Erleuchteter
Beiträge: 3494
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
Hiermit eröffne ich die Aussprache über das neue Wirtschaftsförderungsgesetz des Freistaats Freistein, sie dauert mindestens 72 h:
Gesetz zur Wirtschaftsförderung
§1. Förderung
(1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen.
(2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer.
§2. Antrag
(1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen.
(2) Der Antrag muss umfassen:
- Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme
- Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel
§3. Bewilligung
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen.
§4. Verpflichtungen
Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten.
§5. Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Wirtschaftsförderung
§1. Förderung
(1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen.
(2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer.
§2. Antrag
(1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen.
(2) Der Antrag muss umfassen:
- Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme
- Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel
§3. Bewilligung
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen.
§4. Verpflichtungen
Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten.
§5. Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Anonymous am Fr 2. Okt 2009, 03:59, insgesamt 1-mal geändert.
Beiträge: 1824
Registriert: Mi 21. Mär 2007, 21:48
Erleuchteter
Beiträge: 3494
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
Erleuchteter
Beiträge: 3494
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
Erleuchteter
Beiträge: 3494
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
5 Beiträge • Seite 1 von 1