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Würde sich die Verteidigung nicht in irgendwelche abstrusen Forderungen und Ansichten über Befangenheit und die Verteilung der Gerichtsverfahren ergötzen, so könnte dieses Verfahren unter Umständen schon in der Endphase sein. :rolleyes:
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Frau Fox,
Ich weiß nicht aus welcher Gesetzespassage Sie ziehen, dass eine öffentliche Meldung der Überlastung oder der Abwesenheit notwendig wäre. (Sollten Sie dennoch eine suchen, hat übrigens der Vorsitzende Richter am Obersten Unionsgericht, Prof. Ashcraft, ebenso eine abgegeben, falls Sie die noch nicht gesehen haben)
Dass einige Unionsrichter überlastet und/oder abwesend sind ist eine Tatsache, die auch hinreichend öffentlich bekannt ist.
Das Gericht verneint wie außerdem bereits gesagt, die Zulässigkeit Ihres Antrages. Ich bin Ihr derzeitiger gesetzlicher Richter, was auch nicht dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht.
Ich weiß nicht aus welcher Gesetzespassage Sie ziehen, dass eine öffentliche Meldung der Überlastung oder der Abwesenheit notwendig wäre. (Sollten Sie dennoch eine suchen, hat übrigens der Vorsitzende Richter am Obersten Unionsgericht, Prof. Ashcraft, ebenso eine abgegeben, falls Sie die noch nicht gesehen haben)
Dass einige Unionsrichter überlastet und/oder abwesend sind ist eine Tatsache, die auch hinreichend öffentlich bekannt ist.
Das Gericht verneint wie außerdem bereits gesagt, die Zulässigkeit Ihres Antrages. Ich bin Ihr derzeitiger gesetzlicher Richter, was auch nicht dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht.
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international
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Schön, wenn das die Meinung des Gerichts ist. Als Strafverteidigerin bin ich zuvörderst verpflichtet, über die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu wachen, und ich habe meine Zweifel pflichtgemäß vorgetragen.
Da das Gericht diese nicht zu berücksichtigen gewillt ist, gebe ich für meine Mandantin in Antwort auf die Frage, ob diese Angaben zur Sache machen wird, zunächst folgende Erklärung ab:
Die Anklageschrift begründet den in ihr erhobenen Tatvorwurf nicht. Angeklagt ist eine Verleumdung nach § 68 StGB, das Gericht hält, wie durch rechtlichen Hinweis mitgeteilt, auch eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede nach § 67 StGB für möglich.
Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern unter dem Erfordernis der "Begründung" einer Anklageschrift nach § 9 Absatz 1 litera c) StPG eine Subsumtion des Sachverhaltes unter denjenigen Tatbestand, auf Grund dessen eine Verurteilung der Angeklagten angestrebt wird, zu verstehen ist, denn schon der vorgetragene Sachverhalt fällt erkennbar weder unter den Tatbestand des § 67, noch den des § 68 StGB.
Er gibt zwei Äußerungen der Angeklagten wieder und sagt dazu, der Strafantragsteller fühle sich durch diese in seiner Ehre gekränkt. Eine subjektiv empfundene Ehrabschneidung ist jedoch weder Tatbestand des § 67, noch des § 68 StGB. Es ist für jeden juristisch Kundigen auf den ersten Blick erkennbar, dass hier laut Anklageschrift eine Handlung angeklagt wird, welche den Tatbestand weder des § 67, noch des § 68 StGB verwirklicht.
Denn die Anklage behauptet weder die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet und nicht erweislich ist (Üble Nachrede, § 67 StGB), noch die wider besseren Wissens erfolgte Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder entscheidend verfälschten Tatsache in Beziehung zu einem anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Verleumdung, § 68 StGB).
Sie behauptet allein Äußerungen, durch welche der Strafantragsteller sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt, was sein persönliches Problem ist, aber keinen Straftatbestand der §§ 67 f. erfüllt.
