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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Abgeordnete Lemarchal beantragt das folgende Gesetz:
Gesetz zur Reform der Ehe

§1 Im Buch V. des Zivilgesetzbuches wird §1 wie folgt geändert:

§1 Ehe
Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.

§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Ich habe die Aussprache beantragt. Der Antragsteller hat das Wort. Bittesehr!
 

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Beitrag von Pierre Lemarchal »

*tritt an das Rednerpult*

Werte KollegInnen,

ich möchte Ihnen heute diesen Gesetzesentwurf näher bringen.

Als nächtes möchte ich diesesn natürlich begründen. Aus Sicht von uns, den Liberalen ist es eine Vorstellung von gestern, dass man nur eine Person - als einen Partner oder eine Partnerin - lieben kann. Es gibt auch polygame Partnerschaften, die wunderbar funktionieren und in denen sich die Beteiligten alle lieben, wertschätzen und vor allem wo alle für den anderen da sind. Wir wollen eine moderne Gesellschaft und wollen deshalb diese Änderung. Denn jedem sollte es freigestellt sein, zu lieben wen er möchte und wie viele er möchte.
 

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Pierre Lemarchal
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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Ich bin zu konservativ für diesen Schei... Anscheinend gibt es in der FDU nichts wichtigeres wie Polygamie hoffähig zu machen.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Die Republik Roldem findet diesen Schritt begrüßenswert, jedoch wird es wohl rechtliche Schwierigkeiten in Bezug auf § 4 I ZGB V geben. Wie werden Sie versuchen, diese aufzulösen?
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
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Beitrag von Pierre Lemarchal »

Im Moment sehe ich hier keine wirklichen juristischen Schwierigkeiten.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

§ 4 Absatz 1 zielt auf die Geschäftsfähigkeit und nicht auf die zwischenmenschliche Bindung ab.
 

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Beitrag von Rex Marker »

Kann mir jemand erklären was das Problem mit § 4 I ZGB V sein soll?
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Würde mich ebenfalls interessieren.

Der Vollständigkeit halber:
Zivilgesetzbuch

(...)

Buch V: Ehe- und Familienrecht

(...)

§ 4 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, für gemeinsame minderjährige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetze.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Die Feststellung der Eltern ist bei einer solchen Art der Ehe schwieriger, wenn mehr als zwei Menschen beteiligt sein können. Bei einer legalisierten Monogamie kann man das Kind einfach dem Ehepartner zuschreiben, denn das Bild der mongamen Ehe sieht das so vor.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Juristische Probleme gibt es trotzdem nicht, da ja eindeutig von Eltern die Rede ist.
 

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