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Die Unionsregierung hofft ebenfalls, dass der Waffenstillstand weiter anhält und Basis für weitere Friedensverhandlungen ist.
Konnte die Frage der Gesamtvertretung inzwischen geklärt werden?
Konnte die Frage der Gesamtvertretung inzwischen geklärt werden?
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Eine sehr erfreuliche Nachricht.Original von Johann von Oris
Segovia wird, allem Anschein nach, die nächste Verhandlungsrunde leiten.
Gut. Ich ich richtig in der Annahme, dass Sie mir die von Ihrer Seite gesehenen notwendigen Veränderungen aufzeigen werden?Original von Johann von Oris
Ja, konnte sie. Die Confederation übernimmt die Gesamtvertretung. Dazu müsste der Vertrag ein wenig abgeändert werden und Sam Third und meine Wenigkeit müssten den beide unterzeichnen.
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Ja, werde ich. 
[so]Sry, ich finde gerade das Original des Abkommens nicht. Wo geistert das denn hier um?! ?([/so]
[so]Sry, ich finde gerade das Original des Abkommens nicht. Wo geistert das denn hier um?! ?([/so]
Zuletzt geändert von Johann von Oris am Do 7. Jan 2010, 17:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Sehr gut.
Mir ist beim gestern beim Durchforsten der Archive aufgefallen, dass es noch einen Vertrag mit Houangzhou gibt, das ja mittlerweile auch Mitglied der Aurorianischen Konföderation ist. Gibt es Vorstellungen auf seiten Houangzhous, wie mit diesem verfahren werden sollte?
*so* Hier ist eins:*so*
Freundschaftsabkommen zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Staaten bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Länder in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen Aurora und Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Mir ist beim gestern beim Durchforsten der Archive aufgefallen, dass es noch einen Vertrag mit Houangzhou gibt, das ja mittlerweile auch Mitglied der Aurorianischen Konföderation ist. Gibt es Vorstellungen auf seiten Houangzhous, wie mit diesem verfahren werden sollte?
*so* Hier ist eins:*so*
Freundschaftsabkommen zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Staaten bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Länder in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Union of Aurora und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen Aurora und Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
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Registriert: Mo 30. Nov 2009, 16:28
[so]Danke.
[/so]
Huangzhou wird ebenfalls durch die Confederation vertreten werden:
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Huangzhou wird ebenfalls durch die Confederation vertreten werden:
Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
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1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
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Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Vielen Dank, Exzellenz, ich bin mit der Textvorlage einverstanden.
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[b]Unionskanzlerin[/b]
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Registriert: Mo 30. Nov 2009, 16:28
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
So ist es, Exzellenz.
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