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Registriert: Di 1. Jan 2008, 17:14
Friedmann sitzt kopfschüttelnd während der konstituierenden Sitzung im Plenum und denkt sich, die einen wollen das Verfahren straffen, die anderen verstehen das die parlamentarischen Regeln nicht und wollen sie deswegen verkomplizieren...
 

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BildProf. Dr. Pandora Friedmann
Rektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
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Registriert: Fr 1. Mai 2009, 11:01
§ 6 (1):

Aussprachen dauern mindestens drei Tage bzw. 72 Stunden.Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Sie sollte jedoch in der Regel sieben Tage dauern. Kommen nach 24 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentspräsidenten vor Ablauf der sieben Tagen beendet werden.
 

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Shanti

Kasturbai Gyasto
Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala
V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo
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P.S.:

Sag Nein zu Nationalismus,
sag nein zu Bürokratie und Jurawahn,

damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
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Registriert: Fr 1. Mai 2009, 11:01
§4 (9):

Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Bei unangekündigter Abwesenheit spätestens nach 48 Stunden. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend. Sollte der stellvertretende Parlamentspräsident auch abwesend sein, wird er durch den (dienst-)älteste Abgeordneten vertreten. Bei unangekündigter Abwesenheit ebenfalls nach 48 Stunden.
 

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Registriert: Fr 1. Mai 2009, 11:01
§ 1 (4):




Ist ein Abgeordnete 7 Tage oder länger abwesend, darf der Wahlvorschlagsträger, gemäß Wahlgesetz einen provisorischen Abgeordneten als Nachrücker ernennen, sollte der alte Abgeordnete ausgebürgert werden, wird dieser provisorische Abgeordnete dann voller Abgeordneter, kehrt der alte Abgeordnete aber zurück beendet dies seine provisorische Abgeordnetenschaft.
 

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Erleuchteter
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Folgender Vorschlag bzgl der Vertretungsregelung:

§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
[...]
(10) Der Abgeordnete mit der niedrigsten Bürgernummer (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: So 16. Mär 2008, 00:41
Original von Târâ Kasturbai Gyatso
§ 1 (4):




Ist ein Abgeordnete 7 Tage oder länger abwesend, darf der Wahlvorschlagsträger, gemäß Wahlgesetz einen provisorischen Abgeordneten als Nachrücker ernennen, sollte der alte Abgeordnete ausgebürgert werden, wird dieser provisorische Abgeordnete dann voller Abgeordneter, kehrt der alte Abgeordnete aber zurück beendet dies seine provisorische Abgeordnetenschaft.
Na ob das verfassungskonform ist?
Jedenfalls bin ich gegen einen solchen Vorschlag. Wir sollten hier nicht mit "provisorischen" Abgeordneten arbeiten.
 

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Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin





Präsident des Unionsparlaments a.D.
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ist es nicht, gegen einen solchen Entzug hat der Abgeordnete Dowan schonmal erfolgreich geklagt. Ich denke nicht, daß wir uns mit solchen Obskuritäten hier aufhalten sollten, sondern vielmehr zügig die GO mit einer sinnvollen Vetretungsregelung für den Präsidenten verabschieden sollten um so schnell in die parlamentarische Arbeit starten zu können.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 1198
Registriert: So 16. Mär 2008, 00:41
Vielen Dank, Herr Kollege Poppinga, damit sprechen Sie mir aus der Seele.
 

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Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin





Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.
König
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Registriert: Mi 10. Jun 2009, 16:33
Original von Hajo Poppinga
Folgender Vorschlag bzgl der Vertretungsregelung:

§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
[...]
(10) Der Abgeordnete mit der niedrigsten Bürgernummer (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.
Ich bin der Meinung das der Parlamentspräsident gewählt werden muss, Die "Niedrigste Bürgernummer" Hat nichts mit Kompetenz zu tuen.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

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Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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