Rein inhaltlich gefiel mir die FDU-Koalition besser. Aber Politik ist mehr als ein Koalitionsvertrag. Es hat auch etwas mit dem Vertrauen zwischen den Akteuren verschiedener politischer Lager zu tun. Ich habe diesmal mehr Vertrauen in die Akteure der aktuellen Koaliton gehabt.Original von Fiete Schulze
Aber erklären Sie mir doch mal die "grünen" Vorteile dieser Koa-Vereinbarungen gegenüber der PBN-Koa?
ps: liebt vllt. auch am WE das er nicht da ist, oder steht unser Präsident jetzt auch unter Verdacht, weil er am WE nichts geschrieben hat?
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Herr Marker, die Herren aus der zukünftigen Oppositionsliste, die aber nicht dem Unionsparlament angehören werden (Schulze und PWM) überschätzen ihren Einfluss auf uns als Koalition ziemlich. Da kommt auch eine Fehleinschätzung im Finanzbereich nicht mehr zur Geltung.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Was ist daran besonders? Es wird immer Themen abseits des Tagesgeschäfts geben, die trotzdem zu bearbeiten sind und dies sind Aufgaben eines Staatssekretärs.Original von Palin Waylan-Majere
Sie und Ihre Sprüche werden langweilig.
Als in meinem Kabinett das Ressort für Wirtschaft und Finanzen getrennt wurde, fanden das die Herren und Damen von der Opposition doch zumindest ungewöhnlich.
Jetzt gibt es weiterhin zwei Ministerien und in einem der beiden Ministerien, die SRM seinerzeit noch allein geleitet hat, ist er jetzt Staatssekretär. Herr Marker kommt aus dem Umwelt bzw. Bildungsministerium. Nun, den Rest können Sie sich ja denken.
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Wie gesagt: Von ausgeglichenem Haushalt reden, aber dann zwei unnötige Staatssekretärsposten einführen. Ich will mal sehen, wie Sie das gegenfinanzieren.Staatssekretäre:
- Helen Bont (KLL) - Außen
- Sylvain Rousseau-Mason (KLL) - Finanzen
Interessant im übrigen, dass Frau Bont nicht gleich Unionsministerin für Äußeres und Verteidigung wird, sondern Ministerin und Staatssekretärin, und damit sogar den Anspruch auf zwei Gehälter bekommt.
Das ist eigentlich nur konsensfähiges Gelaber. Das kommt halt raus, wenn man so eine Koalition bilden will.Unser Land braucht eine selbstbewusste und aktive Außenpolitik, die den Interessen unseres Landes und seiner Bedeutung in der Welt gerecht wird. Wir müssen ein verlässlicher Partner für andere Nationen sein und für Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit einstehen, dabei dennoch unsere Bündnisneutralität behalten. Die Schaffung einer Sicherheits- und Freihandelszone demokratischer Staaten ist angestrebt. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Intensivierung der Beziehungen zu unseren Nachbarstaaten, sowie zu jenen Ländern, mit denen wir traditionell ein enges Verhältnis pflegen. Hierauf soll ein Fokus liegen. Es gilt vorrangig der Grundsatz: Qualität kommt vor Quantität der Beziehungen nach Außen. Nichts desto trotz sollen auch neue Beziehungen geknüpft werden.
Auch nur alles eine Beibehaltung des bisherigen. Das einzige was "neu" ist ist die Idee, eine alte Liste wieder einzuführen.Durch die Teilnahme im Rat der Nationen wollen wir uns einsetzen für die Etablierung einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die Einführung einer Friedenstruppe und die Aktivierung des Menschenrechtsausschusses. Um unsere Beziehungen nach außen zeigen zu können, soll die Liste der auswärtigen Beziehungen wieder eingeführt werden.
Wie soll das konkret Aussehen? Denn theoretisch möglich ist da ja alles zwischen einem Verein mit staatlich erlangter Rechtskraft bis hin zu einer dritten Parlamentskammer.C. Innen- und Rechtspolitik, Staatsaufbau
Zur Rechtssicherheit betragen soll eine klare Trennung von Union- und Länderkompetenzen führen, mit einem „Mischbereich“, bei dem die Union das Recht zur Rahmen- und Stellvertretergesetzgebung hat. Die Überarbeitung veralteter Gesetze, sowie die Zusammenfassung der unterschiedlichen Versionen wurden immer wieder aufgeschoben und soll nun realisiert werden. Wir sehen es als erforderlich an, dass die dringend notwendige Reform der Unionsgerichte und die Integrierung der Anwaltskammer in die Gesetzgebung, und als Rechtsinstitution mit klaren Vorgaben, vorangetrieben werden muss.
