Das Verfahren wird hiermit eröffnet.24.08.2006
An das Oberstes Gericht der DU RXXXlon Manuri
In der Vw.-Rechtssache ObUG 2006-06 (Berufung gegen Urteil UVerwG 2006-01 vom 10.08.2006)
Dr. Alexander Böker - Kläger und Berufungskläger –
Freistadt/Freistein
gegen DU RXXXlon - Beklagte und Berufungsbeklagte –
Manuri
trage ich folgende Berufungsbegründung vor ...
24.08.2006 - gesendet 25.08, 16:18 – Israkaiser hat Erhalt bestätigt -
An das Oberstes Gericht der DU Ratelon
Manuri
In der Vw.-Rechtssache ObUG 2006-06 (Berufung gegen Urteil UVerwG 2006-01 vom 10.08.2006)
Dr. Alexander Böker - Kläger und Berufungskläger –
Freistadt/Freistein
gegen
DU Ratelon - Beklagte und Berufungsbeklagte –
Manuri
trage ich folgende Berufungsbegründung vor
I. Berufungsschrift
Der guten Ordnung halber halte ich noch einmal fest, daß ich am 10. August 2006 Berufung gegen das am gleichen Tage ergangene Urteil des Unions-Verwaltungsgericht UVerwG 2006-01 eingelegt habe. Diese Berufung wird hiermit begründet.
II. Tatbestandsberichtigung bzw. –ergänzung
Im Hinblick auf die einschränkende Vorschrift des § 7 (2) UGerG werden hiermit folgende Tatbestandsberichtigungen des erstinstanzlichen Urteil beantragt:
1. Am 08.08. trug der Kläger folgendes vor:
Am 25.05.2006 hat der Justizminister das ZGB-Gesetz eingebracht.
Am 21.06.2006 endend hat das Parlament das Gesetz beschlossen.
Und am 01.07. hat der URat einen Widerspruch abgelehnt.
Am gleichen Tage hat der Kläger sein Begehren (siehe obigen Antrag) dem Justizminister mitgeteilt (siehe Anlage A), und am gleichen Tag es der Minister es abgelehnt (siehe Anlage B).
Am 02.07.2006 wurde das Gesetz im UGBl verkündet.
2. Wie gerichtsbekannt wurden Anfang September 2004 und Ende April 2005 die Aufzeichnungen im Forum vom Ratelon weitgehend vernichtet.
III. Berufungsantrag
Als Kläger und Berufungsführer beantrage ich:
das Urteil der Unionsverwaltungsgerichts UVerwG 2006-01 vom 10.08.2006 dahingehend abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, im Forum von Ratelon zu verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das am
02.07.2006 ausgefertigten „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (UGBl 2006/33) in seinem § 1 Absatz 2 und 3 in den dort gebrauchten Worten
. a) „Gewohnheitsrecht“ und
b) „bewährte Lehre und Überlieferung“
beinhaltetet
– hilfsweise zu verkünden, welche dieser Vorschriften keine Rechtnormen beinhalten.
Der Hilfsantrag ist zwar neu – aber er ist in der Sache nach nur ein „minus“; deswegen ist er zulässig und der Entscheidung dienlich.
IV. Zulässigkeit
1. Das Urteil ist am 10.08.2006 01.21 Uhr verkündet. Also läuft für Zwei-Wochen-Frist für die Berufung am 24.08. ab. Die Vorlage der heutige Berufungsbegründung ist damit fristgerecht
2. Mit dem angefochten Urteil ist mir das versagt worden, was ich begehrt hatte. Also bin ich beschwert, und das Rechtschutzbedürfnis ist gegeben, da kein einfacherer Weg zur Erreichung dieses Zieles besteht.
