DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
- vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat -
gegen
die sog. Ratelonische Volkspartei (RVP)
- vertreten durch Herrn Lord of Macshire -
auf Unterlassung der Verwendung des Namens "Ratelonische Volkspartei" sowie des Kürzels "RVP" und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen "Ratelonische Volkspartei" und/oder dem Kürzel "RVP" aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Selbiges gilt auch für bereits gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordnete).
Für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Beklagte, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder Parlamentsgruppierungen wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 Bramer, zahlbar an die Klägerin, verhängt.
2. Sofern die Beklagte die Umbenennung nicht binnen 14 Tagen nach Urteilsverkündung vornimmt ist diese durch die zuständigen Stellen zwangsweise vorzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Beklagte unter Strafandrohnung i.H.v. 20.000 Bramer zur Unterlassung der Verwendung des Namens "Ratelonische Volkspartei" sowie des Kürzels " RVP" zu verurteilen.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin, die zwangsweise Umbenennung vorzunehmen, sofern die Beklagte dies nicht binnen 14 Tagen nach Urteilsverkündung vorgenommen hat.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:
Die Klägerin stellt die Nachfolgepartei der früheren "Ratelonischen Volkspartei" dar.
Durch den Zusammenschluss der Ratelonischer Volkspartei und der Christlich-Sozialer Partei zur Volkspartei für Freiheit und Demokratie (VFD) ist der Name "Rateonische Volkspartei" auf die Volkspartei für Freiheit und Demokratie durch konkludenten Vertragsschluss nach § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB übergegangen.
Durch die Fusion der Freiheitliche Allianz und der Volkspartei für Freiheit und Demokratie zur Union für Freiheit und Demokratie (UFD) wurde der Name "Ratelonische Volkspartei" erneut durch konkludenten Vertragsschluss gemäß § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB an die fusionierte Union für Freiheit und Demokratie übertragen.
Der schließliche Namensübergang erfolgte durch den Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie mit der Vaterländischer Union (VU) zur Konservativ-Demokratischen Union (KDU). Auch hier fand ein konkludenter Vertragsschluss statt.
III.
Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob Namensrechte im Speziellen und Rechte im Allgemeinen unter den Sachbegriff des ZGB fallen.
Nach § 1 I Buch IV ZGB sind Sachen "Alles, was keine Person ist [...]".
Absatz 2 nimmt ergänzend eine Unterscheidung in körperliche Sachen ("alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen") und unkörperlichen Sachen ("alle anderen Sachen") vor.
Die Frage, ob Namensrechte bzw. Rechte im Allgemeinen körperliche oder unkörperliche Sachen darstellen ist für den zur Entscheidung stehenden Fall unerheblich.
Rechte, speziell an Namen sind schon aus denklogischen Gründen nicht als Personen anzusehen. Personen sind Eigentümer von Namensrechten.
Auch eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen ist hier unerheblich, da sowohl natürliche, als auch juristische Personen Eigentum an Namensrechten begründen können.
Aus dem Umkehrschluss, dass Namensrechte keine Personen sind ergibt sich, dass diese Rechte als Sachen i.S.d. ZGB anzusehen sind.
Nach § 4 Buch IV ZGB kann das Eigentum an Sachen und somit auch an Rechten übertragen werden. Nach Nr. 2 kann ein solcher Eigentumserwerb auch durch vertragliche Vereinbarung vollzogen werden.
Da der Gesetzgeber die Schriftform absichtlich nicht vorgeschrieben hat ist auch ein mündlicher oder gar konkludenter Vertragsschluss möglich.
§ 2 II Buch IV ZGB gewährt dem Eigentümer einer Sache und somit auch dem Eigentümer eines Namensrechts den Anspruch, jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.
Als solche ungerechtfertigte Einwirkung ist beispielsweise die Nutzung des Rechts ohne die Zustimmung bzw. Genehmigung des Rechtsinhabers zu sehen, aber auch jede Veräußerung die nicht vom Willen des Eigentümers gedeckt ist.
§ 2 II 2. Alt. Buch IV ZGB gewährt daher dem Rechtsinhaber auch einen Anspruch auf Unterlassung der ungerechtfertigten Einwirkung auf die in seinem Eigentum stehende Sache.
IV.
Das Gericht selbst wurde oftmals Opfer von Bränden etc. wodurch viele Dokumenten unwiederbringlich verloren gingen.
Archive scheinen in der Demokratischen Union allgemein sehr gefährdet für Zerstörungen aller Art, so dass es der Klägerin nicht anzulasten ist, dass für die Zusammenschlüsse der Parteien keine Dokumente mehr verfügbar sind.
Das Gericht kennt jedoch aus eigenem Erleben die Geschichte der Parteifusionen. Zudem sind diese zumindest den fortgeschrittenen Generationen noch in Erinnerung, sofern diese politisch interessiert sind und waren.
Der Befragung von Zeugen bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, da die von der Klägerin dargelegten Zusammenschlüsse und politischen Vorgänge allesamt allgemein bekannt und unbestritten sind.
Die Eigentumsübertragung von Namen der zusammenschließenden Parteien stellt einen allgemein üblichen Vorgang dar, der noch heute praktiziert wird. Durch die Übernahme der Namensrechte durch die fusionierte Partei schützt sich diese vor anderen Gruppierungen, welche den Ruf der vormaligen Parteien nutzen um selbst an Popularität zu gewinnen.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer (in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 08. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Ich lege Berufung ein. Die Aussagen des Gerichts weist klar Befangenheit vor. Außerdem weigere ich mich irgendwelche Prozesskosten zu tragen. Erst wird man verklagt, und dann darf man auch noch dafür bezahlen. Ihr habt doch alle einen an der Klatsche. Unrechtsstaat DUR, sage ich nur... :rolleyes:
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Da binnen Rechtsmittelfrist keine Berufungsbegründung eingegangen ist, ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.
22.01.2010, William C. Ashcraft
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
22.01.2010, William C. Ashcraft
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