Welch neue und segensreiche Idee...Im Bereich Föderalismus streben wir die Einrichtung einer informellen Arbeitsgruppe aus Unionsregierung und Unionsratsvertretern an, um kontroverse Gesetzesvorhaben, die der Zustimmung des Unionsrates bedürfen, bereits im Vorfeld abzuklären und abzustimmen. Aus diesem Grund möchten wir die Föderalismusreform im Rahmen einer ständigen Konferenz der Unionsorgane fortführen.
Bezeichnend übrigens, dass der Koalitionsvertrag keinen Punkt zur Justizpolitik enthält. Fügt sich aber ins Bild: Ein abgehalfterter Landesminister braucht einen Posten? Wird er halt Justizminister.
Die drängenden Probleme jedoch: Intransparenz, überlastete Unionsgerichte und vor allem die ausstehenden Richterwahlen diese Legislaturperiode bleiben freilich unerwähnt.
Nicht zuletzt scheint die Regierung die separistischen Bestrebungen in einigen Unionsländern wohl so zu tolerieren. Einen Punkt zur Bekämpfung dieser oder zur Kriminalitätsbekämpfung an sich findet sich nicht.
GeschwafelD. Wirtschaft und Finanzen
Die Einführung der WiSim hat oberste Priorität, sie dient zur Festigung des Finanzmarktes und des Wirtschaftsstandortes Demokratische Union und für das Fernziel einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit Nachbarländern der DU zu etablieren.
Die Idee kenn ich doch irgendwo her?Es gilt die Produktions- und Konsumgenossenschaften zu fördern.
Wohl der halbherzige Punkt, der die Grünen neben einem Ministerpöstchen zur Zustimmung hat bewegt.Die Wirtschaft der DU soll endlich aus ihrem Dornröschenschlaf geweckt werden. Die Modernisierung unserer Wirtschaft soll unter ökologischen Gesichtpunkten stattfinden.
Wenn ich mal nicht weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis..Einhergehend mit dieser Einführung soll es eine gerechte Steuer für alle Bürger und die gesamte Wirtschaft geben. Dazu soll es im Vorfeld eine Steuerkonferenz von Union und Länder zur Klärung der künftigen Steueraufteilung zwischen der Union und den Ländern geben. Auf diese Weise sollen Steuerungerechtigkeiten beseitigt werden.
Auch gut: Selbst Probleme schaffen (Ministerin mit zusätzlichem Staatssekretärsposten), und deren Beseitigung sich dann auf die Fahne schreiben..Im Bereich der Gehälter sind insbesondere bei doppelt verdienenden Ministern mit Mandat im Unionsparlament Einsparungen vorgesehen.
Seltsam anmutende ÜberschriftE. Präsentation des Staates
Wenn ich mal nicht weiter...Eine Reform von Unionsparlament und Unionsrat ist dringend geboten, hierüber sind sich alle Beteiligten einig. Bei einer Reform des parlamentarischen Systems sind Weitsicht und gemeinsames Handeln gefordert. So planen wir eine Kommission, die gemeinsam Ideen ausarbeiten soll. Die Kommission soll aus wichtigen Entscheidungsträgern beider Kammern zusammengesetzt sein und auf breiter Ebene konsensfähige Vorschläge erarbeiten.
An Vorschlägen arbeiten wir hier schon seit Legislaturperioden. Ob die neue Regierung hier den Stein ins Rollen bringt wage ich ja sehr zu bezweifeln.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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Es geht weniger um den Parteiproporz, als mehr um die Erkenntnis, dass Außen- und Sicherheitspolitik eng miteinander verflochten sind. Wenn Sie so wollen, übernehme ich mit dem Amt der Staatssekretärin im Außenministerium quasi die Schnittstelle zwischen Außen- und Verteidigungsministerium. Darüber hinaus macht es zudem Sinn, wenn man bedenkt, dass ich in Kürze wieder das Amt der stimmführenden RdN-Delegierte übernehmen werde.Original von Fabian Montary
Vielleicht sollten Minister und Staatssekretäre in den Ministerien des Auswärtigen und dessen der Finanzen die Plätze tauschen. Mir scheint, hier soll lediglich der Parteiproporz realisiert werden. Bzw. Sendler wäre im Verteidigungsressort sicher besser aufgehoben denn im Außenressort.
