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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Abgeordnete Veitayaki beantragt folgendes Gesetz.
Gesetz über die Strafantragsfristen im Strafgesetzbuch:

§ 1: Eine Tat, die nach dem Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen zu stellen.

§ 2: Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

§ 3: Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

§ 4: Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

§ 5: Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Unionsstreitkräfte oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.

§ 6: Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Der Abgeordnete Prof. Jerkov beantragte die Aussprache. Der Antragsteller hat das Wort.
 

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Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

der Gesetzentwurf ist schnell begründet.

Es gibt derzeit im Unionsstrafgesetzbuch keine Fristenregelung für die Stellung eines Strafantrages in den Fällen der §§ 66 - 70 und §§ 92 und 92a UStGB. Genau genommen könnte heute noch jemand Strafantrag stellen für Vergehen nach diesen genannten Paragraphen, die von 2004 sind, sofern bisher keine Verjährung eingetreten ist.

Diese Regulierungslücke soll das Gesetz schließen.

Über die Frist von drei Wochen lässt sich sicherlich einvernehmlich diskutieren. Allerdings bin ich der Ansicht, dass man sich innerhalb drei Wochen durchaus überlegen kann, ob man Anzeige erstatten will oder nicht.

Man kann den Strafantrag ja auch vorsorglich stellen, um diese Frist einzuhalten. Danach hat man ggf. bis zur Hauptverhandlung immer noch Zeit die Sache zu überdenken und eine endgültige Entscheidung zu treffen.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Fabian Montary »

Die Republik Roldem wird sich dem Gesetz entgegenstellen.

Ich möchte dies kurz ausführen:

§ 1: Solang keine Verjährung eingetreten ist, muss jede Straftat verfolgbar sein. Sofern keine Verjährung festgelegt ist, sollte man eher an dieser Stelle nachbessern.

§ 2: Der Fristbeginn ist trotz des dort genannten Definitionsversuchs unzureichend. Genügt die Kenntnis vom Beginn der Tat oder muss die Tat erfolgreich oder wenigstens abgeschlossen versucht worden sein?

§ 4: Die Rücknahme des Antrags ist indiskutabel. Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Anzeige ist die Sache res publica, öffentliche Angelegenheit und ab dann entscheiden Staatsanwälte und Richter über den Fall.

§ 5: Darüber lässt sich reden, kann aber sich auch als Änderungsgesetz zum Strafgesetz eingebracht werden.

Vielen Dank.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Ihnen ist der Unterschied zwischen dem absoluten und relativen Antragsdelikt und einem Offizialdelikt geläufig?

zu § 2: Ist Ihnen der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung bewusst? Was verstehen sie bitte unter "abgeschlossen versucht" ?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Aber ihre Eingangsworte, dass Roldem sich dem Gesetz entgegenstellen wird, zeugt bereits wieder von einer typischen Blockadehaltung. :rolleyes:
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Fabian Montary »

Original von Joeli Veitayaki
Ihnen ist der Unterschied zwischen dem absoluten und relativen Antragsdelikt und einem Offizialdelikt geläufig?
Ja.
Original von Joeli Veitayaki
zu § 2: Ist Ihnen der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung bewusst? Was verstehen sie bitte unter "abgeschlossen versucht" ?
Ja und abgeschlossen versucht soll heißen, dass der Versuch vollendet, nur nicht erfolgreich war. Das war, zugegeben, etwas holprig formuliert.
Original von Joeli Veitayaki
Aber ihre Eingangsworte, dass Roldem sich dem Gesetz entgegenstellen wird, zeugt bereits wieder von einer typischen Blockadehaltung. :rolleyes:
Und diese Worte zeigen, wie dumm und ungeeignet Sie sind. Die Republik Roldem stellt sich nicht aus Jux und Dollerei gegen das Gesetz, wie Sie stets unterstellen, sondern begründet dies sachlich, wie in der auch stets Vergangenheit geschehen. Aber vielleicht sollte ich meine Ausführungen hier nicht à la Urteilsstil, sondern à la Gutachtenstil aufführen, also das Ergebnis hintenanstellen, sodass Sie noch meinen Ausführung lauschen müssen und nicht gleich aufgrund von Schlagworten, die Ihre Hirnmasse aufnimmt, wie die pawlowschen Hunde lossabbern. Wenn Sie gute Gesetze schreiben, sehe ich keine Veranlassung, dass die Republik Roldem sich denen entgegenstellen sollte. Das haben schon Ihr Vorgänger und sein Justizassi nicht kapiert.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Ich kann nicht glauben, dass sie den Unterschied wirklich kennen, denn sonst würden sie keinen solchen Müll von sich geben.

