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Werte Kolleginnen und Kollegen,

das Unionsparlament hat folgenden Antrag beschlossen und zur Aussprache in den Unionsrat getragen:
Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte

I. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionskulturstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionskulturstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionskulturstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionskulturstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionskulturstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionskulturstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.

II. Der Stiftungsrat

§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.

§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.

III. Der Stifungspräsident

§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionskulturstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.

IV. Das Wissenschaftliche Kollegium

§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.

§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.

V. Schlußbestimmungen

§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.
 

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Beitrag von Christopher Adomeit »

Werte Kolleginnen und Kollegen,

gegen die grundsätzliche Intention dieses Antrages spricht nichts. Es handelt sich um einen Ausbau ideeller Werte, der in der Grundsache unterstützt werden sollte. Die Stiftung sollte jedoch unionsweit sinnvoll agieren können, weshalb ich es für sinnvoll halte, für jedes Unionsland bereits in diesem Entwurf eine Stiftungsniederlassung festzuschreiben.
 

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Beitrag von Dominik Flemming »

Sehr geehrter Herr Unionsratspräsidten,
Liebe Kollegen,

Ich halte diesen Entwurf wie der Kollege Adomeit für richtig und sinnvoll. Daher hat er meine vollste Unterstützung.
Ferner sehe ich nicht wirklich einen dringlichen Grund die Errichtung von Außenstellen in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Möglichkeit dazu wird von der Vorlage gewährt und der Stiftungsrat wird von dieser, so es Sinn macht, sicherlich auch Gebrauch machen.
 

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Dominik "Nick" Flemming

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
liebe Kollegen,
wie der Kollege Flemming richtig bemerkt, findet sich die Grundlage für die Errichtung von Nebenstellen in allen Unionsländern bereits im Gesetz. Ich geben Ihnen mein Versprechen, Herr Kollege Adomeit, daß ich mich persönlich dafür einsetzen werden, daß eine Nebenstelle in jedem Unionsland errichtet wird.

Aber ich bitte auch darum hier nicht nochmal auf eine Änderung des Antrages zu drängen, weil sonst der Gesetzgebungsprozeß weiter verzögert wird - und wir brauchen diese Stiftung.

Ihr Anliegen wird bedacht werden, Herr Adomeit.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Roldem hält die Einrichtung der Stiftung für richtig, nur ist die Sitzproblematik ungenügend diskutiert worden. Von mir wird es eine Enthaltung geben.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Ich werde zustimmen. Ich halte die Einrichung der Stiftung ebenfalls für richtig und nötig.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Ich bitte um Abstimmung und die Verkürzung des Abstimmungszeitraums hinsichtlich der Einhaltung der Einspruchsfrist. Vielen Dank.
 

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Beitrag von Dominik Flemming »

Ich schließe mich der Kollegin aus Roldem an.
 

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