Nach § 6 Absatz 1 StPG war die Unionsanwaltschaft verpflichtet, auf den Strafantrag des mutmaßlich Geschädigten hin alle die Beschuldigte be- und entlastenden Tatumstände zu ermitteln. Ausweislich der Anklageschrift ist sie dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese bestimmte Äußerungen getätigt hat, durch welche der Strafantragsteller sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, was wie dargelegt in keiner Weise strafbar ist. Anhaltspunkte für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines der §§ 67 f. StGB konnte die Unionsanwaltschaft erkennbar nicht ermitteln.
Rein aus anwaltlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die angeklagten Äußerungen nach dem Ermittlungsergebnis der Unionsanwaltschaft auch den Tatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB offensichtlich nicht verwirklichen. Denn die Anklageschrift behauptet auch nicht die Kundgabe objektiver Nichtachtung oder Missachtung des Strafantragstellers (Beleidigung, § 66 StGB), sondern allein Äußerungen, durch welche dieser sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt - und das ist wie gesagt sein persönliches Problem. Beweise für eine objektive Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung vermochte die Unionsanwaltschaft ebenfalls nicht zu ermitteln, sondern stützt ihre Anklage ausschließlich auf das subjektive Empfinden des Strafantragstellers.
Mit Äußerung gegenüber dem Gericht vom 22.06.2009, 22:52 h, hat der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft die Vollständigkeit der Anklageschrift, mithin des Vortrages jener Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung, gegen welche die Angeklagte sich zu verteidigen hat, bestätigt. Es ist der Angeklagten aus rechtsstaatlicher (Artikel 16 Absatz 1 der Unionsverfassung) Hinsicht nicht zuzumuten, sich ggf. gegen immer neue, von der Unionsanwaltschaft oder dem Gericht in Reaktion auf den Vortrag der Verteidigung "aus dem Hut gezauberte Kaninchen" zu verteidigen. Gegenstand der Anklage sind klar benannte Äußerungen der Angeklagten, die nach Angabe der Unionsanwaltschaft vollständigen Ermittlungsergebnisse zu diesen sowie der aus diesen gefolgerte Verdacht konkret benannter strafbarer Handlungen, begangen durch die Tätigung dieser Äußerungen. Dieser Tatverdacht ist erkennbar unbegründet.
Es wird der Angeklagten somit aus rechtsstaatlicher Hinsicht auch nicht zumutbar sein, in eine Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung im Sinne des § 15 Absatz 1 StPG zuzustimmen. Vielmehr muss diese auf einen den endgültigen Strafklageverbrauch bewirkenden Freispruch bestehen, da es der Unionsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift nicht gelungen ist, Anhaltspunkte für irgendeine strafrechtliche Relevanz ihrer angeklagten Äußerung zu ermitteln. Eine Handlung kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur einmal Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein, was betreffend die Äußerung der Angeklagten mit Zulassung der vorliegenden Anklage geschehen ist. Die Unionsanwaltschaft vermochte in ihrer laut eigener Erklärung endgültig vollständigen Anklageschrift keinerlei Anzeichen irgendeiner strafbaren Handlung vorzubringen, die Angeklagte hat somit das Recht auf eine abschließende Bewertung ihrer Äußerungen in Gestalt eines Freispruches, welcher die Nichtstrafbarkeit ihrer Äußerung feststellt.
Eventuelle Nachlässigkeiten der Unionsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, sowie der diesem zuzurechnenden Anklageerhebung, können nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Dieses ermöglichte es der Unionsanwaltschaft, mehr oder minder willkürlich nach dem "Try-and-error-Verfahren" so lange auf Grund ein- und desselben Geschehens Anklagen zu erheben, bis sie irgendwann - eventuell am ehesten zufällig - einen passenden Tatbestand "erwischt". Die Unionsanwaltschaft ist nach § 6 StPG verpflichtet, die Gesamtheit der Umstände einer mutmaßlich strafbaren Handlung zu ermitteln und zum Gegenstand einer potenziellen Anklage zu machen. Dies hat sie im vorliegenden Fall ausweislich der Aussage ihres Sitzungsvertreters getan. Gereicht dieses nicht zu einer Verurteilung, so ist die Angeklagte freizusprechen, und die Strafklage betreffend die verfahrensgegenständliche Handlung verbraucht.
