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Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse

§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.

§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:

* Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
* Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
* Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
* Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
* Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
* Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
* Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%

§3 – Verbote
(1) Es ist untersagt,

* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
* Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009;

zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.

(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.

§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.

§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 23.06.2009
Unionspräsident
 

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UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS




Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ~ Déclaration universelle des Droits de l’Homme

Preamble
Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,

ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,

FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,

ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,

FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,

ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,

FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,

ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,

dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,

UND APPELLIEREN FEIERLICH

an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.

Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.

Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.

Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.

Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.

Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.

Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

gez.
i.V. Prof. Pjotr Jerkov, Manuri den 26.06.2009
Unionsminister der Justiz und der Verteidigung
 

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Beitrag von pjotr »

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Gerichtskostenverordnung III

§1 - Ermächtigung und Zweck
(1) Zum Erlassen dieses Verordnung ist das Unionsministerium der Justiz gem. §19 IV UGerG ermächtigt.
(2) Diese Verordnung ersetzt die "Gerichtskostenverordnung II"
(3) Diese Verordnung regelt die Kosten für Straf-, Zivil- und Verwaltungsprozesse vor Gericht.

§2 - Kostenfreiheit
(1) Die Union und deren staatliche Behörden sind von den Gerichtskosten befreit. Eine Ausnahme stellt die Unionsanwaltschaft dar.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann auf Antrag eine Prozesspartei von den Gerichtskosten befreien oder ihr die Gerichtskosten zum Teil erlassen. Der Antrag ist bei Unionsminister zu stellen und muss einen aktuellen Kontoauszug beinhalten. Eine Befreiung oder Teil Erlassung ist statthaft, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er sich den Prozess anders finanziell nicht leisten könnte.
(3) Eine Gerichtskostenbefreiung einer Prozesspartei kann von den Erfolgsaussichten eines Falles abhängig gemacht werden. Wird eine Gerichtskostenbefreiung nicht bewilligt, so kann § 19 V UGerG angewandt werden.

§3 - Kostenschuldner
(1) In zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren wird der Kostenschuldner durch Obliegen und Obsiegen bestimmt. Kann nicht eindeutig in unterlegene und obsiegende Partei eingeteilt werden, so kann das Gericht die Kosten des Verfahrens unter den Parteien verhältnismäßig teilen. Verhältnismäßig teilen bedeutet, dass die Kosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden
(2) Im Strafrecht entscheidet die Höchststrafe für die begangenen Straftaten über die Kosten. Dem Verurteilten werden nur die Kosten gemäß einer Straftat derer er auch verurteilt wurde auferlegt.
(3) Kosten für Freisprüche fallen der Staatskasse zur Last.
(4) Verfahrenkosten, die durch unkooperatives oder rechtswidriges Verhalten von anderen Prozessbeteiligten entstehen kann das Gericht diesen auferlegen.

§4 - Kosten bei Klageeinstellungen
(1) Erfolgt die Einstellung einer Klage von Amts wegen oder auf Antrag, so kann das Gericht Kosten nach freiem Ermessen bis zu 40 von 100 der Kosten einer Aburteilung festlegen.

§5 - Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner
(2) Betrifft eine Strafsache mehrere Verurteilte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zu erheben.

§6 - Fälligkeit der Gerichtskosten
(1) Die Gerichtskosten sind nach Ablauf der Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln fällig.
(2) Stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung so gilt eine Frist von 10 Tagen.

§7 - Die Kosten im verwaltungsgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahren
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzten Streitwert.
(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend. (3) Die Gerichtsgebühren werden anhand des Anhangs A dieser Verordnung ermittelt.

§8 - Die Kosten im strafgerichtlichen Verfahren
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der zu erwartenden Höchststrafe unter Anwendung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung.
(2) Die Gerichtsgebühren werden anhand des Anhangs B dieser Verordnung ermittelt.

§9 - Gültigkeit
(1) Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft und findet auf bei Verkündung bereits laufenden Prozesse Anwendung.
(2) Sie behält ihre Gültigkeit bis zur Verkündung einer neuen Verordnung.

gez. Prof. Prof. Pjotr Jerkov,
Unionsminister der Justiz und der Verteidigung

Anhang A
Kosten im zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren
Streitwert (in Br) = Gebühr
> 1000 = 150 Br
1000-3000 = 400 Br
3000 – 10000 = 750 Br
10000 < = 1000 Br

Anhang B
Kosten im strafrechtlichen Verfahren
bei Geldstrafen = 15% der Geldstrafe
bei Freiheitsstrafen:
< 10 Tage = 100 Br
11 bis 50 Tage = 400 Br
51 bis 100 Tage = 600 Br
100 Tage > = 750 Br
lebenslange Freiheitsstrafe: 1000 Br

gez.
i.V. Prof. Pjotr Jerkov, Manuri den 28.06.2009
Unionsminister der Justiz und der Verteidigung
 

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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Freitag, den 28. August und endet am Mittwoch, den 2. September.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

i.V.

