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Registriert: So 26. Apr 2009, 15:23
Meine politische Intention ist die Umwandlung Imperias in eine parlamentarisch-demokratische Monarchie als Teilstaat der förderal verfassten Demokratischen Union. Für Imperia würde dann gelten, dass die Herrschaftsform die Demokratie, die Staatsform die Monarchie, Regierungsform die parlamentarische Demokratie und das Regierungsssystem parlamentarisch ist. Ansonsten ist die Förderung des Mittelstandes wichtig, der Schutz der heimischen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, vor internationalen und ausländischen Großkonzernen, ein wirksames Kartellrecht um Monopole zu bekämpfen, eine soziale Marktwirtschaft, eine Ausländerpolitik, welche straffällig gewordene Ausländer ausweist. Weiterhin bin ich für den Erhalt der christlichen Leitkultur, in welche sich alle zu integrieren haben.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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Vielen Dank, ich habe keine Fragen mehr.
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Zuletzt geändert von pjotr am Mi 8. Jul 2009, 19:23, insgesamt 1-mal geändert.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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Nach fünf Tagen kann man wohl getrost davon ausgehen, dass sie keine Fragen mehr hat.
Gustav von Struve, lic.iur.
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Ich stelle der Seite der Verteidigung nun eine Frist bis Mittwoch, 22. Juli, 20:00 Uhr um weitere Beweisanträge einzubringen.
Sollte das nicht geschehen, kann nach Ablauf dieser Frist der Oberste Unionsanwaltschaft ohne weitere Aufforderung sein Plädoyer vortragen.
Sollte das nicht geschehen, kann nach Ablauf dieser Frist der Oberste Unionsanwaltschaft ohne weitere Aufforderung sein Plädoyer vortragen.
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international
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Registriert: Mo 8. Dez 2008, 19:43
Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird bestraft. So lautet der Straftenor des § 68 des Unionsstrafgesetzbuches.
Nach Ansicht der Unionsanwaltschaft ist es erwiesen, dass die Angeklagte den Geschädigten wissentlich und mit voller Absicht mit der nicht nachweisbaren Behauptung, er sei ein "rechtsextremer Separatist" und ein "radikales staatszersetzendes Element" beleidigt hat. Weiterhin ist die Unionsanwaltschaft der Ansicht, dass die Angeklagte ganz genau wusste, dass diese Behauptungen nicht der Tatsache entsprechend und dennoch hat sie sie gegenüber Dritten behauptet, mit dem Ziel, den Geschädigten in seiner Ehre zu kränken.
Die Einlassungen der Angeklagten, sie habe keine bestimmte Person damit gemeint kann insofern widerlegt werden, da die von ihr als angesprochene Partei IRP einzig und allein als Mitglied Graf von Falkenstein hatte. Insofern ist ein unmittelbarer Zusammenhang vorhanden.
Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nach Ansicht der Unionsanwaltschaft nicht vor.
Die Angeklagte zeigt sich äußerst uneinsichtig und legt ihre eigenen moralischen Ansichten sehr weit aus, was uE insgesamt gesehen als strafverschärfend nach § 28(1) Nr. 1 und 3 angesehen werden sollte.
Einen strafmildernden Umstand kann seitens der Unionsanwaltschaft nicht festgestellt werden.
Daher muss zu einer deutlichen Bestrafung gegriffen werden, ich beantrage, die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu verurteilen.
Vielen Dank.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird bestraft. So lautet der Straftenor des § 68 des Unionsstrafgesetzbuches.
Nach Ansicht der Unionsanwaltschaft ist es erwiesen, dass die Angeklagte den Geschädigten wissentlich und mit voller Absicht mit der nicht nachweisbaren Behauptung, er sei ein "rechtsextremer Separatist" und ein "radikales staatszersetzendes Element" beleidigt hat. Weiterhin ist die Unionsanwaltschaft der Ansicht, dass die Angeklagte ganz genau wusste, dass diese Behauptungen nicht der Tatsache entsprechend und dennoch hat sie sie gegenüber Dritten behauptet, mit dem Ziel, den Geschädigten in seiner Ehre zu kränken.
Die Einlassungen der Angeklagten, sie habe keine bestimmte Person damit gemeint kann insofern widerlegt werden, da die von ihr als angesprochene Partei IRP einzig und allein als Mitglied Graf von Falkenstein hatte. Insofern ist ein unmittelbarer Zusammenhang vorhanden.
Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nach Ansicht der Unionsanwaltschaft nicht vor.
Die Angeklagte zeigt sich äußerst uneinsichtig und legt ihre eigenen moralischen Ansichten sehr weit aus, was uE insgesamt gesehen als strafverschärfend nach § 28(1) Nr. 1 und 3 angesehen werden sollte.
Einen strafmildernden Umstand kann seitens der Unionsanwaltschaft nicht festgestellt werden.
Daher muss zu einer deutlichen Bestrafung gegriffen werden, ich beantrage, die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu verurteilen.
Vielen Dank.
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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