Sofern das Gericht unbeschadet dieser Erklärung der Angeklagten eine Erörterung der verfahrensgegenständlichen Äußerung für geboten halten sollte, bleibt eine weitere Erklärung der Angeklagten zum Inhalt ihrer angeklagten Äußerung nach Artikel 56 Absatz 1 der Unionsverfassung in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StPG vorbehalten.
Da das Gericht diese nicht zu berücksichtigen gewillt ist, gebe ich für meine Mandantin in Antwort auf die Frage, ob diese Angaben zur Sache machen wird, zunächst folgende Erklärung ab:
Die Anklageschrift begründet den in ihr erhobenen Tatvorwurf nicht. Angeklagt ist eine Verleumdung nach § 68 StGB, das Gericht hält, wie durch rechtlichen Hinweis mitgeteilt, auch eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede nach § 67 StGB für möglich.
Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern unter dem Erfordernis der "Begründung" einer Anklageschrift nach § 9 Absatz 1 litera c) StPG eine Subsumtion des Sachverhaltes unter denjenigen Tatbestand, auf Grund dessen eine Verurteilung der Angeklagten angestrebt wird, zu verstehen ist, denn schon der vorgetragene Sachverhalt fällt erkennbar weder unter den Tatbestand des § 67, noch den des § 68 StGB.
Er gibt zwei Äußerungen der Angeklagten wieder und sagt dazu, der Strafantragsteller fühle sich durch diese in seiner Ehre gekränkt. Eine subjektiv empfundene Ehrabschneidung ist jedoch weder Tatbestand des § 67, noch des § 68 StGB. Es ist für jeden juristisch Kundigen auf den ersten Blick erkennbar, dass hier laut Anklageschrift eine Handlung angeklagt wird, welche den Tatbestand weder des § 67, noch des § 68 StGB verwirklicht.
Denn die Anklage behauptet weder die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet und nicht erweislich ist (Üble Nachrede, § 67 StGB), noch die wider besseren Wissens erfolgte Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder entscheidend verfälschten Tatsache in Beziehung zu einem anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Verleumdung, § 68 StGB).
Sie behauptet allein Äußerungen, durch welche der Strafantragsteller sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt, was sein persönliches Problem ist, aber keinen Straftatbestand der §§ 67 f. erfüllt.
Nach § 6 Absatz 1 StPG war die Unionsanwaltschaft verpflichtet, auf den Strafantrag des mutmaßlich Geschädigten hin alle die Beschuldigte be- und entlastenden Tatumstände zu ermitteln. Ausweislich der Anklageschrift ist sie dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese bestimmte Äußerungen getätigt hat, durch welche der Strafantragsteller sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, was wie dargelegt in keiner Weise strafbar ist. Anhaltspunkte für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines der §§ 67 f. StGB konnte die Unionsanwaltschaft erkennbar nicht ermitteln.
Rein aus anwaltlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die angeklagten Äußerungen nach dem Ermittlungsergebnis der Unionsanwaltschaft auch den Tatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB offensichtlich nicht verwirklichen. Denn die Anklageschrift behauptet auch nicht die Kundgabe objektiver Nichtachtung oder Missachtung des Strafantragstellers (Beleidigung, § 66 StGB), sondern allein Äußerungen, durch welche dieser sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt - und das ist wie gesagt sein persönliches Problem. Beweise für eine objektive Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung vermochte die Unionsanwaltschaft ebenfalls nicht zu ermitteln, sondern stützt ihre Anklage ausschließlich auf das subjektive Empfinden des Strafantragstellers.
Mit Äußerung gegenüber dem Gericht vom 22.06.2009, 22:52 h, hat der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft die Vollständigkeit der Anklageschrift, mithin des Vortrages jener Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung, gegen welche die Angeklagte sich zu verteidigen hat, bestätigt. Es ist der Angeklagten aus rechtsstaatlicher (Artikel 16 Absatz 1 der Unionsverfassung) Hinsicht nicht zuzumuten, sich ggf. gegen immer neue, von der Unionsanwaltschaft oder dem Gericht in Reaktion auf den Vortrag der Verteidigung "aus dem Hut gezauberte Kaninchen" zu verteidigen. Gegenstand der Anklage sind klar benannte Äußerungen der Angeklagten, die nach Angabe der Unionsanwaltschaft vollständigen Ermittlungsergebnisse zu diesen sowie der aus diesen gefolgerte Verdacht konkret benannter strafbarer Handlungen, begangen durch die Tätigung dieser Äußerungen. Dieser Tatverdacht ist erkennbar unbegründet.
