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Registriert: So 12. Okt 2008, 23:26
Die Westlichen Insel beantragen Aussprache und Abstimmung über das folgende Gesetz:
Gesetz zur Sicherstellung einer handlungsfähigen Rechtssprechung in Unionsangelegenheiten
§ 1 - Änderung des Unionsgerichtsgesetzes
Der § 1a des Unionsgerichtsgesetzes wird aufgehoben.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Das Wort hat der Antragssteller.
Gesetz zur Sicherstellung einer handlungsfähigen Rechtssprechung in Unionsangelegenheiten
§ 1 - Änderung des Unionsgerichtsgesetzes
Der § 1a des Unionsgerichtsgesetzes wird aufgehoben.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Das Wort hat der Antragssteller.
Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 1638
Registriert: Mo 27. Apr 2009, 23:32
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Jahre 2006 - den genauen Zeitpunkt vermag ich nicht mehr zu verifizieren - trat das "Gesetz zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit" in Kraft, welches die Zuständigkeit für Zivil- und Strafverfahren auch nach Unionsrecht in erster Instanz auf Gerichte der Länder übertrug, sofern solche bestehen.
Es ist zunächst festzustellen, dass die Regelung des mit diesem Gesetz in das UGerG eingefügten § 1a aus der Systematik der Unionsverfassung ausbricht: Artikel 22 besagt, dass die Länder für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben auf ihrem Territorium zuständig sind. Warum ihnen nun auf einmal eine ganz erhebliche gesetzliche Ermächtigung erteilt, wird staatliche Befugnisse der Union auszuüben und staatliche Aufgaben der Union zu erfüllen ist nicht wirklich nachvollziehbar?
Offenbar leuchtete das auch den so "beschenkten" Ländern nicht wirklich ein, denn diese haben das Gesetz mehr als nur zurückhaltend aufgenommen: bis heute - also je nachdem, wann das Gesetz genau in Kraft getreten ist, zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren später - hat überhaupt nur eines der sieben Länder ein eigenes Gericht geschaffen, um seine diesbezüglichen fakultativen Kompetenzen auch tatsächlich auszuüben.
Es mag dies auch aus dem Grund geschehen sein, dass die Länder nicht wirklich in der Lage sind, dauerhaft eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Gerichtsbarkeit zu unterhalten. Man schaue sich dazu nur einmal das Katistianische Obergericht an: seine Zusammensetzung wird, wenn der Verfahrensgegenstand und die Prozessbeteiligten feststehen, ausgelost - das begründet bereits erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit eines solchen Verfahrens, denn zur Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität des Richters/der Richter hat der/haben diese bei Rechtshängigkeit des Verfahrens bereits durch Geschäftsverteilungsplan festzustehen. Weiter befinden sich selbst die Mitglieder des gewählten (!) Landtages, sowie sogar der Ministerpräsident in der Verlosung - es üben also je nach Losergebnis Mitglieder der Exekutive sowie einer gewählten Legislative die Rechtssprechung aus, was mit Gewaltenteilung nichts mehr zu tun hat.
Es soll hier aber nicht darum gehen, auf der katistianischen Regelung herumzudreschen, ich gehe deshalb so ausführlich auf diese ein, weil sie die logische Antwort auf die naheliegenden Probleme ist, die sich den Ländern stellen, wollen diese eine eigene Gerichtsbarkeit unterhalten: es gelingt ihnen, schon auf Grund der mit dem Richteramt notwendig einhergehenden Unvereinbarkeit desselben mit anderen öffentlichen Ämtern sowie der geringen Attraktivität eines Richteramtes an einem Landesgericht auf Grund der dort doch eher überschaubaren Zahl an Fällen, nicht, ein ständiges Gericht einzusetzen, man ist quasi dauerhaft darauf angewiesen, Laien auszulosen, um diese mit Rechtssprechungsaufgaben zu betrauen, und das fatalerweise in der nach dem UGerG einzigen Tatsacheninstanz! Und auch um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung kommt man vielfach aus Mangel an am Verfahren unbeteiligten Bürgern überhaupt nicht herum.
Schließlich der eigentliche Anlass, warum ich mich einmal mit der gesetzlichen Verteilung der Rechtssprechungszuständigkeiten beschäftigt habe: das aktuell soweit ich es überblicken kann erste Verfahren, welches nach § 1a UGerG vor einem Landesgericht stattfindet - es ist eine Farce! Die Anklageschrift liegt seit mehr als zwei Wochen vor, der Angeklagte sitzt in U-Haft - und das Gericht ist verhandlungsunfähig! Dermaßen verhandlungsfähig, dass es diesen Zustand noch nicht einmal selbst feststellen kann, sondern die Unionsanwaltschaft die Überweisung der Sache an das Unionsgericht beantragen muss.
