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In Hamburg haben alle GroKo-Abgeordneten für das Gesetz gestimmt und zwei, darunter auch Olalf Scholz, haben es nicht mal für nötig erachtet anwesend zu sein. Grüne und FDP geschlossen dagegen.
Es erleichtert die Vergabe meiner Erststimme ungemein.
Es erleichtert die Vergabe meiner Erststimme ungemein.
Zuletzt geändert von Sven Wenzel am So 21. Jun 2009, 21:13, insgesamt 1-mal geändert.
Doppel-As
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Ich möchte es so sagen: Dieses Gesetz mag sicherlich nicht der "große Schlag gegen die Kinderpornographie" sein, den das Familienministerium verkaufen möchte. Es wird ganz sicher das Problem nicht lösen, sondern allenfalls einen gewissen, mehr oder weniger kleinen Beitrag zur Bekämpfung liefern. Das kann man zweifellos kritisieren.Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Einfach begründen, warum du es anders siehst (warum das z.B. kein Ermächtigungsgesetz ist).
Sicherlich erinnert es auch daran, dass die Bürger in einer Demokratie stets aufgefordert sind, ein wachsames Auge auf die zu haben, denen sie, der Souverän, das Monopol auf Gewalt eingeräumt haben.
Aber dieses Gesetz ist jedenfalls und ganz sicher kein Angriff auf die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz beseitigt keinesfalls die Gewaltenteilung, denn wie jede staatliche Maßnahme unterliegt die Blockierung von Webseiten der gerichtlichen Kontrolle, wenn auch - was aber der rechtsstaatliche Normalfall ist - der nachträglichen. Und es schränkt auch jedenfalls nicht in unzulässiger Weise etwaige Grundrechte ein.
Demokratie ist die Diktatur der Mehrheit.
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Na, eben nicht, das ist ja das Problem.Original von Richard Stresemann
Aber dieses Gesetz ist jedenfalls und ganz sicher kein Angriff auf die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz beseitigt keinesfalls die Gewaltenteilung, denn wie jede staatliche Maßnahme unterliegt die Blockierung von Webseiten der gerichtlichen Kontrolle
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Doppel-As
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Doch, ganz sicher. Jeder Betroffene kann das zuständige Verwaltungsgericht anrufen. Jeder Verwaltungsakt in der Bundesrepublik Deutschland - also auch die Aufnahme in die Sperrliste des Bundeskriminalamtes - unterliegt gerichtlicher Kontrolle.Original von Fabian Montary
Na, eben nicht, das ist ja das Problem.
Zuletzt geändert von Richard Stresemann am So 21. Jun 2009, 21:39, insgesamt 1-mal geändert.
Demokratie ist die Diktatur der Mehrheit.
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Wenn man darin Einblicken könnte, wäre das auch gewährleistet.Original von Richard Stresemann
Doch, ganz sicher. Jeder Betroffene kann das zuständige Verwaltungsgericht anrufen. Jeder Verwaltungsakt in der Bundesrepublik Deutschland - also auch die Aufnahme in die Sperrliste des Bundeskriminalamtes - unterliegt gerichtlicher Kontrolle.
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Das ist nicht notwendig, schließlich merkt man das beim Betreten der entsprechenden Seite.Original von Fabian Montary
Wenn man darin Einblicken könnte, wäre das auch gewährleistet.
Darüber hinaus wird es ja ein zusätzliches Kontrollgremium im Aufgabenbereich des Bundesdatenschutzbeauftragten geben.
Zuletzt geändert von Richard Stresemann am So 21. Jun 2009, 21:45, insgesamt 1-mal geändert.
Demokratie ist die Diktatur der Mehrheit.
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Tut mir leid, aber ich musste mich mal dazu hinreißen lassen.
Ein Verwaltungsakt muss demjenigen, er ihn betrifft, also seine Rechte einschränkt, bekanntgegeben werden, z.B, ihm zugegangen sein. Das trifft hier aber gar nicht zu, weil der Betroffene sich quasi selbst davon Kenntnis verschaffen muss, gilt er als nicht bekanntgegebn und wäre in diesem Fall sogar nichtig.
Ein Verwaltungsakt muss demjenigen, er ihn betrifft, also seine Rechte einschränkt, bekanntgegeben werden, z.B, ihm zugegangen sein. Das trifft hier aber gar nicht zu, weil der Betroffene sich quasi selbst davon Kenntnis verschaffen muss, gilt er als nicht bekanntgegebn und wäre in diesem Fall sogar nichtig.
Doppel-As
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Registriert: Sa 13. Jun 2009, 12:32
Okay. Nun schrumpft aber schon mal die Dimension, denn mit § 41 VwVfG sind wir ja auf jeden Fall schon mal im Bereich des einfachen Bundesrechts, das verletzt sein könnte. Und ich denke nicht, dass das eine Verletzung darstellt, da das gleichrangige Zugangserschwerungsgesetz ja lex specialis ist.Original von Sven Wenzel
Ein Verwaltungsakt muss demjenigen, er ihn betrifft, also seine Rechte einschränkt, bekanntgegeben werden, z.B, ihm zugegangen sein.
Außerdem möchte ich eine Analogie bemühen: Wenn der Bundesverfassungsschutz eine Person oder Organisation beobachtet, dann teilt er das auch nicht mit. Auch hier ist nur eine nachträgliche Kontrolle möglich, auch hier besteht ein besonderes Kontrollgremium zur Missbrauchsvermeidung. Und trotz Bestehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (und der anderen beiden Geheimdienste) scheint der deutsche Rechtsstaat noch nicht untergegangen zu sein. Wo ist nun der große Unterschied?
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