Es wird der Angeklagten somit aus rechtsstaatlicher Hinsicht auch nicht zumutbar sein, in eine Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung im Sinne des § 15 Absatz 1 StPG zuzustimmen. Vielmehr muss diese auf einen den endgültigen Strafklageverbrauch bewirkenden Freispruch bestehen, da es der Unionsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift nicht gelungen ist, Anhaltspunkte für irgendeine strafrechtliche Relevanz ihrer angeklagten Äußerung zu ermitteln. Eine Handlung kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur einmal Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein, was betreffend die Äußerung der Angeklagten mit Zulassung der vorliegenden Anklage geschehen ist. Die Unionsanwaltschaft vermochte in ihrer laut eigener Erklärung endgültig vollständigen Anklageschrift keinerlei Anzeichen irgendeiner strafbaren Handlung vorzubringen, die Angeklagte hat somit das Recht auf eine abschließende Bewertung ihrer Äußerungen in Gestalt eines Freispruches, welcher die Nichtstrafbarkeit ihrer Äußerung feststellt.
Eventuelle Nachlässigkeiten der Unionsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, sowie der diesem zuzurechnenden Anklageerhebung, können nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Dieses ermöglichte es der Unionsanwaltschaft, mehr oder minder willkürlich nach dem "Try-and-error-Verfahren" so lange auf Grund ein- und desselben Geschehens Anklagen zu erheben, bis sie irgendwann - eventuell am ehesten zufällig - einen passenden Tatbestand "erwischt". Die Unionsanwaltschaft ist nach § 6 StPG verpflichtet, die Gesamtheit der Umstände einer mutmaßlich strafbaren Handlung zu ermitteln und zum Gegenstand einer potenziellen Anklage zu machen. Dies hat sie im vorliegenden Fall ausweislich der Aussage ihres Sitzungsvertreters getan. Gereicht dieses nicht zu einer Verurteilung, so ist die Angeklagte freizusprechen, und die Strafklage betreffend die verfahrensgegenständliche Handlung verbraucht.
Sofern das Gericht unbeschadet dieser Erklärung der Angeklagten eine Erörterung der verfahrensgegenständlichen Äußerung für geboten halten sollte, bleibt eine weitere Erklärung der Angeklagten zum Inhalt ihrer angeklagten Äußerung nach Artikel 56 Absatz 1 der Unionsverfassung in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StPG vorbehalten.
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Registriert: Mo 16. Mär 2009, 22:49
Nun, diese Erklärung gehört sich eher in das Plädoyer als den Anfangsteil. Eine Verfahrenseinstellung zu diesem Zeitpunkt ist nicht geboten und scheint mir auch nicht möglich.
Über eine Verfahrenseinstellung nach Ende der Beweisaufnahme können wir uns zu diesem Zeipunkt eventuell unterhalten.
Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen?
Über eine Verfahrenseinstellung nach Ende der Beweisaufnahme können wir uns zu diesem Zeipunkt eventuell unterhalten.
Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen?
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Registriert: Mo 22. Jun 2009, 11:56
Wie ich bereits sagte, Herr Vorsitzender, meine Mandantin wird sich über mich äußern, und tut dies wie folgt:
Die Unionsanwaltschaft legt meiner Mandantin zur Last, den Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein im Zuge einer Unterhaltung mit verschiedenen Dritten über das Ergebnis der Unionsparlamentswahl, zu welcher dieser als Kandidat angetraten war, am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als "radikales staatszersetzendes Element", und am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als "rechtsextremen Separatisten" Separatisten bezeichnet zu haben, wodurch dieser sich in seiner Ehre gekränkt gefühlt.