Ich weiß nicht, ob es damals Gegner dieses Gesetzes gab, und wenn ja, was sie befürchtet haben - jedenfalls, es dürfte sich mehr als bewahrheitet haben! Landesgerichte funktionieren offensichtlich nicht, was die Länder sich wohl schon vorher denken konnten und deshalb mit einer Ausnahme erst gar keinen Gebrauch davon gemacht haben, Zivil- und Strafverfahren in erster Instanz selbst verhandeln zu wollen. Und die eine Ausnahme produziert derzeit die vermutlich größte Farce in der Justizgeschichte der Demokratischen Union.
Das alles auf Grund eines Gesetzes, dessen Sinn und Hintergrund sich scheinbar niemandem erschließt, und das auch überhaupt nicht in die Systematik der Kompetenzverteilung zwischen Union und Ländern passt.
Die Westlichen Inseln schlagen darum vor, ganz schnell einen Schlussstrich unter dieses Experiment zu ziehen, ehe weiterer und u. U. noch schlimmerer Schaden - falls solcher überhaupt vorstellbar ist - entsteht. § 1a UGerG wird gestrichen, und für Verfahren, in denen die streitentscheidend Norm Unionsrecht ist, ist wieder das Unionsgericht zuständig.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
im Jahre 2006 - den genauen Zeitpunkt vermag ich nicht mehr zu verifizieren - trat das "Gesetz zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit" in Kraft, welches die Zuständigkeit für Zivil- und Strafverfahren auch nach Unionsrecht in erster Instanz auf Gerichte der Länder übertrug, sofern solche bestehen.
Es ist zunächst festzustellen, dass die Regelung des mit diesem Gesetz in das UGerG eingefügten § 1a aus der Systematik der Unionsverfassung ausbricht: Artikel 22 besagt, dass die Länder für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben auf ihrem Territorium zuständig sind. Warum ihnen nun auf einmal eine ganz erhebliche gesetzliche Ermächtigung erteilt, wird staatliche Befugnisse der Union auszuüben und staatliche Aufgaben der Union zu erfüllen ist nicht wirklich nachvollziehbar?
Offenbar leuchtete das auch den so "beschenkten" Ländern nicht wirklich ein, denn diese haben das Gesetz mehr als nur zurückhaltend aufgenommen: bis heute - also je nachdem, wann das Gesetz genau in Kraft getreten ist, zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren später - hat überhaupt nur eines der sieben Länder ein eigenes Gericht geschaffen, um seine diesbezüglichen fakultativen Kompetenzen auch tatsächlich auszuüben.
Es mag dies auch aus dem Grund geschehen sein, dass die Länder nicht wirklich in der Lage sind, dauerhaft eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Gerichtsbarkeit zu unterhalten. Man schaue sich dazu nur einmal das Katistianische Obergericht an: seine Zusammensetzung wird, wenn der Verfahrensgegenstand und die Prozessbeteiligten feststehen, ausgelost - das begründet bereits erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit eines solchen Verfahrens, denn zur Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität des Richters/der Richter hat der/haben diese bei Rechtshängigkeit des Verfahrens bereits durch Geschäftsverteilungsplan festzustehen. Weiter befinden sich selbst die Mitglieder des gewählten (!) Landtages, sowie sogar der Ministerpräsident in der Verlosung - es üben also je nach Losergebnis Mitglieder der Exekutive sowie einer gewählten Legislative die Rechtssprechung aus, was mit Gewaltenteilung nichts mehr zu tun hat.
Es soll hier aber nicht darum gehen, auf der katistianischen Regelung herumzudreschen, ich gehe deshalb so ausführlich auf diese ein, weil sie die logische Antwort auf die naheliegenden Probleme ist, die sich den Ländern stellen, wollen diese eine eigene Gerichtsbarkeit unterhalten: es gelingt ihnen, schon auf Grund der mit dem Richteramt notwendig einhergehenden Unvereinbarkeit desselben mit anderen öffentlichen Ämtern sowie der geringen Attraktivität eines Richteramtes an einem Landesgericht auf Grund der dort doch eher überschaubaren Zahl an Fällen, nicht, ein ständiges Gericht einzusetzen, man ist quasi dauerhaft darauf angewiesen, Laien auszulosen, um diese mit Rechtssprechungsaufgaben zu betrauen, und das fatalerweise in der nach dem UGerG einzigen Tatsacheninstanz! Und auch um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung kommt man vielfach aus Mangel an am Verfahren unbeteiligten Bürgern überhaupt nicht herum.
