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Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin Bont,
Fast einen Monat ist die neue Regierung im Amt. Bisher wurde lediglich ein Umweltgesetzbuch vorgelegt, ansonsten konnten bislang keine Gesetzesinitiativen der Regierung vernommen werden.
Etliche Punkte Ihres Koalitionsprogramms sind bislang unangetastet.
Ich frage deshalb:
1. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Inneres, Justiz und Föderalismus? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
2. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Umwelt und Naturschutz? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
3. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Sozialpolitik? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
4. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Bildung und Jugend? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
5. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Kulturpolitik? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
6. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Wirtschaft und Finanzen? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
7. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Außen und Sicherheit? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
8. Wie werden Sie sich im diplomatischen Zwischenfall mit dem Heiligen Stuhl verhalten? Welche Ansicht werden Sie vertreten?
Vielen Dank.
Patrick Behrens-Nilsson
Fraktion FDU
Fast einen Monat ist die neue Regierung im Amt. Bisher wurde lediglich ein Umweltgesetzbuch vorgelegt, ansonsten konnten bislang keine Gesetzesinitiativen der Regierung vernommen werden.
Etliche Punkte Ihres Koalitionsprogramms sind bislang unangetastet.
Ich frage deshalb:
1. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Inneres, Justiz und Föderalismus? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
2. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Umwelt und Naturschutz? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
3. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Sozialpolitik? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
4. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Bildung und Jugend? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
5. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Kulturpolitik? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
6. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Wirtschaft und Finanzen? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
7. Wie ist der Planungsstand zu den Versprechungen im Bereich Außen und Sicherheit? Wann werden dem Hohen Haus entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt? Bitte nennen Sie zu jedem einzelnen Ziel den konkreten Planungsstand.
8. Wie werden Sie sich im diplomatischen Zwischenfall mit dem Heiligen Stuhl verhalten? Welche Ansicht werden Sie vertreten?
Vielen Dank.
Patrick Behrens-Nilsson
Fraktion FDU
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
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Ich beantrage eine Aussprache über den Eintritt des Spannungs- und Verteidigungsfalles im Sinne von Artikel 17 und 17a.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§ 1
Der § 12 (1) wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Eine gültiger Wahlvorschlag muss mindestens drei Personen umfassen, die das passive Wahlrecht besitzen."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Patrick van Bloemberg-Behrens am Di 12. Jan 2010, 18:18, insgesamt 1-mal geändert.
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
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Die Unionsregierung legt dem Unionsparlament folgenden Vertragstext zur Abstimmung vor:
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten nachbarschaftlichen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Majestät, dem Kaiser des Kaiserreichs Dreibürgen
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertrern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt, der Kriminalitätsbekämpfung oder des Grenuverkehrs und Grenzkontrolle anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Bürger der beiden Vertragspartner sollen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragspartner volle Niederlassungsfreiheit erhalten. Dies beinhaltet auch die volle Gewerbefreiheit und die Freiheit zur Aufnahme eine bezahlten nichtgewerblichen Tätigkeit.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Artikel 4 Absatz 2 darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartnert unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Dreibürgen und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einsreitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
Unterschrieben zu … am …
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für die Demokratische Union
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten nachbarschaftlichen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Majestät, dem Kaiser des Kaiserreichs Dreibürgen
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertrern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt, der Kriminalitätsbekämpfung oder des Grenuverkehrs und Grenzkontrolle anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Bürger der beiden Vertragspartner sollen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragspartner volle Niederlassungsfreiheit erhalten. Dies beinhaltet auch die volle Gewerbefreiheit und die Freiheit zur Aufnahme eine bezahlten nichtgewerblichen Tätigkeit.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Artikel 4 Absatz 2 darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartnert unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Dreibürgen und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einsreitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
Unterschrieben zu … am …
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für die Demokratische Union
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Die Unionsregierung legt dem Unionsparlament folgenden Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor:
Haushalt September 2009 bis Dezember 2009
I. Einnahmen
1000 Gesamteinnahmen: 321.400,00 Bramer
1010 Entnahme aus Rücklagen: 321.400,00 Bramer
II. Ausgaben
2000 Personalkosten: 321.400,00 Bramer
2010 Unionspräsident: 18.000,00 Bramer
2020 Unionskanzler: 16.000,00 Bramer
2030 Unionsminister: 98.000 Bramer
2031 Diplomatischer Dienst: 12.000,00 Bramer
2051 Oberster Unionnsanwalt: 8.000,00 Bramer
2092 Leiter AfEA: 7.000,00 Bramer
2210 Präsident des Unionsparlaments: 4.000,00 Bramer
2211 stellv. Präsident des Unionsparlaments: 3.200,00 Bramer
2212: Diäten MdUP: 116.000,00 Bramer
2220: Präsident des Unionsrates: 4.000,00 Bramer
2221: stellv. Präsident des Unionsrates: 3.200,00 Bramer
2310 Richter am Unionsgericht: 24.000,00 Bramer
2410 Unionsbankpräsident: 8.000,00 Bramer
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Die Unionsregierung legt dem Unionsparlament folgenden Vertragstext zur Beschlussfassung vor:
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Gesetz zur Streichung des Artikel 62 - Absatz 1 der Unionsverfassung
§1 Artikel 62 - Absatz 1 der Unionsverfassung wird gestrichen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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