3. Neue Tatsache sind nicht in die Berufung eingeführt (§ 9(2) UGerG).
Gesamt IV: somit ist die Berufung zulässig
V. Mit Berufung wird angegriffen
1. Gegenstand des gesamten Rechtsstreits ist die Verpflichtung der Beklagten zu veröffentlichen, was durch § 1 (2, 3) ZGB allgemein verbindliche Gesetz geworden ist – also die Veröffentlichungspflicht als solche (auch Art. 53 Abs.5., Satz 1 UVerf). Diese erstreckt sich nicht nur auf eine verfassungskonformer Auslegung der hier angegriffenen pauschalen Sammelbegriffe – sondern auf die konkrete Aussage, was diese Begriffe be-inhalten. Ob § 1(2,3) ZGB selbst Rechtens ist evtl. nur eine Vorfrage, die nur insoweit entscheidungs-erheblich ist, als sich da angegriffenen Urteil auf sie stützt. Deswegen sind diese Gesichtspunkt unten in Abschnitt VIII behandelt.
Die hier erheblichen Bestimmungen des § 1(2,3) ZGB vom 04.07.2006 sind zwar wörtlich dem eidgenössischen ZGB entnommen. Aber in der Rechtanwendung besteht zwischen beiden Ländern ein gravierender Unterschied. In der Schweiz sind die zivilrechtlichen Fallgestaltungen in Hunderten von Einzelvorschriften konkret geregelt – die genannten Generalklauseln gelten nur subsidiär, also wenn die Einzelvorschriften keine Lösung bieten, und dieser Fall ist äußerst selten, wie auch eine Suche nach Entscheidung auf der Grundlage dieser Generalklauseln im (sonst juristisch umfangreichen) Google zeigt.
Hier in Ratelon ist es umgekehrt: die konkreten Einzelregelung sind mit Außerkraftsetzung des BGB alle verworfen, und die Generalklausel des § 1(2,3) ZGB wird zur alles beherrschendende Norm gemacht. Dadurch wird die Rechtsanwendung durch Gerichte und Parteianwälte sehr viel komplizierter – genau entgegen der Propaganda, mit dem ZGB würde alles viel einfacher.
2. Publikation der Gesetze ist Ausdruck der Gerechtigkeit – und zwar als Gegengewicht der Macht des Staates, die in der Allgemeinverbindlichkeit liegt. Und diese Gerechtigkeit ist in Ratelon – anders als in Deutschland – dem Bürger garantiert (Art.2, Abs.2, Satz 1 UVerf). Sie ist somit unmittelbar anzuwendendes Recht (vgl. Art. 1 (3) UVerf) – also die Anspruchsgrundlage.
VI. Entscheidungstragende Gesichtpunkte
1. Die entscheidungstragenden Gesichtpunkte hat das erstinstanzliche Gericht in Ziffer 7. der Urteilsbegründung genannt:
- zu „Gewohnheitsrecht“: es fehle die Anspruchsgrundlage
- zu „bewährte Lehre“: behauptetes Leistungsverbot, da rechtliche und faktische Unmöglichkeit;
- zu „Überlieferung": die Beklagte habe bereits geleistet, denn alle Urteile der Gerichte
würden veröffentlicht.
Dagegen wendet sich vorliegende Berufung:
Zu a) „Gewohnheitsrecht“:
Das erstinstanzliche Urteil hat den Streitgegenstand überhaupt verkannt. Das Urteil ist, wie sich
insbesondere aus seiner Ziffer 2, 1.Satz ergibt, der Meinung, ich begehrte in diesem Prozeß die Verkündung, „welche konkrete Bedeutung die gesetzlichen Formulierungen Gewohnheitsrecht und bewährte Lehre und Überlieferung beinhalten – also die Definition dieser Wortbegriffe. Dem ist nicht so. Ich hatte den Antrag eindeutig wie folgt formuliert:
“Die Beklagte hat im Forum von Ratelon zu verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das am 02.07.2006 ausgefertigten „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (UGBl 2006/33) in seinem § 1 Absatz 2 und 3 in den dort gebrauchten Worten
. a) „Gewohnheitsrecht“ und
. b) „bewährte Lehre und Überlieferung“
beinhalteten“.
