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Werte Kolleginnen und Kollegen,

abgestimmt wird über den unten stehenden, vom Unionsparlament beschlossenen Antrag.

I. Verfahren
Stimmen Sie bitte mit "Ja" oder "Nein" ab; kennzeichnen Sie eine aktive Enthaltung als solche.

II. Besondere Feststellungen
Der beschlossene Antrag wurde dem Unionsrat durch den Präsidenten des Unionsparlaments am 24.02.2010 zugeleitet. Auf Grund Art. 50(2) UVerf, welcher eine Einspruchsfrist von zwei Wochen vorsieht, ergeht hiermit der Verkürzungsbeschluss gem. §7(1) GOUR. Die Abstimmung wird unter Berüskichtigung der verkürzten Abstimmungsdauer am 08.03.2010 nach Ablauf einer Frist von 24 Stunden beendet.
Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte

I. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionskulturstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionskulturstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionskulturstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionskulturstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionskulturstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionskulturstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.

II. Der Stiftungsrat

§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.

§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.

III. Der Stifungspräsident

§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionskulturstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.

IV. Das Wissenschaftliche Kollegium

§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.

§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.

V. Schlußbestimmungen

§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

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Beitrag von Dominik Flemming »

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Dominik "Nick" Flemming

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Enthaltung.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Abstimmungsfrage bei einem Einspruchsgesetz nach dem Einspruch gestellt werden müsste, nicht nach dem Beschluss.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Ich beende die Abstimmung und stelle fest, dass von fünf abstimmenden Vertretern vier Stimmen auf "Ja" entfielen, keine Stimme auf "Nein" und eine Stimme auf "Enthaltung" entfiel.

Der Antrag ist damit angenommen.
 

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