Soweit der vollständige von der Unionsanwaltschaft vorgebrachte, und von dieser auf Nachfrage des Gerichts auch als nicht weiter ergänzungsbedürftig bestätigte Tatsachenstoff.
Meine Mandantin erklärt dazu, dass sie nicht bestreitet, die in der Anklageschrift wiedergegebenen Begriffe benutzt zu haben, da dies schon ausweislich des Ermittlungsergebnisses der Unionsanwaltschaft keinerlei Straftatbestand verwirklicht.
Sie stellt jedoch richtig, dass sie von einem "rechtsextremen Separatisten" im Unionsparlament sprach, ohne dabei irgendeinen Namen zu nennen, sowie lediglich die "Imperianische Reichspartei" - mithin eine juristische Person, der kein durch §§ 66 ff. StGB geschützter Achtungsanspruch zukommt - als "radikales staatszersetzendes Element" bezeichnete.
Die einzige gesicherte Feststellung, welche die Unionsanwaltschaft zu treffen vermochte ist, dass der Herr Johannes Georg Graf von Falkenstein sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt fühlt. Das ist eine rein subjektive Empfindung ohne strafrechtliche Relevanz.
Die Unionsanwaltschaft legt meiner Mandantin zur Last, den Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein im Zuge einer Unterhaltung mit verschiedenen Dritten über das Ergebnis der Unionsparlamentswahl, zu welcher dieser als Kandidat angetraten war, am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als "radikales staatszersetzendes Element", und am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als "rechtsextremen Separatisten" Separatisten bezeichnet zu haben, wodurch dieser sich in seiner Ehre gekränkt gefühlt.
Soweit der vollständige von der Unionsanwaltschaft vorgebrachte, und von dieser auf Nachfrage des Gerichts auch als nicht weiter ergänzungsbedürftig bestätigte Tatsachenstoff.
Meine Mandantin erklärt dazu, dass sie nicht bestreitet, die in der Anklageschrift wiedergegebenen Begriffe benutzt zu haben, da dies schon ausweislich des Ermittlungsergebnisses der Unionsanwaltschaft keinerlei Straftatbestand verwirklicht.
Sie stellt jedoch richtig, dass sie von einem "rechtsextremen Separatisten" im Unionsparlament sprach, ohne dabei irgendeinen Namen zu nennen, sowie lediglich die "Imperianische Reichspartei" - mithin eine juristische Person, der kein durch §§ 66 ff. StGB geschützter Achtungsanspruch zukommt - als "radikales staatszersetzendes Element" bezeichnete.
Die einzige gesicherte Feststellung, welche die Unionsanwaltschaft zu treffen vermochte ist, dass der Herr Johannes Georg Graf von Falkenstein sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt fühlt. Das ist eine rein subjektive Empfindung ohne strafrechtliche Relevanz.
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Registriert: Mo 16. Mär 2009, 22:49
Frau Rechtsanwältin Fox,
Ein solches Verfahren sieht die Prozessordnung nicht vor. Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen, oder auf ihr rechtliches Gehör verzichen?
Ein solches Verfahren sieht die Prozessordnung nicht vor. Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen, oder auf ihr rechtliches Gehör verzichen?
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Registriert: Mo 22. Jun 2009, 11:56
Herr Vorsitzender, wozu nehmen sich rechtsunkundige Angeklagte einen Verteidiger, haben nach § 13 Absatz 2 StPG im Bedarfsfall sogar das Recht auf Zuweisung eines Pflichtverteidigers? Damit dieser schweigend zuhört, während der Angeklagte u. U. für sich nachteilige Äußerungen tätigt? Ich vermag weder aus der Unionsverfassung, noch dem Strafprozessgesetz herauslesen, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber dieser Meinung wäre.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient dem Recht eines Angeklagten, sich effektiv gegen Vorwürfe strafbarer Handlungen zu verteidigen. Dieses läuft erkennbar leer, wenn er zu der Entscheidung gezwungen wird, sich entweder als juristischer Laie gegenüber in der Regel zwei Juristen - dem Unionsanwalt und dem Richter - höchstpersönlich zu äußern, oder aber in Kauf zu nehmen, dass seine Sicht der Dinge eben gar nicht gehört wird, und folglich auch nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann. Effektiv verteidigen kann sich ein juristischer Laie nur, wenn er einen Fachmann für sich sprechen lässt, der genau weiß, worum es geht, und was im Interesse seines Mandanten wie gesagt werden muss.
