der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat
gegen die sog. Ratelonische Volkspartei (RVP)
vertreten durch Herrn Lord of Macshire
auf
I. Unterlassung und
II. Einstweilige Anordnung
I. Die KDU beantragt die sog. RVP dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Ratelonische Volkspartei und / oder dem Kürzel RVP aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV.
Gemäß § 2 Abs. 2 Buch IV ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht von jedem, der sie ihm vorbehält, die Sache herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen. Vorliegend verlangt die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Ratelonische Volkspartei".
Dazu müsste es sich bei dem Namen "Ratelonische Volkspartei" um eine Sache handeln. Gemäß § 1 Abs. 1 Buch IV ZGB ist alles, was keine Person ist, eine Sache. Bei Namen und Kürzeln handelt es sich offensichtlich um keine Personen, folglich ist der Name "Ratelonische Volkspartei" ebenso wie das dazugehörige Kürzel "RVP" eine Sache.
Das Eigentum an dieser Sache müsste auch der KDU zustehen. Eigentum erwirbt gemäß § 4 Buch IV ZGB wer 1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt oder 2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll. Ursprünglich entstand die erste RVP aus der Vereinigung der neuen Neuen Konservativen Initiative (NKI) unter Hermann von Kalmarstein und der Christlichen Volkspartei (CVP) unter Peter Reinhard. Die aus der Vereinigung beider Parteien hervorgegangene Partei nannte sich "Ratelonische Volkspartei" (RVP). Der Name war zuvor noch von keiner anderen Partei benutzt worden, es handelte sich also um eine herrenlose Sache. Durch die Benutzung und Kürung zum Parteinamen nahm die rechtsfähige Vereinigung, ggf. ersatzweise ihr Parteivorstand, den Namen als vormals herrenlose Sache in Besitz und erwarb so das Eigentum an dem Namen "Ratelonische Volkspartei". Wirksames Eigentum wurde somit begründet.
In Folge der Vereinigung von Ratelonischer Volkspartei und Christlich-Sozialer Partei zur Volkspartei für Freiheit und Demokratie (VFD) ist der Eigentum am Namen auch übergegangen. Zwar lässt sich ein schriftlich fixierter Vereinigungsvertrag nicht mehr auffinden, es ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache, daß die Vorstände von RVP und CSP kein Interesse daran hatten, sich einem politischen Konkurrenten gegenüberzusehen, der unter dem Namen einer der Vorgängerparteien auftritt und so Wahlkampf betreibt. Es ist daher unstreitig anzunehmen, daß zumindest konkludent Einigkeit darüber bestand, daß die VFD als Rechtsnachfolger der RVP und CSP auch das Eigentum an den Namen RVP und CSP erwerben sollte. Das Eigentum an dem Namen RVP ist somit gemäß § 4 Nr. 2 mittels konkludent geschlossenem Vertrag an die VFD übergegangen.
Nachdem sich nunmehr Freiheitliche Allianz und Volkspartei für Freiheit und Demokratie zur Union für Freiheit und Demokratie (UFD) vereinigten, bestand weiterhin konkludente Einigkeit darüber, daß auch die Rechte an den Namen der Vorgängerparteien übergehen sollten. Dabei ist insbesondere die Berufung auf die Vorgängerpartei RVP von besonderer Bedeutung. Dies hat sich auch dadurch ausgedrückt, daß die UFD ihre Parteizentrale "Hermann-von-Kalmarstein-Haus" nannte. Dieser war bekanntlich erster Vorsitzender der RVP und erster Unionskanzler aus konservativen Reihen gewesen. Ein Interesse an Nutzung bzw. Untersagung fremder Nutzung bestand also unbestritten. Daher ist auch zutreffend eine stillschweigende Einigung am Übergang der Namensrechte anzunehmen.
Nach der schließlichen Vereinigung von UFD und Vaterländischer Union (VU) zur Konservativ-Demokratischen Union (KDU) setzte sich dieser Eigentumsübergang und das Interesse an Nachfolge und Tradition der RVP fort. Auch hier wurde konkludent ein Übergang der Namensrechte wie zuvor vereinbart. Unter Berufung auf diese Tradition und im Bewußtsein der Nachfolge besteht auch in der Parteizentrale wieder ein Hermann-von-Kalmarstein-Saal und ein Peter-Reinhard-Saal.
Die KDU hat somit zweifelsfrei an der Sache "Name 'Ratelonische Volkspartei'" erworben. Ein Anspruch gem. § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV ggü. Lord of Macshire und der sog. RVP steht ihr daher zu.
II. Ferner beantragt die KDU dem Herrn Lord of Macshire und der sog. "RVP" es bis zu einem Urteilsspruch und abschließender Klärung zu untersagen, unter dem Namen "RVP" im politischen Wettbewerb aufzutreten und zu werben. Die KDU hat als Nachfolgepartei der RVP ein großes Interesse daran, beim Wähler keine Verwirrung über eine mögliche Wiederbelebung ihrere Vorgängerin aufkommen zu lassen. Durch die unrichtige Bezugnahme auf die RVP durch den Herrn Lord of Macshire kann der KDU ein nicht unerheblicher Ruf- und Ansehensschaden entstehen, da sie sich auf das Erbe der RVP beruft, daß aber nunmehr beeinträchtigt und in der Erinnerung der Bürger verändert werden kann. Eine einstweilige Anordnung bis zu abschließenden gerichtlichen Klärung ist daher angemessen und geboten.
Prof. Poppinga
Advocat

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 28. Oktober 2009
In der Zivilgerichtsstreitigkeit
der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat
- Kläger -
gegen
die sog. Ratelonische Volkspartei (RVP)
vertreten durch Herrn Lord of Macshire
- Beklagte -
wegen
Unterlassung und einstweiliger Anordnung
wird die Klage vom 28. September 2009 (Geschäftsnummer UZG 01/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Zivilgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
