Stimmen Sie mit Ja, nein oder Enthaltung.Gesetz zur Ergänzung der Landesverfassung bezüglich der Landesbürgerschaft
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ergänzt die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft um eine Regelung bei andauernder politischer Handlungsunfähigkeit.
§2 - Verfassungsänderung
Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
(1) Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Die Landesregierung kann die in Absatz 1 genannte Frist per Erlass für einen festgelegten Zeitraum verkürzen, wenn das Abgeordnetenhaus seit mehr als 14 Tagen über weniger als drei ordentliche Mitglieder verfügt."
§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Bernardo G. Macaluso 
Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.

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