Sollte das Gericht sich weigern, meine namens meiner Mandantin gegebenen Ausführungen als ihre Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anzuerkennen, wird diese eben eine von mir formulierte Erklärung aufsagen, allerdings zur Wahrung ihrer Interessen ebenfalls gezwungen sein, jede eventuelle Rückfrage des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft zu vor einzeln mit mir zu beraten.
Insofern erbitte ich nur einen kurzen Hinweis des Gerichts, ob es darauf beharrt, meine Worte aus dem Mund meiner Mandantin zu hören. Sollte dies so sein, werden wir dem nachkommen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient dem Recht eines Angeklagten, sich effektiv gegen Vorwürfe strafbarer Handlungen zu verteidigen. Dieses läuft erkennbar leer, wenn er zu der Entscheidung gezwungen wird, sich entweder als juristischer Laie gegenüber in der Regel zwei Juristen - dem Unionsanwalt und dem Richter - höchstpersönlich zu äußern, oder aber in Kauf zu nehmen, dass seine Sicht der Dinge eben gar nicht gehört wird, und folglich auch nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann. Effektiv verteidigen kann sich ein juristischer Laie nur, wenn er einen Fachmann für sich sprechen lässt, der genau weiß, worum es geht, und was im Interesse seines Mandanten wie gesagt werden muss.
Sollte das Gericht sich weigern, meine namens meiner Mandantin gegebenen Ausführungen als ihre Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anzuerkennen, wird diese eben eine von mir formulierte Erklärung aufsagen, allerdings zur Wahrung ihrer Interessen ebenfalls gezwungen sein, jede eventuelle Rückfrage des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft zu vor einzeln mit mir zu beraten.
Insofern erbitte ich nur einen kurzen Hinweis des Gerichts, ob es darauf beharrt, meine Worte aus dem Mund meiner Mandantin zu hören. Sollte dies so sein, werden wir dem nachkommen.
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Registriert: Mo 8. Dez 2008, 19:43
In erster Linie sollte die Verteidigerin der Angeklagten beratend zur Seite stehen. Sie soll die Rechte der Angeklagten umfassend wahrnehmen und diese zu prozessual richtigen beziehungsweise klugen richtigen Handlungen und Erklärungen veranlassen. Die Verteidigerin ersetzt jedoch nicht die Angeklagte. Auch wenn die Verteidigerin am Verfahren beteiligt ist, muss die Angeklagte zum Einen selbst in der Verhandlung erscheinen (ist erfolgt). Die Verteidigerin ist aber nur ein Bestand der Angeklagten, nicht deren Vertreterin. Daraus schließt, dass die Angeklagte ihre Äußerungen grundsätzlich selbst vortragen soll. Das Gericht kann es ablehnen, Erklärungen der Verteidigerin in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten, die selbst keine Erklärung abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten zu verwerten. Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, dass die Angeklagte die Verteidigerin zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat. Dies ist derzeit noch nicht geschehen.
Gustav von Struve, lic.iur.
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Registriert: Mo 16. Mär 2009, 22:49
Frau Rechtsanwältin Fox, ich weiß nicht was § 13 Absatz 2 StPG hiermit zu tun hat. Ich dachte, wir reden hier über §13 I StPG, nach dem der oder die Angeklage rechtliches Gehör hat.
Dies ist ein unmittelbares und nicht übertragbares Recht.
Natürlich dürfen Sie hier auch weiterhin Äußerungen im Sinne Ihrer Mandantin tätigen, Frau Fox. Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, sich rechtliche Würdigungen für das Plädoyer aufzusparen.
Wird Ihre Mandantin nun, nach meinen Erläuterungen, unmittelbar und selbst Angaben zur Sache machen, oder nicht?
Dies ist ein unmittelbares und nicht übertragbares Recht.
