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Unionsministerium des Innern und für Umwelt und Naturschutz
Der Unionsminister | Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK.

Unionsminister Hajo Poppinga gab heute in Manuri die geplante Einführung eines Umweltgesetzbuches bekannt. Wie der Minister mitteilte, wolle man in seinem Ministerium nun besonders schnell die umwelt- und naturpolitischen Fragestellungen angehen und für Klärung der seit langem offenen Fragen sorgen. "Dazu gehören unter anderem endlich vernünftige Rechtsgrundlagen für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz", so Hajo Poppinga.

Das geplante Umweltgesetzbuch enthält daher Regelungen über den Tierschutz, trifft Bestimmungen über Naturschutz- und Naturschutzzonen sowie umweltschädliche Immissionen und setzt allgemeine Regeln zum Umgang mit dem Ökosystem fest. Wie das Ministerium mitteilt soll unter anderen die Möglichkeit zur Einrichtung von Nationalparks geschaffen werden, die besondere Benutzungs- und Verhaltungsordnungen erhalten und so etwa dem grünen Tourismus in den Unionsländern dienen können, "eine echte Chance", so Poppinga.

"Die Koalition hat sich ganz dem Schutze des Ökosystems der Union verschrieben. Diese verantwortungsvollen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung werden wir annehmen", so Poppinga. Er hofft, den Antrag noch im Laufe dieser Woche in die parlamentarischen Beratungen als Vertretungsgesetz einbringen zu können.
 

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Der Minister stellte heute der Öffentlichkeit seinen Gesetzesentwurf vor:

Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pfanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz
§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 8 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.

§ 9 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubis zur Tötung gefährdeter und bedrohter Arten erteilen.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz
§ 10 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, daß sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 11 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmenn im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 12 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen
§ 13 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 14 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abweichend von Absatz zwei kann eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn eine Immission das umweltverträgliche Maß überschreitet, aber von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 15 Allgemeine Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Ich finde dies sollte auf Landesebene geregelt werden. Das Gesetzbuch ist ein Eingriff in die Souveränität der Länder.

Außerdem finde ich es sehr schwammig, z.B. der Artikel zu Immissionen.
 

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keiner gab mir ein Handy ;(
Kultur ist Pur
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Original von joukersendler
Ich finde dies sollte auf Landesebene geregelt werden. Das Gesetzbuch ist ein Eingriff in die Souveränität der Länder.
Dieses Gesetz ist mitnichten ein Eingriff in die Souveränität der Länder, Herr Sendler. Artikel 47a bietet mit den Regelungen zur Vertretungsgesetzgebung eine Rechtsgrundlage für dieses Gesetz und gibt der Union die Möglichkeit stellvertretend für die Länder gesetzgeberisch tätig zu werden, wo diese ihre Möglichkeiten bisher nicht genutzt haben.

Genau so verhält es sich hier. Bisher haben nicht alle Unionsländer umfassende Regelungen zur Umwelt-, Natur- und Tierschutz getroffen. Aus diesem Grunde schließen wir hier bestehende Regelungslücken. Dabei greifen wir keinesfalls in die Souveränität der Länder ein. Nach wie vor bleibt allen Unionsländer die Möglichkeit der abweichenden Regelung.
Außerdem finde ich es sehr schwammig, z.B. der Artikel zu Immissionen.
Das Gesetz enthält notwendiger Weise eine Mischung als umweltpolitischen Zielsetzungen wie auch allgemeinen Regelungen. Umweltpolitik ist immer in Bewegung und wir müssen auf alle Eventualitäten vorbereitet sein.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Ein Umweltgesetzbuch ist auf jeden Fall besser als gar keines, aber es gibt noch sehr viel zu verbessern.

Im Tierschutzbereich könnte man sich ein Beispiel am nògelschen Tierschutzgesetz nehmen:

Tierschutzgesetz

Im Klimaschutzbereich fehlen feste Ziele, wie z.B.: Reduzierung der Treibhausgase in dieser Legislaturperiode um 20%, kurzfristig bis 2012 um 40%, mittelfristig bis 2013 um 80%, langfristig bis 2016 Klimaneutralität.

Nur so als Anregung. ;)
 

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Shanti

Kasturbai Gyasto
Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala
V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo
VR Soziales, Umwelt & Sport Tir Na nÒg

P.S.:

Sag Nein zu Nationalismus,
sag nein zu Bürokratie und Jurawahn,

damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
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Ein Tierschutzgesetz ist gut. Gibt es dafür Durchsetzungs- bzw. Sanktionmöglichkeiten im Strafgesetzbuch?
 

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Giovanni Polento
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