Und ich empfehle ihnen folgendes Studium.

Dass sie von der Rechtswissenschaft keinerlei Ahnung haben, das beweisen mir ihre Ausführungen hier.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Fabian Montary »

Der Guru möge mir meinen Fehler entschulden...
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Manchmal würde es auch ihnen gut zu Gesicht stehen, wenn sie ihr Gehirn einschalten.
Dann bräuchten sie auch nicht immer zu betonen, dass Roldem sich dem Gesetz entgegenstellt.

Das hier ist die Aussprache und nicht die Inquisition oder so etwas ähnliches. Sie brauchen sich aber nicht über Reaktionen wundern, wenn sie gleich die Blockadehaltung auffahren statt einer Diskussion offen entgegen zu treten. Nichts anderes erwarte ich von jemandem, der sich wie sie staatsmännisch verhalten können sollten.

[so]im Übrigen kritisierst du in Absatz 2 das deutsche Strafgesetzbuch als unzureichend[/so]

Ihre Gedanken zum Versuch stehen übrigens auch im Zweiten Titel unseres UStGB (§§ 11 - 14), aber das ist keine Grundlage für den Strafantrag, da wir in § 12 Absatz 1 festgeschrieben haben, dass der Versuch immer strafbar ist. In § 16 Absatz 3 wird der Versuch nochmal explizit erwähnt, was ja nach § 12 Absatz 1 unnötig ist. Das gilt deshalb auch für die §§ 83, 85, 87, 97a und 97b. Aber darum werden wir uns in einer Kabinettssitzung kümmern.

Wobei ich mich schon frage, wie ich eine versuchte Beleidigung gehen soll? Ist es ein Versuch, wenn mir das Wort "Ars......" im Munde stecken bleibt? Egal, ich schweife ab....

Zur Rücknahme des Antrages: Ich sehe es durchaus als sinnvoll an, dass in den Fällen, da die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, der Geschädigte und damit der Antragsteller auch die Möglichkeit haben sollte, diesen Antrag zurückzuziehen. Die Oberste Unionsanwaltschaft kann dann immer noch aus ihrer Stellung heraus ein besonderes öffentliches Interesse bejahen.

Und ihren Einwurf zur Verjährung habe ich aufgenommen und werde ihn auch im Kabinett zur Diskussion stellen.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Original von Joeli Veitayaki
Dann bräuchten sie auch nicht immer zu betonen, dass Roldem sich dem Gesetz entgegenstellt.
Ganz richtig ticken Sie aber auch nicht, oder? Ich nehme hier mein Votum im Unionsrat vorweg und Sie kritisieren das? Wollen Sie denn erst meine Stellungnahme wissen, wenn das Gesetz schon im Rat ist? Ich dachte, auch das war einer der Kritikpunkte der Vergangenheit. :rolleyes:
Original von Joeli Veitayaki
Sie brauchen sich aber nicht über Reaktionen wundern, wenn sie gleich die Blockadehaltung auffahren statt einer Diskussion offen entgegen zu treten. Nichts anderes erwarte ich von jemandem, der sich wie sie staatsmännisch verhalten können sollten.
Was wollen Sie denn? Ich habe meine Bedenken geäußert und festgestellt, dass Roldem das Gesetz in der Form nicht annehmen wird. Nun sind Sie am Zuge. Staatsmännisch sind Sie mit Ihrer Empörungstour hier in keinem Falle.
Original von Joeli Veitayaki
Zur Rücknahme des Antrages: Ich sehe es durchaus als sinnvoll an, dass in den Fällen, da die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, der Geschädigte und damit der Antragsteller auch die Möglichkeit haben sollte, diesen Antrag zurückzuziehen. Die Oberste Unionsanwaltschaft kann dann immer noch aus ihrer Stellung heraus ein besonderes öffentliches Interesse bejahen.
Ich bleibe dennoch bei der Theorie, dass es mit der Anzeige eine öffentliche Sache ist. Bei besonderem öffentlichen Interessen muss die Unionsanwaltschaft doch ohnehin tätig werden?!
Original von Joeli Veitayaki
Und ihren Einwurf zur Verjährung habe ich aufgenommen und werde ihn auch im Kabinett zur Diskussion stellen.
Dann haben Sie aus der Diskussion ja schon mal richtig etwas mitgenommen. :klatsch: :)
Original von Joeli Veitayaki
[so]im Übrigen kritisierst du in Absatz 2 das deutsche Strafgesetzbuch als unzureichend[/so]
Simoff: Nein, meine Figur Fabian Montary kritisiert dein Änderungsgesetz. Was ich dazu meine und insbesondere zum dStGB, das steht hier gar nicht zur Disposition. ;)
 

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