Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Herr Vorsitzender,
dem Grunde nach habe ich meinem Klagesatz nichts hinzuzufügen. Die historischen Tatsachen, die ich dort dargelegt habe, ließen sich absolut sicher nachvollziehen, hätte die Demokratische Union nicht mehrfach einen Verlust ihrer Archive erlebt. Nichtsdestotrotz handelt es sich um historische Wahrheiten, die im kollektiven Gedächtnis der Bevölkerung vorhanden sind, mithin auch durch eine Befragung leicht hätten bestätigt werden können. Für derart offensichtliche Fakten, die praktisch jedem Unionsbürger bekannt sind, wäre ein solches Vorgehen aber prozeßökonimischer Unsinn. Dem Gericht müßten die Vorgänge aus eigener Sachkunde bekannt sein.
Auch an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hält die Klägerin unbeirrt fest. Es wurde deutlich und überzeugend dargelegt, weshalb den Namen ein Schutz als unköprperliche Sache zukommen muß. Das ZGB regelt bewußt Namensrechte nicht, sondern hat vielmehr einen sehr weiten Sachenbegriff angenommen, so daß das Sinnkonzept des ZGB hier seinen Ausfluß in der Übertragung des Schutzanspruches für Sachen auch auf Namen als unkörperliche Sachen finden muß.
Die Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt darlegen, weshalb die rechtliche Einschätzung des Klägers falsch sei.
Dementsprechend bekräftigt die Klägerin folgende Anträge bzw. erweitert die ursprünglichen Antröge wie folgt:
I. Die KDU beantragt die sog. RVP (hier vertreten durch Herrn Machsire, BNet-Id #55) dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Ratelonische Volkspartei und / oder dem Kürzel RVP aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV.
II. Die KDU beantragt ferner für den Fall der Zuwiderhandlung durch die sog. RVP oder eines ihrer Organe oder eines ihrer Mitglieder ein Ordnungsgeld i.H.v. 20000 Bramern zu verhängen.
III. Schließlich wird beantragt die Anträge I. und II. auch auf die nunmehr gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordneter) auszuweiten.
IV. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise zwangsweise Umbenennung der Partei im BNet durch den zuständigen Administrator in "N-RVP" bzw. "Neue Ratelonische Volkspartei".
Danke, Herr Vorsitzender.
dem Grunde nach habe ich meinem Klagesatz nichts hinzuzufügen. Die historischen Tatsachen, die ich dort dargelegt habe, ließen sich absolut sicher nachvollziehen, hätte die Demokratische Union nicht mehrfach einen Verlust ihrer Archive erlebt. Nichtsdestotrotz handelt es sich um historische Wahrheiten, die im kollektiven Gedächtnis der Bevölkerung vorhanden sind, mithin auch durch eine Befragung leicht hätten bestätigt werden können. Für derart offensichtliche Fakten, die praktisch jedem Unionsbürger bekannt sind, wäre ein solches Vorgehen aber prozeßökonimischer Unsinn. Dem Gericht müßten die Vorgänge aus eigener Sachkunde bekannt sein.
Auch an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hält die Klägerin unbeirrt fest. Es wurde deutlich und überzeugend dargelegt, weshalb den Namen ein Schutz als unköprperliche Sache zukommen muß. Das ZGB regelt bewußt Namensrechte nicht, sondern hat vielmehr einen sehr weiten Sachenbegriff angenommen, so daß das Sinnkonzept des ZGB hier seinen Ausfluß in der Übertragung des Schutzanspruches für Sachen auch auf Namen als unkörperliche Sachen finden muß.
Die Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt darlegen, weshalb die rechtliche Einschätzung des Klägers falsch sei.
Dementsprechend bekräftigt die Klägerin folgende Anträge bzw. erweitert die ursprünglichen Antröge wie folgt:
I. Die KDU beantragt die sog. RVP (hier vertreten durch Herrn Machsire, BNet-Id #55) dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Ratelonische Volkspartei und / oder dem Kürzel RVP aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV.
II. Die KDU beantragt ferner für den Fall der Zuwiderhandlung durch die sog. RVP oder eines ihrer Organe oder eines ihrer Mitglieder ein Ordnungsgeld i.H.v. 20000 Bramern zu verhängen.
III. Schließlich wird beantragt die Anträge I. und II. auch auf die nunmehr gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordneter) auszuweiten.
IV. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise zwangsweise Umbenennung der Partei im BNet durch den zuständigen Administrator in "N-RVP" bzw. "Neue Ratelonische Volkspartei".
Danke, Herr Vorsitzender.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Möchte sich die Beklagte zu den Anträgen einlassen?
Frist: 18. November 2009, 12 Uhr
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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Profi
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Registriert: So 14. Jun 2009, 08:37
Junge, du hast doch einfach nur einen Dachschaden. Potenzprobleme ? Keine Freundin ? Langeweile ? Die Argumentation einer "konkludenten" Eigentumsübertragung ist argumentativer Schwachsinn.Original von Hajo Poppinga
....