Es ist also nicht die Definition dieser Sammelbegriffe (Gewohnheitsrecht usw) beantragt, sondern die Auflegung derjenigen Rechtsnormen, die durch diese pauschale gesetzliche Regelung in die Allgemeinverbindlichkeit erstarken. Und den Streitgegenstand bestimmt allein der Kläger – hier hat das Gericht „nichts zu sagen“.
Also hat das erstinstanzliche Gericht über einen anderen – hier nicht gegebenen - Streitgegenstand entschieden. Das ist ein Fehler – sogar ein grober, wie unten darlegt.
Zu b) „bewährte Lehre“ (Leistungsverbot): diese Begründung des Urteils ist nicht schlüssig:
ob Leistung unmöglich oder die Beklagte unvermögend, ob das Hindernis rechtlich oder faktisch ist, es bleibt immer in der Sphäre des Könnens des Verpflichteten. Beim hier im Urteil angeführten Leistungsverbot („darf“!) geht es aber um die Sphäre des Dürfens – also um etwas völlig anderes. Demzufolge ist diese Begründung unschlüssig – sie kann das Urteil nicht tragen.
Zu c) Überlieferung: Ablehnungsgrund ist nicht schlüssig; denn
aa) die Tatsache, daß – jetzt(!) – alle Urteile im Forum veröffentlicht werden, besagt überhaupt nichts darüber aus, daß die alten Urteile (Überlieferung!) Urteile dem Rechtsunterworfen zugänglich sind. Die älteren von ihnen sind vielmehr durch die zweimalige Vernichtung des Forums für die Allgemeinheit nicht mehr einzusehen.
bb) um die Urteile selbst geht es hier gar nicht; entscheidend sind vielmehr evtl. Rechtssätze, die zu Gewohnheitsrecht geworden sein sollen – ob diese aus den Urteilen abgelesen werden können, wird bestritten.
cc) auch wenn ein altes Urteil einen Rechtssatz erkennen ließe, bleibt fraglich, ob dieser durch allgemeinen Willen des Volkes (normative Komponente der Entstehung von Gewohnheitsrecht) zu allgemeinverbindlichem Recht erstarkt ist.
Insgesamt: begründet die „Überlieferung“ das angegriffene Urteil nicht, und ihre Fehler sind laut Urteiltext auch kausal für das Ergebnis.
2. Mehrfach argumentiert das angegriffene Urteil damit (z.B. Ziffer 3 Satz 3) daß der Kläger den jeweiligen Gesichtspunkt nicht vorgetragen habe und daß dies zu seinem Nachteil gehe. Das wäre zwar bei einem Zivilverfahren prozessual, zulässig. Aber hier sind wir in einem Vw-Verfahren – da herrscht Amtsbetrieb: was der Kläger nicht vorträgt, muß das Gericht von Amts wegen ergänzen. Das Argument „vom Kläger nicht vorgetragen“ dringt nicht durch.
VII. Grober Fehler im Sinne (§ 9(3) UGerG
1. Zunächst wird überhaupt bestritten, daß eine Beschränkung des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich der Begründetheit auf grobe Fehler rechtsstaatlich zulässig ist. Diese Beschränkung beruht nur auf einfachem Gesetz (§ 9(3) UGerG) – Grundsätze des Rechtsstaats haben aber Verfassungsrang. Sie können – was hier nicht geschehen – nur durch Verfassungsänderungen eingeführt werden. Im Übrigen soll nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zumindest eine Einzelrichter-Entscheidung in der Sache voll überprüfbar sein.
Das hätte hier im konkreten Fall bezüglich § 9 (3) UGerG folgendes Entscheidungsschema zu Folge:
a) Ist das Gericht der Ansicht die Rechtsfehler der 1. Instanz seien „grob“, gibt 2 Varianten:
aa) das Gericht hält § 9 (3) für verfassungsgemäß. Dann muß es der Berufung stattgeben.
bb) das Gericht zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von § 9 (3), dann setzt es das Verfahren aus und erhebt nach Art.60 (1) UVerf Richtervorlage – als konkrete Normenkontrolle.
b) Hält das Gericht die Fehler für nicht grob, hat es ohnehin der Berufung stattzugeben.
