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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Sehr geehrter Unionspräsident Scott,
das Unionsparlament hat folgenden Vertrag beschlossen.
Basic Treaty between the Commonwealth of Melanesi and the Democratic Union
Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union
Preamble / Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich
die Demokratische Union
und
the Commonwealth of Melanesi
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:
Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "freundschaftlich" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.
Article II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner verzichten auf Reisebeschränkungen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Partnerstaat.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen in Zukunft gemeinsam zu regeln. Die Vertragspartner werden einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Bürger des Vertragspartners, die im Land des Vertragspartners strafrechtlich verfolgt werden und im eigenen Land aufgegriffen werden, sollen auf Antrag des Vertragspartners - nach richterlicher Anordnung -, an diesen überstellt werden.
Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und noch zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
Signatures / Unterschriften
für die Demokratische Union
for the Commonwealth of Melanesi
[/quote]
das Unionsparlament hat folgenden Vertrag beschlossen.
Basic Treaty between the Commonwealth of Melanesi and the Democratic Union
Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union
Preamble / Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich
die Demokratische Union
und
the Commonwealth of Melanesi
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:
Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "freundschaftlich" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.
Article II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner verzichten auf Reisebeschränkungen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Partnerstaat.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen in Zukunft gemeinsam zu regeln. Die Vertragspartner werden einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Bürger des Vertragspartners, die im Land des Vertragspartners strafrechtlich verfolgt werden und im eigenen Land aufgegriffen werden, sollen auf Antrag des Vertragspartners - nach richterlicher Anordnung -, an diesen überstellt werden.
Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und noch zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
Signatures / Unterschriften
für die Demokratische Union
for the Commonwealth of Melanesi
[/quote]
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
das Unionsparlament hat folgendem Abkommen zugestimmt:
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
das Unionsparlament hat folgendem Abkommen zugestimmt:
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
die Abgeordneten Wenzel und von Stern (Grünen) und der Abgeordnete Schulze (VL) wurden ausgebürgert. Ich bitte Sie entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
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Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
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Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
das Unionsparlament hat folgenden Vertrag angenommen.
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten nachbarschaftlichen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Majestät, dem Kaiser des Kaiserreichs Dreibürgen
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertrern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt, der Kriminalitätsbekämpfung oder des Grenuverkehrs und Grenzkontrolle anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Bürger der beiden Vertragspartner sollen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragspartner volle Niederlassungsfreiheit erhalten. Dies beinhaltet auch die volle Gewerbefreiheit und die Freiheit zur Aufnahme eine bezahlten nichtgewerblichen Tätigkeit.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Artikel 4 Absatz 2 darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartnert unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Dreibürgen und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einsreitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
Unterschrieben zu … am …
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für die Demokratische Union
das Unionsparlament hat folgenden Vertrag angenommen.
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten nachbarschaftlichen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Majestät, dem Kaiser des Kaiserreichs Dreibürgen
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertrern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt, der Kriminalitätsbekämpfung oder des Grenuverkehrs und Grenzkontrolle anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Bürger der beiden Vertragspartner sollen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragspartner volle Niederlassungsfreiheit erhalten. Dies beinhaltet auch die volle Gewerbefreiheit und die Freiheit zur Aufnahme eine bezahlten nichtgewerblichen Tätigkeit.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Artikel 4 Absatz 2 darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartnert unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Dreibürgen und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einsreitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
Unterschrieben zu … am …
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für die Demokratische Union
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
Das Unionsparlament hat folgenden Haushalt beschlossen:
Das Unionsparlament hat folgenden Haushalt beschlossen:
Haushalt September 2009 bis Dezember 2009
I. Einnahmen
1000 Gesamteinnahmen: 321.400,00 Bramer
1010 Entnahme aus Rücklagen: 321.400,00 Bramer
II. Ausgaben
2000 Personalkosten: 321.400,00 Bramer
2010 Unionspräsident: 18.000,00 Bramer
2020 Unionskanzler: 16.000,00 Bramer
2030 Unionsminister: 98.000 Bramer
2031 Diplomatischer Dienst: 12.000,00 Bramer
2051 Oberster Unionnsanwalt: 8.000,00 Bramer
2092 Leiter AfEA: 7.000,00 Bramer
2210 Präsident des Unionsparlaments: 4.000,00 Bramer
2211 stellv. Präsident des Unionsparlaments: 3.200,00 Bramer
2212: Diäten MdUP: 116.000,00 Bramer
2220: Präsident des Unionsrates: 4.000,00 Bramer
2221: stellv. Präsident des Unionsrates: 3.200,00 Bramer
2310 Richter am Unionsgericht: 24.000,00 Bramer
2410 Unionsbankpräsident: 8.000,00 Bramer
Patrick van Bloemberg-Behrens
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So ist es. Das Auswärtige Amt bemüht sich um entsprechende Termine und wird sich mit dem Unionspräsidialamt in Verbindung setzen.Original von Bernardo Macaluso
Plant die Unionsregierung für die Verträge spezielle Unterzeichnungszeremonien?
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Das Unionsparlament hat folgenden Haushalt beschlossen:
"Nachtragshaushalt Oktober bis Dezember 2009 und Haushalt Januar/Februar 2010"
Einnahmen
1. Einkommenssteuer 97.368,33
2. Vermögenssteuer (Privat) 23.349,06
3. Vermögenssteuer 48.348,46
4. Entnahme aus Rücklagen 27.084,15
Saldo: 196.150 Bramer
Ausgaben
5. Kanzler 20.000 Br
6. Minister 63.000 Br
7. Unionspräsident 22.500 Br
8. Leiter des Afea 8.750 Br
9. Unionsrichter 20.000 Br
10. Leiter der Unionsbank 3.200 Br
11. Leiter der Unionspolizei 3.200 Br
12. Unionsratspräsidium 5.000 Br
13. Unionsparlamentspräsidium 5.000 Br
14. Botschafter 7.500 Br
15. MdUP 38.000 Br
Saldo: 196.150 Bramer
GESAMT: 0,00
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Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Das Unionsparlament hat das Verfassungsänderndes Gesetz zur Neuregelung der Mindestgröße des Unionsparlamentes verabschiedet.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


