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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Unionsrat hat folgendes Gesetz beschlossen.
Die Aussprache ist hiermit eröffnet.
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§ 1
Der § 12 (1) wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Eine gültiger Wahlvorschlag muss mindestens zwei Personen umfassen, die das passive Wahlrecht besitzen."

§ 2
Der § 17 (2) des Wahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Die Zuteilung der Parlamentssitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los."

§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
 

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Patrick van Bloemberg-Behrens
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König
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Beitrag von Hans Sack »

Ich hatte mich bereits seiner zeit im Rat dazu geäußert. Klares Nein.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

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Beitrag von pjotr »

Ich halte das für eine kluge Lösung um die Regierungsgfähigkeit in unserem Land in Zukunft wieder zu verbessern.
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Ein Nein meinerseits. Der Ausschluss von Einzelkandidaten ist nicht der richtige Weg hin zu einer optimierten Entscheidungsfindung.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Als Befürworter der Parteienwahl werde ich dem zustimmen. Das große Problem der Einzelkandidaten haben wir in dieser Legislaturperiode wieder, ein untragbarer Zustand, unabhängig von den Personen.
 

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Beitrag von Fiete Schulze »

Auch von meiner Seite wird es eine Zustimmung geben.
 

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Freiheit durch Sozialismus!

Ich war, ich bin, ich werde sein!

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Zustimmung auch meinerseits.
 

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Beitrag von Freiherr von Stern »

Ich möchte folgenden Änderungsantrag stellen
Änderungsantrag zum Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

1.
Paragraph 1 wird gestrichen.

2.
Die Paragraphen 2 und 3 werden die Paragraphen 1 und 2.
Ich denke, wir sind uns alle einig, dass es eine Wahlrechtsreform geben soll, die einer Zersplitterung des Parlaments entgegenwirkt. Die Zuteilung nach D'Hondt dürfte dabei vor dem Verfassungsgericht Bestand haben und kann das daher am Besten.

Dagegen kann Paragraph 1 meine Zustimmung nicht finden. Erstens beißt sich die hier vorgeschlagene Bestimmung mit § 10 (1) des Wahlgesetzes, in dem es heißt: "Die Teilnahme an den Wahlen zum Unionsparlament steht grundsätzlich allen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten offen." Es ist also handwerklich schlecht gemacht, wenn man keine Einzelbewerber will, wofür es gute Gründe gibt, muss man an dieser Stelle ansetzen. (Hätte im Fall dieser Wahl wohl die Einzelkandidaturen Sendler und Janeway getroffen, während die "Liberale Liste" ja eine dauerhafte politische Vereinigung ist.)

Es erschließt sich jedoch keine sachliche Notwendigkeit die Zahl der Kandidaten auf einer Liste zu reglementieren. Auch könnte es als ein zu großer Eingriff in das passive Wahlrecht angesehen werden.
 

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Ich lasse zuerst über den Ursprungsantrag abstimmen.
 

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Ich lasse nun über den Entwurf des Abgeordneten von Stern abstimmen.
 

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