2. Im Übrigen: Schließlich ist „grobe Fehler in der Rechtsanwendung“ ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung hat dazu nur Herabdefinitionen für bestimmte Rechtskreise entwickelt, z.B. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Und der Fehler muß grob sein – das ist ein völliges Novum in der Jurisprudenz. Die Parlamentarier, die dieses Gesetz im April 2004 geschaffen haben, haben ausweislich der seinerzeitigen Protokolle diese Vorschrift eingeführt, ohne nur einen Gedanken darauf zu verwenden. Auch in der Folgezeit ist er nie thematisiert worden. So betritt die jetzige Berufungsentscheidung völliges Neuland in der gesamten Welt.
Für gerichtliche Entscheidung ist der Begriff nur im Zusammenhang mit der Beweisumkehr bei ärztlichen „Kunst“-Fehlern behandelt (VI ZR 389/90 dort für Arzt). Die auf einen Richter übertragen müßte etwa lauten:
„Grober Rechtsfehler liegt vor, wenn der Jurist eindeutig gegen bewährte Rechtsanwendungsregeln oder gesicherte juristischer Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.“
.
3.Tatsächlich grobe Fehler:
a) Streitgegenstand ist in angegriffenen Urteil verkannt (s.o. Abschnitt VII, Ziff. 1. a) -
für den Richter das Wichtigste und Grundsätzlichste, daß er überhaupt über das entscheidet, was beantragt ist. Eine neben der Sache liegende Entscheidung ist regelmäßig ein grober Fehler,
b) Hinsichtlich des Gewohnheitsrechts stellt das Gericht auf angeblich frühere Urteile ab. Tatsächlich sind aber die Texte früherer Urteile weitgehend nicht mehr greifbar – zuletzt in Vernichtung des gesamten Forums Anfang Sept. 04 und dann noch einmal April 05 vernichtet. Daß diese Urteile für den Normal-Bürger nicht zugänglich sind, ist gerichtsbekannt. Diese Urteile hier als Rechtsquellen für das „Gewohnheitsrecht“ heranzuziehen, ist ein so grober Fehler, daß er einem Juristen nicht unterlaufen darf.
c) Zu „bewährte Lehre“: die Meinung, daß die Beklagte deswegen nicht leisten darf, weil die Leistung rechtlich und faktisch nicht möglich sei, beruht auf einem fundamentalen Denkfehler:
entweder ist sie für jedermann unmöglich, dann kann (nicht darf) nicht geleistet werden. Oder sie ist grundsätzlich möglich, dann hat der Verpflichtete für die Leistung einzustehen
Zu a) bis c): Insgesamt verstößt das, was im Urteil gesagt ist, gegen die Denkgesetze - und deren Nicht-Einhaltung ist aus objektiver juristischer Sicht unverständlich. Somit ist sind die Fehler im Urteil als grob einzustufen. Weil sie auch ursächlich für die angegriffenen Entscheidung sind, sind sie für die vorliegende Berufung begründet.
VIII. Reservebegründung
1. Das angegriffene Urteil stellt beim Gesichtspunkt „Gewohnheitsrecht“ darauf ab, ob es der Kläger Anspruch auf Definition dieses Begriffes habe. Das liegt neben der Sache. Es geht hier nicht um die Definition des Begriffes „Gewohnheitsrecht“, sondern um die Frage, welche Rechtsnormen, die im Gesetzesbeschluß quasi gesammelt zu Gesetzen erstarken sollten.
Also ist das Urteil wegen Verkennung des Streitgegenstandes nicht haltbar.
