Gesetz über die Strafantragsfristen im Strafgesetzbuch:
§ 1: Eine Tat, die nach dem Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen zu stellen.
§ 2: Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
§ 3: Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
§ 4: Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
§ 5: Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Unionsstreitkräfte oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist auch derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
§ 6: Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Da keine fachspezifischen Fragen auftauchen, könnten wir zur Abstimmung kommen und zwar über die korrigierte Fassung:
gez. Joeli Veitayaki
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