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Grundsätzlich ist ein funktionierendes Rechtssystem wichtig für unsere Union. Dazu gehört auch ein funktionierendes Gerichtssystem der einzelnen Länder. Es gibt Unionsländer, die dieses Recht an die Union abtreten. Sicherlich aus gutem Grunde, aber wenn ein Unionsland das Recht für sich beansprucht, so hat das auch seine Berechtigung. Allerdings sollte das Landesgericht auch personell die anfallenden Sitzungen in einer absehbaren Zeit abarbeiten zu können. Die Unionsregierung hat sich diesbezüglich bereits Gedanken gemacht, das Gesetz zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit entsprechend dahingehend zu modifizieren, dass eine Rücküberweisung oder Rücknahme eines Falles an das Unionsgericht aus zwingenden Gründen möglich sein wird.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Wie gesagt, die Union regelt laut Unionsverfassung ihre Angelegenheiten, also alle Belange, die auch in ihre Gesetzgebungskompetenzen fallen und die Länder die ihrigen. Es gibt in keinem anderen Bereich eine Ausübung von Unionsaufgaben durch Länderhand und mit Länderbudgets.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Sie wollen den Ländern also eine Verfassungsänderung aufzwingen, mit der sie andere als ihre eigenen Aufgaben nachgehen müssen?
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Wo lesen sie das denn? Wir wollen auch weiterhin der Landesgerichtsbarkeit ermöglichen, in ihren Bereichen tätig zu sein, aber auch im Falle der Verhinderung eine schnelle Übernahme durch das Unionsgericht ermöglichen. Und auf dem Boden des Strafgesetzbuches ist es grundsätzlich immer noch Unionsgesetzgebung. Nur Katista machte in der Vergangenheit davon Gebrauch sein Landesgericht in Anspruch zu nehmen, was dabei heraus kommt, sieht man ja leider derzeit. Da müssen wir dagegen steuern, ohne gleich die Ländergerichte zu entmündigen.
gez. Joeli Veitayaki
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Wo lesen Sie denn, dass die Landesangelegenheiten den Landesgerichtsbarkeiten entzogen sind? Katista wird gerade in dieser Sache aktiv aufgrund des Paragraphen, welcher mit dem Gesetz der Vertreterin der Westlichen Inseln entfernen möchte. Ein Ansichreißen von Landesbelangen an Unionsgerichte ist allerdings nicht von der Unionsverfassung gedeckelt. Andersherum können die Länder freilich ihre jurisdiktionalen Kompetenzen an die Union abtreten.Original von Joeli Veitayaki
Wo lesen sie das denn? Wir wollen auch weiterhin der Landesgerichtsbarkeit ermöglichen, in ihren Bereichen tätig zu sein, aber auch im Falle der Verhinderung eine schnelle Übernahme durch das Unionsgericht ermöglichen. Und auf dem Boden des Strafgesetzbuches ist es grundsätzlich immer noch Unionsgesetzgebung. Nur Katista machte in der Vergangenheit davon Gebrauch sein Landesgericht in Anspruch zu nehmen, was dabei heraus kommt, sieht man ja leider derzeit. Da müssen wir dagegen steuern, ohne gleich die Ländergerichte zu entmündigen.
Herr Jerkov, Sie haben hier kein Rederecht. Und ich weiß nicht, was Sie mit lesen meinen, hier im Rat wird gesprochen und ich höre ganz gut, was der Herr Unionskanzler sagt. Das entbehrt noch lange nicht vom Recht des Nachfragens. Und nun, husch, husch, wieder zurück mit Ihnen auf die Besuchertribüne!Original von pjotr
Herr Montary hats heute nicht so mitm Lesen. Er sieht öfter irgendwelche Wörter, die gar nicht da stehen.
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Wir sprechen hierüber:
Somit geht es auch nicht um reine Landesangelegenheiten, sondern um Unionsrecht, das auf der Ebene der Landesgerichtsbarkeit umgesetzt wird. Das Ganze scheitert aber mit der mangelnden Funktionsfähigkeit des Landesgerichtes. Und hier Schieflagen zu Lasten der Prozeßparteien zu verhindern ist das Ziel der Unionsregierung. Die Abschaffung, wie es die Inselpräsidentin möchte ist indiskutabel.
und hierüber:„§1a
(1) Bei erstinstanzlichen Verfahren sind Gerichte der Länder zuständig, sofern die Verfahren unter die in §1 Nr. 1 genannten Fälle fallen.
(2) Darüber hinaus sind Gerichte der Länder für erstinstanzliche Verfahren gemäß §1 Nr. 2 zuständig, sofern die betreffenden Unionsländer per Staatsvertrag für diese Verfahren ein zuständiges Gericht der Länder auserkoren haben.
(3) a.Zuständiges Landesgericht bei Strafverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz hat
b. Zuständiges Landesgericht bei Zivilverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat
c. Abweichend von Absatz a ist für die Verletzung von Landesstrafnormen stets das entsprechende Gericht des jeweiligen Landes zuständig.
d. Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen
(4) Die Zuständigkeitsverteilung des Paragraphen 7 UGerG kann von den Ländern entsprechend der landesgerichtlichen Organisation angepaßt werden.“
D§ 1 Nr. 2 ist meines Wissen nicht von Belang, da kein Staatsvertrag besteht.§1: Zuständigkeit
Das Unionsgericht ist zuständig
1. für alle Verfahren, bei denen zumindest eine der streitentscheidenden Normen Unionsrecht ist;
Somit geht es auch nicht um reine Landesangelegenheiten, sondern um Unionsrecht, das auf der Ebene der Landesgerichtsbarkeit umgesetzt wird. Das Ganze scheitert aber mit der mangelnden Funktionsfähigkeit des Landesgerichtes. Und hier Schieflagen zu Lasten der Prozeßparteien zu verhindern ist das Ziel der Unionsregierung. Die Abschaffung, wie es die Inselpräsidentin möchte ist indiskutabel.
gez. Joeli Veitayaki
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