2. Das angegriffene Urteil meint beim Gesichtspunkt „Gewohnheitsrecht“, es genüge zur Entstehung von Gewohnheitsrecht, das frühere Urteile bestünden. Dem ist nicht so. Richtigerweise muß noch der Wille der Rechtsgemeinschaft hinzukommen, daß eine solche Regel für die Zukunft als allgemeinverbindliche Rechtsnorm gelten solle (vgl. UGZ 2006-05 v. 23.06.2006 rkr. dort III., Ziff.2., lit. a),bb))
3. Das Urteil meint auch, alle anderen geltenden Gesetze lassen Fragen offen - das liegt im Wesen des Rechtssystems, das allgemeine Tatbestände beschreibt, die nicht jeden Sachverhalt genau umfassen. Außerdem (zu meinem Einwand des "try and error"-Verfahren) „liege es im Wesen des Rechtssystems, das allgemeine Tatbestände beschreibt, die nicht jeden Sachverhalt genau umfassen“.
Das ist grundsätzlich falsch. Im Gegenteil: Gesetze müssen – entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip - bestimmt sein. Die unbestimmten Rechtsbegriffe, die das Urteil hier anspricht, sind der absolute Ausnahmefall. Und dieser ist auch nur dann zulässig, wenn das Gesetz zum mindesten einen Anhaltspunkt wie das Gericht die Sache auslegen soll; denn alle allgemeinverbindlichen Bestimmungen sind justitiabel. Aber die Regeln des hier gegeben Gewohnheitsrecht und der „ bewährten Lehre“ sind so unbestimmt, das sie dem Gericht überhaupt keinen Anhaltspunkt geben
4. Im Übrigen verletzt das angegriffene Urteil in (fast) allen seinen Argumentationen die Bestimmung des §18 S.1 UGerG; denn es behauptet nur, was es sich als Rechtens vorstellt, aber begründet es nicht.
IX. Zum Verfahren:
1. Tatsachen sind alle offenkundig und gerichtsbekannt, so daß Beweiserhebung nicht erforderlich und somit auch nicht zulässig ist.
2. Wie obiger Begründungstext zeigt, ist die juristische Materie ziemlich kompliziert. Sie in allen Punkten erschöpfend zu behandeln ist in der gegeben kurzen Zeit kaum möglich. Deshalb muß ich mir eine Ergänzung der oben angedeuteten Argument vorbehalten.
4 Anhänge
Alexander Böker
_____________________________________________________________________
Anhang A
1.7.2006
Sehr geehrter Herr Baylor,
mit Abschluß der heutigen Abstimmung im Unionsrat ist das Gesetz zur Einführung des (neuen) ZGB zustande gekommen (Art.53(1) UVerf). Damit werden
• gemäß § 1 Abs.2 Satz 1 ZGB das „Gewohnheitsrecht“ und
• gemäß § 1 Abs.3 ZBG „bewährte Lehre und Überlieferung“
wesentliche Bestandteile der ratelonischen einfach-gesetzlichen Rechtsordnung.
Deshalb ersuche ich Sie hiermit, insb. aus rechtsstaatlichen Gründen bekannt zu geben,
wo (URL) die gesamten Texte dieser genannten neuen Rechtsquellen eingesehen werden können.
Bitte geben Sie dazu eine amtliche Erklärung ab, daß mit Ihrer Bekanntgabe alle jetzt zur Rechtsquelle erstarkten Texte genannt sind und daß darüber hinaus keine derartigen Quellen existieren.
Wenn schon der Staat ein gesamtes Regelwerke, wie z.B. Gewohnheitsrecht, pauschal zum Gesetz erhebt, dann sind die Organe des Staates, insbesondere der Justizminister, verpflichtet, dem Bürger (und auch dem Richter) den Zugang zu diesen Gesetzestexten offenzulegen.
Ich bitte Sie, dies als formellen Antrag an Sie in Ihrer Eigenschaft als Justizminister zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Böker
Anhang B
01.07.2006 22:13
Sehr geehrter Herr Böker,
ich sehe mich leider außer Stande, ihrem Ersuchen nachzukommen.