Schließlich der eigentliche Anlass, warum ich mich einmal mit der gesetzlichen Verteilung der Rechtssprechungszuständigkeiten beschäftigt habe: das aktuell soweit ich es überblicken kann erste Verfahren, welches nach § 1a UGerG vor einem Landesgericht stattfindet - es ist eine Farce! Die Anklageschrift liegt seit mehr als zwei Wochen vor, der Angeklagte sitzt in U-Haft - und das Gericht ist verhandlungsunfähig! Dermaßen verhandlungsfähig, dass es diesen Zustand noch nicht einmal selbst feststellen kann, sondern die Unionsanwaltschaft die Überweisung der Sache an das Unionsgericht beantragen muss.
Ich weiß nicht, ob es damals Gegner dieses Gesetzes gab, und wenn ja, was sie befürchtet haben - jedenfalls, es dürfte sich mehr als bewahrheitet haben! Landesgerichte funktionieren offensichtlich nicht, was die Länder sich wohl schon vorher denken konnten und deshalb mit einer Ausnahme erst gar keinen Gebrauch davon gemacht haben, Zivil- und Strafverfahren in erster Instanz selbst verhandeln zu wollen. Und die eine Ausnahme produziert derzeit die vermutlich größte Farce in der Justizgeschichte der Demokratischen Union.
Das alles auf Grund eines Gesetzes, dessen Sinn und Hintergrund sich scheinbar niemandem erschließt, und das auch überhaupt nicht in die Systematik der Kompetenzverteilung zwischen Union und Ländern passt.
Die Westlichen Inseln schlagen darum vor, ganz schnell einen Schlussstrich unter dieses Experiment zu ziehen, ehe weiterer und u. U. noch schlimmerer Schaden - falls solcher überhaupt vorstellbar ist - entsteht. § 1a UGerG wird gestrichen, und für Verfahren, in denen die streitentscheidend Norm Unionsrecht ist, ist wieder das Unionsgericht zuständig.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Beiträge: 501
Registriert: Fr 16. Mär 2007, 11:01
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Registriert: So 12. Okt 2008, 23:26
Die Aussprache wird verlängert um 48 Stunden.
Zuletzt geändert von Jan-Claudius von Blomkohl Cullen am Do 2. Jul 2009, 00:55, insgesamt 1-mal geändert.
Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Fr 16. Mär 2007, 11:01
Herr Präsident,
Frau Kollegin Garland,
werte Kollegen,
Ich gebe Frau Kollegin Garland grundsätzlich recht. Eine gute Idee hat sich in der Praxis als nicht sonderlich praktikabel erwiesen. Zum einen fehlt in den Ländern an vielen Ecken das Personal, zum anderen die in diesem Falle nötige juristische Ausbildung. Die Gerichtsbarkeiten der Länder können, wenn überhaupt, nur mit Laien besetzt werden. Letztendlich werden wohl die Verfahren die doch auf Landesebene verhandelt werden, als Berufung wieder im Unionsgericht landen.
Zudem finde ich es sehr unglücklich, dass es keine festen Landesgerichte gibt. Diese müssen sich also für den Einzelfall konstituieren. Dies ist natürlich mit höherem zeitlichen Aufwand verbunden.
Die meisten Unionsländer haben daraus bereits ihre Konsequenzen gezogen. Die Frage, die wir hier eigentlich beantworten müssen ist, ob Katista an seinem Modell festhalten kann.
Frau Kollegin garland hat dargelegt, warum dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall sein soll. gibt es denn keine Wortmeldung aus Katista zu diesem Punkt?
Wenn es in den Augen der Antragsellerin keine besondere Eile gibt, würde ich noch warten, bis sich der neue Justizminister zu dieser Problematik Stellung bezogen hat. Eine entsprechende Anfrage im Unionsparlament läuft bereits.
Frau Kollegin Garland,
werte Kollegen,
Ich gebe Frau Kollegin Garland grundsätzlich recht. Eine gute Idee hat sich in der Praxis als nicht sonderlich praktikabel erwiesen. Zum einen fehlt in den Ländern an vielen Ecken das Personal, zum anderen die in diesem Falle nötige juristische Ausbildung. Die Gerichtsbarkeiten der Länder können, wenn überhaupt, nur mit Laien besetzt werden. Letztendlich werden wohl die Verfahren die doch auf Landesebene verhandelt werden, als Berufung wieder im Unionsgericht landen.