Jan-Claudius von Blomkohl Cullen

Aktenzeichen: UGBl 2009/1




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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.
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Registriert: So 12. Okt 2008, 23:26
Gesetz zur Reform der Ehe

§1 Im Buch V. des Zivilgesetzbuches wird §1 wie folgt geändert:

§1 Ehe
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Besteht zwischen einem der beteiligten Personen ein Eheverhältnis, müssen die die Ehepartner der betreffenden dem neuen Eheverhältnis zustimmen.

§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

i.V.
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Jan-Claudius von Blomkohl-Cullen, Unionsratspräsident

Aktenzeichen: UGBl 2009/2




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.
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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum 29. Unionsparlament beginnt am Dienstag, dem 27. Oktober und endet am Samstag, dem 31. Oktober.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident

Aktenzeichen: UGBl 2009/3




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
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UNIONSGESETZESBLATT
Der folgende Vertrag wurde von Unionsparlament und Unionsrat beschlossen sowie von Vertretern beider Staaten unterzeichnet und wird hiermit verkündet.

Basic Treaty between the Commonwealth of Melanesi and the Democratic Union
Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union


Preamble / Präambel

Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich
die Demokratische Union
und
the Commonwealth of Melanesi
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:


Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "freundschaftlich" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.

Article II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.

Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner verzichten auf Reisebeschränkungen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Partnerstaat.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen in Zukunft gemeinsam zu regeln. Die Vertragspartner werden einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Bürger des Vertragspartners, die im Land des Vertragspartners strafrechtlich verfolgt werden und im eigenen Land aufgegriffen werden, sollen auf Antrag des Vertragspartners - nach richterlicher Anordnung -, an diesen überstellt werden.

Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und noch zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.

Grassborough, 26.10.2009

Signatures / Unterschriften

für die Demokratische Union




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for the Commonwealth of Melanesi

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Queen of the Commonwealth of Melanesi

Aktenzeichen: UGBl 2009/4




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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Ein Einspruch des Unionsrats wurde vom Unionsparlament verfassungsgemäß zurückgewiesen. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.

Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
(1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu verbieten,
(2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen,
(3) zu verhindern daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet wird.

§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
a) Plutonium 239 und 241;
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran;
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der die genannten Stoffe enthält;
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen ist verboten.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Stelle erteilt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen der Forschung notwendig ist.
(3) Bei Genehmigung einer Einfuhr oder Ausfuhr müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der zuständigen Stelle durchgeführt werden.

§ 4 Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.

§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert oder für deren Lagerung verantwortlich ist.
(2) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

§ 6 Genehmigung von Anlagen

(1) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(2) Die Verlängerung von Genehmigungen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(3) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken kann genehmigt werden. Produzierte Energie darf nicht dem freien Energiemarkt zugeführt werden.

§ 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle

(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.

§ 8 Abschaltung bestehender Atomkraftwerke
Bestehende Atomkraftwerke müssen in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nach folgender Staffelung abgeschaltet werden:
a) Kraftwerke älter als 30 Jahre innerhalb von 2 Jahren.
b) Kraftwerke älter als 20 Jahre innerhalb von 5 Jahren.
c) Kraftwerke älter als 10 Jahre in 10 Jahren.

§ 9 Strahlenschutzregister

(1) Die erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie Daten über hochaktive Strahlenquellen auf dem Gebiet der Demokratischen Union werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.

§ 10 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
(3) Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dürfen durch die Aufsichtsbehörden unangemeldete Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Stelle wird im für Umweltpolitik zuständigen Ministerium angesiedelt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer:
a) Kernmaterialen ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
b) Kernmaterialien ohne Genehmigung nach befördert oder lagert;
c) Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die erforderliche Genehmigung 5 errichtet;
d) dauerhaft der Entsorgungspflicht nicht nachkommt;
e) der Aufsichtsbehörde den Zugang und die Kontrolle der Produktions- und Lagerungseinrichtungen verweigert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Bramer oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Tagen geahndet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verwendung von Kernmaterialien aufgehoben.

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UNIONSGESETZESBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament auf Antrag des Unionsrats beschlossen. Es tritt durch diese Verkündung in Kraft.


Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes


§ 1
Der § 17 (2) des Wahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Die Zuteilung der Parlamentssitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

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Aktenzeichen: UGBl 2009/6




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BEKANNTMACHUNG

Hiermit lege ich die Wahl des Unionsparlaments auf den Zeitraum vom 24. bis 28. Februar 2010 und die Wahl des Unionspräsidenten auf den Zeitraum vom 1. bis 5. März fest. Die genauere Festlegung der Wahlzeiträume von jeweils 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

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Aktenzeichen: UGBl 2010/1




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