Es ist Wesensmerkmal dieser Rechtsquellen, dass sie nicht kodifiziert sind. Daher ist es schlicht unmöglich, diese Quellen umfassend aufzulisten und/oder vorzulegen.
Im übrigen versteht es das Unionsministerium der Justiz und der sozialen Sicherung nicht als seine Aufgabe, Rechtsbegriffe zu definieren. Das ist Aufgabe der Jurisprudenz sowie der Judikative.
Mit freundlichen Grüßen,
Rudolph J. Baylor, MdUP, Dipl.-phil., Dipl.-iur.
Unionsminister der Justiz und der sozialen Sicherung
Stellvertreter des Unionskanzlers
Anhang C
5. Anspruchsgrundlage
Die Beklagte schreibt:
„Es gibt weder eine verfassungsrechtliche noch einfachgesetzliche Norm, die ........ verpflichten würde, Definitionen für Rechtsbegriffe zu liefern, oder überhaupt Auskünfte zu Gesetzen zu erteilen.“
Das geht mehrfach an der hier erheblichen Sach- und Rechtlage vorbei:
a) Zu „Definitionen für Rechtsbegriffe zu liefern, oder überhaupt Auskünfte zu Gesetzen zu erteilen.“
Ich habe weder „Definitionen für Rechtsbegriffe“ noch „Auskünfte zu Gesetzen“ eingeklagt. Der Beklagtenvertreter versucht hier durch inkorrekte Manipulationen von Wortbegriffen den Streitgegenstand zu verschieben.
b) Die Anspruchsgrundlage als solche ist in der Klageschrift Teil C. Abschnitt I. ausführlich dargelegt. Sie ist von der Beklagten nicht bestritten. Die hier vorliegende schlichte Behauptung des Beklagten, es gäbe keinen Anspruch, ist rechtlich unerheblich. Sie kann den Anspruch nicht zu Fall bringen.
Anhang D (19.07.)
Ich will die Sache auf den Kern bringen:
Hier hat der Staat einen Fehler gemacht, indem er nur die pauschal genannte Rechtsquelle (Gewohnheitsrecht und die Lehre) zum Gesetz, erhoben hat - und damit zum hoheitlichen Befehl hat erstarken lassen. Aber deren Inhalt hat er nicht genannt. Diesen Flop zu heilen, sehe ich nur drei Möglichkeiten:
· Das ZGB-Gesetz Buch I, § 1, Abs.2, als verfassungswidrig zu verwerfen; das strebe ich nicht an – dies im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
· In den einzelnen zukünftig anstehenden Zivilrechtsfall könnte das Gericht (mittels Richtervorlage) das „Gewohnheitsrecht“ und die „Lehre“ nicht anwenden.
· Der Staat wird – wie hier beantragt – angehalten, den Fehler zu korrigieren und die nicht veröffentlichten Gesetzesbefehle bekanntzugeben.
Die dritte Alternative ist ohne Zweifel der mildeste Eingriff. Vom geschriebenen Gesetz kann man nicht erwarten, daß es auf einen solcher Fall vorbereitet ist, da er in Rechtsstaaten praktisch kaum vorkommt.
Hier wird das Gericht, evtl. das Berufungsgericht, wohl die Entscheidung fällen müssen.
Als (dem Gesetz zwangsweise unterworfener) Staatsbürger habe ich – aus rechtsstaatlichen Gründen - den Anspruch auf eine Klärung, was denn überhaupt der Inhalt des Gesetzes ist.
Alexander Boeker
Den Vorsitz werde ich führen.
Herr UR Prof. Dr. Schrobi wird beisitzen. Herr UR Prof. Israkaiser ist auf Grund seiner Beteiligung am angegriffenen Urteil nicht verwendbar. Deshalb ist es nötig einen weiteren Beisitzer zu bestimmen.
Ich bitte alle Beteiligten sich anwesend zu melden.
Herr Dr. Böker möchte ich bitten etwaige Ergänzungen vorzutragen.
Unionsrichter Dr. von Metternich, 27.04.2007