Zudem finde ich es sehr unglücklich, dass es keine festen Landesgerichte gibt. Diese müssen sich also für den Einzelfall konstituieren. Dies ist natürlich mit höherem zeitlichen Aufwand verbunden.
Die meisten Unionsländer haben daraus bereits ihre Konsequenzen gezogen. Die Frage, die wir hier eigentlich beantworten müssen ist, ob Katista an seinem Modell festhalten kann.
Frau Kollegin garland hat dargelegt, warum dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall sein soll. gibt es denn keine Wortmeldung aus Katista zu diesem Punkt?
Wenn es in den Augen der Antragsellerin keine besondere Eile gibt, würde ich noch warten, bis sich der neue Justizminister zu dieser Problematik Stellung bezogen hat. Eine entsprechende Anfrage im Unionsparlament läuft bereits.
Zuletzt geändert von Marenus Luther am Sa 4. Jul 2009, 00:49, insgesamt 2-mal geändert.
IMPERIALKANZLER - IMPERIA
VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)
VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)
Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Roldem wird sich diesem Gesetz entgegenstellen. Obgleich die Ausgestaltung der Landesrechtsprechungen nur teilweise geschehen ist, so möchte ich doch, dass den Länder die Möglichkeit offengehalten wird, selbst die Gerichtsbarkeit vorzunehmen. Ansonsten sehe ich die Gefahr, dass die Länder ihre Eigenstaatlichkeit verlieren und zu reinen Verwaltungseinheiten degradiert werden, in denen es einen Vorstand und eine gewählte Versammlung ähnlich wie auf kommunaler Ebene gibt.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Beiträge: 1638
Registriert: Mo 27. Apr 2009, 23:32
Zu diesem Einwand möchte ich klärend auf folgendes hinweisen: das Gesetz berührt nicht die Möglichkeit der Länder, Gerichte zur Rechtssprechung in landesrechtlichen Angelegenheiten einzurichten! Sofern es sich bei der in einem Verfahren streitentscheidenden Norm um Recht eines Unionslandes handelt, kann dieses auch weiterhin vor einem eigenen Gericht des betreffenden Landes verhandelt werden, sofern dieses das für sinnvoll (realisierbar) hält.
Es bleibt jedoch nicht zu erkennen, warum die Länder Rechtssprechung der Union ausüben sollen? Artikel 22 der Unionsverfassung trifft eine klare Aussage zur vertikalen Gewaltenteilung: die Union übt ihre staatlichen Befugnisse aus und erfüllt ihre hoheitlichen Aufgaben, und die Länder die ihren. Leider ist das Gesetz bereits so alt, dass es keine Protokolle der damaligen parlamentarischen Beratungen mehr gibt, aber für mich ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum hier der Grundsatz des Artikels 22 der Unionsverfassung durchbrochen, und eine ganz zentrale Aufgabe der Union - die Rechtssprechung auf Grund der Unionsgesetze - den Ländern übertragen wird? Es käme ja auch niemand auf die Idee, die Ausführung der Landesgesetze der Unionsregierung zu übertragen - was prinzipiell das gleiche Verfahren wäre, nur eben in anderer Richtung und im Wirkungsbereich der Exekutive anstatt der Judikative.
Es bleibt jedoch nicht zu erkennen, warum die Länder Rechtssprechung der Union ausüben sollen? Artikel 22 der Unionsverfassung trifft eine klare Aussage zur vertikalen Gewaltenteilung: die Union übt ihre staatlichen Befugnisse aus und erfüllt ihre hoheitlichen Aufgaben, und die Länder die ihren. Leider ist das Gesetz bereits so alt, dass es keine Protokolle der damaligen parlamentarischen Beratungen mehr gibt, aber für mich ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum hier der Grundsatz des Artikels 22 der Unionsverfassung durchbrochen, und eine ganz zentrale Aufgabe der Union - die Rechtssprechung auf Grund der Unionsgesetze - den Ländern übertragen wird? Es käme ja auch niemand auf die Idee, die Ausführung der Landesgesetze der Unionsregierung zu übertragen - was prinzipiell das gleiche Verfahren wäre, nur eben in anderer Richtung und im Wirkungsbereich der Exekutive anstatt der Judikative.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Frau Kollegin Garland, es ist das originäre Recht eines jeden Bürgers von seinem Herren gerichtet zu werden - in Republiken wie Katista ist das Herr das Volk. Jeder Katistianer hat also auch das Recht von Katistianern gerichtet zu werden; so wie das auch für Bürger anderer Unionsländer in analoger Weise gilt. Das der derzeitige Prozeß in Katista gerade nicht optimal verlaufen ist, will ich nicht bestreiten, liegt aber nur an meinem Gesundheitszustand.