Laut BNET ist die KDU am 2.9.2009 gegründet worden.
http://bnet.roldem.de/anzeigen.php?page ... eien_id=53
Die KDU hat damit mit anderen vorher existierenden Institutionen überhaupt nichts zu tun. Andere Parteien existieren nicht mehr.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -
Beschluss
vom 17. November 2009
Gegen den Beklagtenvertreter, Herrn Lord of Macshire wird gemäß § 6 PG ein Ordnungsgeld in Höhe von 14 Tagessätzen zu jeweils 25 Bramer
(in Worten: fünfundzwanzig Bramer) verhängt.
Gründe:
Der Beklagtenvertreter, Herrn Lord of Macshire äußert gegenüber dem Klägervertreter, Herrn Hajo Poppinga, dass dieser "einfach nur einen Dachschaden" habe, sowie "Potenzprobleme".
In der Äußerung des Herrn Lord of Macshire ist ein ungebührliches Verhalten vor Gericht zu sehen, welches darüber hinaus den Prozessverlauf massiv stört.
Eine Meinungsäußerung oder eine Äußerung zum Prozessgegenstand ist hierin nicht zu sehen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Herr Vorsitzender,Original von Lord of Macshire
Laut BNET ist die KDU am 2.9.2009 gegründet worden.
http://bnet.roldem.de/anzeigen.php?page ... eien_id=53
Die KDU hat damit mit anderen vorher existierenden Institutionen überhaupt nichts zu tun. Andere Parteien existieren nicht mehr.
diese Behauptung der Beklagtenvertreterin ist sachlich falsch. Wie hier nachzulesen ist, ist die KDU die Vereinigung von UFD und VU. Genaure Fusionsbestimmungen wurden allerdings hinter verschlossenen Türen verhandelt, der Beginn der Gespräche ist hier jedoch eindeutig belegt.
Damit ist eindeutig belegt, daß die KDU in der Nachfolge steht.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Vielen Dank Herr Poppinga,
wenn bis morgen, 19.11.2009, 12 Uhr keine weiteren Anträge oder Einlassungen zur Sache erfolgen wird sich das Gericht zur Urteilsfindung zurückziehen.
wenn bis morgen, 19.11.2009, 12 Uhr keine weiteren Anträge oder Einlassungen zur Sache erfolgen wird sich das Gericht zur Urteilsfindung zurückziehen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Registriert: So 14. Jun 2009, 08:37
Das ist falsch wie ich mit meinen Verweisen auf das BNET belegt habe. Die KDU existiert erst seit dem September dieses Jahres. Damit kann sie mit einem früheren Rechtssubjekt "RVP" oder irgendwie gearteten Nachfolgeinstutionen nichts gemein haben. Es handelt sich hier schlicht um eine Neugründung, nachdem Vorgängerparteien untergegangen, bzw aufgegeben worden sind. Damit können auch keine Rechte übertragen worde sein, davon abgesehen daß der "Kläger" bis heute eines jeden Beweises seiner aufgestellten Behauptungen schuldig blieb. Ein Verfahren führt man nicht aufgrund von Indizien und Behauptungen von allgemeinen Hörensagen, etc...Original von Hajo Poppinga
Damit ist eindeutig belegt, daß die KDU in der Nachfolge steht.
Noch eine Frage: Hat denn der Kläger wenigstens einen empirischen Beleg für diese Behauptung ?Für derart offensichtliche Fakten, die praktisch jedem Unionsbürger bekannt sind...
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Das ist schlicht und ergreifend falsch. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus den Vorgängerparteien der KDU - UFD - VFD - RVP. Derartige Verinigungsdokumente sind aber aufgrund des mehrfachen Archivverlustes der DU nicht mehr existent.Original von Lord of Macshire
Damit kann sie mit einem früheren Rechtssubjekt "RVP" oder irgendwie gearteten Nachfolgeinstutionen nichts gemein haben.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: So 14. Jun 2009, 08:37
Wissen Sie, das ist ehrlich gesagt nicht mein Problem.
Aber ich finde die Vorstellung überhaupt, daß die KDU meint, drei Buchstaben besitzen zu können, sehr erheiternd. Vllt sollte ich mir die Anfangsbuchstaben ABC für mich reklamieren. Damit könnte man bestimmt ne Menge Geld machen.
Aber ich finde die Vorstellung überhaupt, daß die KDU meint, drei Buchstaben besitzen zu können, sehr erheiternd. Vllt sollte ich mir die Anfangsbuchstaben ABC für mich reklamieren. Damit könnte man bestimmt ne Menge Geld machen.
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Das Namen zu Sachen werden und folglich Eigentum daran erworben werden kann, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die eine bewußte Abkehr der früheren rechtlichen Situation nach BGB-Übernahmegesetz darstellt. Diese Entscheidung können Sie kritisieren, die Rechtslage ändert das nicht.
Weiteres habe ich nicht vorzubringen, Herr Vorsitzender.
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Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mi 18. Nov 2009, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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