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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Unionsregierung hat folgendes Gesetz eingebracht. Die Aussprache wurde gewünscht. Der Verteidigungsminister erhält das Wort zur Antragsbegründung.

Gesetz über den Militärischen Nachrichtendienst

§1 - Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz beinhaltet die Einrichtung des Militärischen Nachrichtendienstes der Demokratischen Union. Es
legt die Aufgaben, Unterstellung und Kontrollrechte fest.

§2 - Name und Abkürzung

(1) Amtlicher Name der Behörde ist "Militärischer Nachrichtendienst".
(2) Amtliche Abkürzung ist MND.

§3 - Unterstellung, Auskunftpflicht und Kontrolle

(1) Der MND ist dem Unionsministerium der Verteidigung direkt unterstellt.
(2) Der MND ist dem Unionsminister der Verteidigung und dem Unionskanzler jederzeit, über jede Aktivität
auskunftpflichtig.
(3) Das Unionsparlament wählt ein Kontrollgremium, welches jeder Zeit Auskunft über die Tätigkeiten des MND
verlangen kann. Die Auskünfte sind in schriftlicher Form per Post zuzustellen. Die Mitglieder des Kontrollgremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine missbräuchliche Verwendung
der Auskünfte ist strafbar.

§4 - Aufgaben

Aufgaben des MND sind:
1. Schutz der Streitkräfte der Demokratischen Union und deren Liegenschaften, Material und Ausrüstung vor Sabotage, Spionage, Zersetzung und Unterwanderung.
2. Bekämpfung und Unterbindung verfassungsverfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Unionsstreitkräfte.
3. Militärische Aufklärung.
4. Mitplanung und Überwachung der Errichtung von sicherheitsempfindlichen Gebäuden.

§5 - Mittel

Als Mittel für die Erfüllung der Aufgaben werden folgende eingesetzt:
1. Sicherheitsüberprüfungen von Angehörigen der Streitkräfte
2. Betrieb von technischen Anlagen für die signalerfassende Aufklärung.
3. Einsatz von operativen Personals innerhalb und außerhalb der Unionsstreitkräfte.

§6 - Leitung

(1) Der MND wird vom "Leiter des Militärischen Nachrichtendienst", Abk. "Leiter MND", geleitet.
(2) Der Leiter MND bekleidet mindestens den Rang eines Generalmajors.
(3) Sein Stellvertreter führt den Titel "Stellvertretender Leiter des Militärischen Nachrichtendienstes".
Abk. "Stellv. Leiter MND".
(4) Der Stellv. Leiter MND bekleidet mindestens den Rang eines Oberst.

§7 - Einstellung

(1) Einstellungsvorraussetzungen sind:
1. eine Unteroffiziers- oder Offiziersausbildung.
2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit als Unteroffizier oder Offizier.
3. vorbildliche Diziplin.
4. ein positiver Leumund.
5. Fähigkeiten und Kenntnisse welche zum Dienst im MND eigenen.
(2) Weiteres wird mittels verordnung geregelt.

§8 - Gliederung

(1) Der MND gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Operative Aufklärung
2. Technische Aufklärung
3. Auswertung und Analyse
4. Verfassungsschutz und Extremismusabwehr
5. Spionageabwehr
6. Personeller/Materieller Geheimschutz
7. Technische Unterstützung
8. Zentrale Dienste/Verwaltung
9. Sicherheitsdienst
10. Ausbildung
(2) Die Abteilungen werden von einem Offizier mindestens im Rang eines Majors geleitet.
(3) Die genauere Aufgabenverteilung regelt eine Verordnung.

§9 - Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Beitrag von Hans Sack »

Bezueglich meiner Stimme greife ich schon einmal vor, da ich keinerlei Ueberzeugung von seiten des Antragstellers benoetige. Ich kann dieses gesetz nur befuerworten, da ich es als Sinnvoll erachte. In diesem sinne werde ich diesem zustimmen.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

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SRM
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Beitrag von SRM »

Der Entwurf stellt einen klaren Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen dar und wird daher nicht meine Unterstützung finden.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Herr Präsident,
werte Damen und Herren,

außer einiger Schönheitsfehler, auf die ich nicht eingehen werde, möchte ich folgendes anmerken:
  • Was bringt ein parlamentarisches Kontrollgremium, welches nicht berät, sondern dessen Mitglieder lediglich informiert werden? Das von Ihnen vorgeschlagene Modell ist eher eines der nachrichtendienstlichen Obmänner und -frauen. Ferner ist die Wahl nicht geregelt. Ich denke, es sollte vor allem der parlamentarischen Opposition ermöglichen, das Handeln des Geheimdienstes zu überwachen.
  • Es ist für meine Begriffe nicht hinreichend qualifiziert, welche Auskünfte jenes Gremium vom zu gründenden MND erhalten darf und muss.
  • Die Strafbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 S. 4 ist nicht näher benannt.
  • Ferner fehlt mir der Aspekt der Zusammenarbeit mit den Landesbehörden, ich möchte nicht, dass MND-Spitzel einfach in den Ländern sitzen und diese unterwandern.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Der MND dient vorrangig dem Schutz des Militärs in der DU und ist nicht gegen die Privatsphäre unbescholtener Bürger gerichtet.
 

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Ich bitte doch die Antragsbegründung abzuwarten.
 

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Beitrag von SRM »

Original von Joeli Veitayaki
Der MND dient vorrangig dem Schutz des Militärs in der DU und ist nicht gegen die Privatsphäre unbescholtener Bürger gerichtet.
Ein sinnvoller Datenschutz ist Datenenthaltsamkeit. Wo sie nicht gespeichert oder erhoben werden, können diese nicht missbraucht werden.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Den Mißbrauch von vornherein zu unterstellen scheint ein urliberales Verständis zu sein.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Pierre Lemarchal »

Ich finde dieses Gesetz ziemlich kurz und lasch formuiert! Es geht hier um einen Nachrichtendienst, welcher wahrlich die Grundrechte der Bürger verletzt. Hier darf es schon Detailgetreuer sein.
 

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Beitrag von SRM »

Original von Pierre Lemarchal
Ich finde dieses Gesetz ziemlich kurz und lasch formuiert! Es geht hier um einen Nachrichtendienst, welcher wahrlich die Grundrechte der Bürger verletzt. Hier darf es schon Detailgetreuer sein.
Und eine solche Position bei den Linken? Respekt ;)
 

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