat findet sich hier. Die Aussprache ist eröffnet!
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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*faltet einen Papierflieger mit dem Text des Wahlgesetzes und wirft ihn dem Vertreter der VL zu*
Palin Waylan-Majere OEL
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Ich danke den Kollegen.
Eine Anmerkung noch. Im Gesetz heißt es...
Eine Anmerkung noch. Im Gesetz heißt es...
Dies macht bei diesem Beispiel eine Summe von 5! Was ist, wenn wir nun unter die 20 Bürger rutschen, welche das aktive Wahlrecht besitzen? Dann ist diese Regelung nicht mehr Verfassungskonform.§ 17
(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
Pierre Lemarchal
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Wenn wir aber weniger als 20 Bürger mit aktiven Bürgern haben, dann rutschen wir doch aber rechnerisch unter 7! Daher schlage ich vor, dass wir diese Passage im Wahlgesetz noch ändern.Original von Hajo Poppinga
Nicht wirklich, sie wird nur durch die Verfassung begrenzt - es geht halt nie unter sieben. Aber wir sollten hier auch nicht über das Wahlgesetz diskutieren, sondern die Verfassung.
Ansonsten habe ich keine Einwände gegen die Verfassungsänderung und werde hier auch einwilligen.
Pierre Lemarchal
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Herr Lemarchal, das ist völlig überflüssig. Wenn ein Gesetz der Verfassung entgegensteht, greifen subsidiär deren Regelungen, denn Verfassungsrecht bricht einfache Gesetze.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
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Das ist mir völlig klar. Und trotzdem denke ich, dass wir hier dann eine Änderung vornehmen sollten. Aber na gut, jetzt debattieren wir erstmal den Rest.Original von Pandora Friedmann
Herr Lemarchal, das ist völlig überflüssig. Wenn ein Gesetz der Verfassung entgegensteht, greifen subsidiär deren Regelungen, denn Verfassungsrecht bricht einfache Gesetze.
Pierre Lemarchal
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