Natürlich dürfen Sie hier auch weiterhin Äußerungen im Sinne Ihrer Mandantin tätigen, Frau Fox. Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, sich rechtliche Würdigungen für das Plädoyer aufzusparen.
Wird Ihre Mandantin nun, nach meinen Erläuterungen, unmittelbar und selbst Angaben zur Sache machen, oder nicht?
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Registriert: Mo 27. Apr 2009, 23:32
Um die Verfahrensdauer leidlich abzukürzen, gebe ich im Benehmen mit meiner Verteidigerin folgende Erklärung zum Tatsachenvortrag der Unionsanwaltschaft ab:
Unter dem 30.05.2009, 15:57 h, bezeichnete ich in der Diskussion "Unionsparlamentswahl 05/09 - Die Debatte danach" im Allgemeinen Forum die laut BNet offensichtlich nicht mehr bestehende Imperianianische Reichspartei als "radikales, staatszersetzendes Element".
Unter dem 31.05.2009, 09:58 h, sprach ich, ohne jede Angabe einer Person, auf welche diese Aussage sich beziehen sollte, in der Diskussion "Gewinner und Verlierer der Wahl", ebenfalls im Allgemeinen Forum, von einem "monarchistischen Separatisten" im Unionsparlament.
Soweit dieser Tatsachenvortrag nicht ausdrücklich identisch mit der Darstellung der Unionsanwaltschaft ist, gilt diese hiermit als als wahrheitswidrig bestritten.
Ferner erkläre ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn Unionsanwaltes, dass die Vollmacht meiner Verteidigerin die Abgabe jedweder irgendwie prozessrelevanter Erklärungen oder Äußerungen in meinem Namen umfasst. Dazu zählt insbesondere die weitere Erörterung meiner Einlassung, sowie die Beantwortung von Rückfragen seitens des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft. Sollte das Gericht die Erläuterungen der Unionsanwaltschaft ganz oder teilweise als unrichtig erachten, so wird um jeweils genaue Spezifizierung derjenigen Erklärungen oder Äußerungen gebeten, die ich nur höchstpersönlich abgeben kann. Ansonsten wird fortan ausschließlich meine Verteidigerin für mich sprechen. Für unvermeidliche Verzögerungen, welche sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Formulierung meiner Äußerungen durch meine Verteidigerin ergeben, bitte ich um Entschuldigung.
Unter dem 30.05.2009, 15:57 h, bezeichnete ich in der Diskussion "Unionsparlamentswahl 05/09 - Die Debatte danach" im Allgemeinen Forum die laut BNet offensichtlich nicht mehr bestehende Imperianianische Reichspartei als "radikales, staatszersetzendes Element".
Unter dem 31.05.2009, 09:58 h, sprach ich, ohne jede Angabe einer Person, auf welche diese Aussage sich beziehen sollte, in der Diskussion "Gewinner und Verlierer der Wahl", ebenfalls im Allgemeinen Forum, von einem "monarchistischen Separatisten" im Unionsparlament.
Soweit dieser Tatsachenvortrag nicht ausdrücklich identisch mit der Darstellung der Unionsanwaltschaft ist, gilt diese hiermit als als wahrheitswidrig bestritten.
Ferner erkläre ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn Unionsanwaltes, dass die Vollmacht meiner Verteidigerin die Abgabe jedweder irgendwie prozessrelevanter Erklärungen oder Äußerungen in meinem Namen umfasst. Dazu zählt insbesondere die weitere Erörterung meiner Einlassung, sowie die Beantwortung von Rückfragen seitens des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft. Sollte das Gericht die Erläuterungen der Unionsanwaltschaft ganz oder teilweise als unrichtig erachten, so wird um jeweils genaue Spezifizierung derjenigen Erklärungen oder Äußerungen gebeten, die ich nur höchstpersönlich abgeben kann. Ansonsten wird fortan ausschließlich meine Verteidigerin für mich sprechen. Für unvermeidliche Verzögerungen, welche sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Formulierung meiner Äußerungen durch meine Verteidigerin ergeben, bitte ich um Entschuldigung.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
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