Ein mißlungener Prozeß kann aber nicht die Argumentation sein, ein gesamtes System in Frage zu stellen. Ansonsten müssten Sie die Verfassungsgerichtsbarkeit der Union in Frage stellen - Katista wartet dort seit über einem Jahr auf ein Urteil.
Offensichtlich ist dort auch ein gutes Potential an Verhandlungsunfähigkeit vorhanden. So wie es zu kurz griffe, von diesem Prozeß auf das gesamte Unionsgericht zu schließen, greift es zu kurz vom katistianischen Prozeß auf die Landesgerichtsbarkeit zu schließen.
Sie wollen hier nur Populismus schüren und dem Zentralismus das Wort reden.
Ein mißlungener Prozeß kann aber nicht die Argumentation sein, ein gesamtes System in Frage zu stellen. Ansonsten müssten Sie die Verfassungsgerichtsbarkeit der Union in Frage stellen - Katista wartet dort seit über einem Jahr auf ein Urteil.
Offensichtlich ist dort auch ein gutes Potential an Verhandlungsunfähigkeit vorhanden. So wie es zu kurz griffe, von diesem Prozeß auf das gesamte Unionsgericht zu schließen, greift es zu kurz vom katistianischen Prozeß auf die Landesgerichtsbarkeit zu schließen.
Sie wollen hier nur Populismus schüren und dem Zentralismus das Wort reden.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 1638
Registriert: Mo 27. Apr 2009, 23:32
Ich sehe nicht, was es mit Zentralismus zu tun hat, wenn die Rechtssprechung auf Grund der Unionsgesetze von Gerichten der Union ausgeübt wird. Das entspricht eigentlich nur der Systematik der Unionsverfassung, die die Aufgaben von Union und Ländern sauber trennt: beide sind auf jeweils eigenen Sachgebieten für die Gesetzgebung zuständig, und führen die von ihnen erlassenen Gesetze aus. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, warum in der Rechtssprechung davon abgewichen werden muss, um "Zentralismus" zu vermeiden. Andersherum wird ein Schuh daraus: Union und Länder erlassen in ihren Zuständigkeitsbereichen jeweils die Gesetze, führen sie aus und üben die Rechtssprechung auf Grund dieser aus.
Ebenso sehe ich nicht, was es mit Fremdherrschaft zu tun hat, wenn die Rechtssprechung über die Unionsgesetze auch von Gerichten der Union ausgeübt wird, deren Richter demokratisch durch Unionsparlament und -rat bestimmt werden.
Es ist föderalistisch gesehen eher bedenklich, wenn die Union zwar in ihren Zuständigkeitsbereichen Gesetze erlässt, diese aber dann von Gerichten der Länder ausgelegt und angewandt werden. Das schwächt die Union in ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereichen ganz erheblich, und eröffnet den Ländern tiefgreifende Eingriffsmöglichkeiten. Es widerspricht darum auch ganz klar der Systematik der Unionsverfassung, die Union und Ländern jeweils die vollständige Zuständigkeit auf verschiedenen Sachgebieten zuweist.
Ebenso sehe ich nicht, was es mit Fremdherrschaft zu tun hat, wenn die Rechtssprechung über die Unionsgesetze auch von Gerichten der Union ausgeübt wird, deren Richter demokratisch durch Unionsparlament und -rat bestimmt werden.
Es ist föderalistisch gesehen eher bedenklich, wenn die Union zwar in ihren Zuständigkeitsbereichen Gesetze erlässt, diese aber dann von Gerichten der Länder ausgelegt und angewandt werden. Das schwächt die Union in ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereichen ganz erheblich, und eröffnet den Ländern tiefgreifende Eingriffsmöglichkeiten. Es widerspricht darum auch ganz klar der Systematik der Unionsverfassung, die Union und Ländern jeweils die vollständige Zuständigkeit auf verschiedenen Sachgebieten zuweist.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
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Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Roldem schließt sich dem Gesetzesentwurf nunmehr an. Unionsaufgaben werden durch die Union wahrgenommen und so sollte es auch mit der Gerichtsbarkeit sein. Landesgesetze werden weiterhin durch die Länder umgesetzt und die Landesgerichtsbarkeiten geprüft.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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