Zum Inhaltlichen später noch was...
Wenn man mit einem Finger auf jemanden zeigt, zeigen mindestens drei immer auf einen selber, Herr Schulze. Herr Veitayaki wird uns in den nächsten vier Monaten beweisen, dass er seinem Amt gerecht werden wird, im Gegensatz zu seinem Amtsvorgänger.Original von Fiete Schulze
Ich hoffe nur der Unionspräsident erkennt, das sie weder Würde, Qualität noch menschliche Reife für das Amt des Unionskanzlers besitzen.
Sie würden Ihrem Amtseid niemals gerecht werden und der Unionspräsident ist verpfichtet Schaden von unserem Land abzuwehren.
Ich bitte den Unionspräsidenten, Herrn Veitayaki nicht dem UP als Kanzler vorzuschlagen.
Im übrigen bitten den Unionspräsidenten um nichts geringeres als um eine Periode der Regirungslosigkeit, der Instabilität und der Stagnation. Wenn Sie darunter verstehen, Schaden von unserem Land abzuwenden, dann gute Nacht.
Dem Einen geht es zu weit, dem Anderen nicht weit genug. Recht kann man es niemals allen machen. Ich denke, dass der Koalitionsvertrag alles in allem eine gute Basis für ein Regierungshandeln in den nächsten vier Monaten sein wird.Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ein Werk was mehr nationaler, sozialer und konservativer hätte gestaltet werden können.
Also, Herr Wenzel, dann freuen Sie sich schon mal auf ein leckeres Essen.Original von Fiete Schulze
Na ich denke mal schon, ich sage es mal genauer, in 2 Monaten kracht und knallt es in der Koa und ein Teil der Ministerien ist inaktiv und ideenlos.
Sollte es nicht so sein, bekommen Sie ein leckeres Essen.
Dann wird es Zeit, dass wir mit Traditionen, die sich nicht bewährt haben brechen. Veitayaki wird, da bin ich mir sicher, im ersten Wahlgang alle Stimmen der Koalitionsfraktionen bekommen und damit können wir gut leben.Original von Vanessa Garland
Es könnte dennoch peinlich für Veitayaki werden - wie die Archive belegen, verfehlen Kanzlerkandidaten im ersten Wahlgang ja gerne mal die notwendige Mehrheit um eine Stimme, weil jemand aus den eigenen Reihen sich einen Spaß erlaubt, oder Unzufriedenheit ausdrücken will, oder was auch immer. Das scheint fast Tradition zu sein.
Bekommt Veitayaki 7 Stimmen, ist alles gut. Bekommt er 6 - tja, dann hat er schon den ersten Kratzer im Lack, es wird der Verdacht auf seiner Kanzlerschaft lasten, dass er vielleicht nur mit der Stimme der IRP gewählt wurde..
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
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Wie wäre es z.B. im Bereich Menschenrechte mit einer Zusatz- oder Änderungserklärung im RdN mit folgenden Inhalt:
Artikel 1 4. In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, muss sie umgehend abgeschafft werden.
5. Jeder bereits zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder zumindest Umwandlung der Todesstrafe muss in allen Fällen gewährt werden.
Artikel 3 4. Niemand darf ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
5. Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
6. a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
7. Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
Artikel 4 2. Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 5 3. Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 8 2. Die Massenausweisung von Ausländern ist verboten. Damit ist die gegen nationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppen gerichtete Ausweisung gemeint.
Artikel 14 4. Jede Person, die in ihren in dieser Erklärung anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 15 2. Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
3. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel.
4. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Mütter sollen während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten.
5. Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
6. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
7. Es sollen Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
8. Jeder hat das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.
9. Die von den Nationen zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Artikel 16 2. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindestens der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
3. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Wahrung des Friedens förderlich sein.
4. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 17 2. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
3. In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte, günstige und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten und zu streiken. Die Gewerkschaften wiederum haben das Recht nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten und das Recht sich frei zu betätigen.
5. Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige und angemessene Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub, aber auch auf Arbeitspausen, sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
6. Jeder hat das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
7. Jeder hat das Recht auf gleiche Möglichkeiten, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen.
Teil 2: Kollektive Menschenrechte
Artikel 22
1. Alle Nationen haben ein Existenzrecht. Alle Nationen haben das unbestreitbare und unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach der von ihnen frei gewählten Politik.
2. Alle Nationen können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer, Bodenschätze und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitiger Achtung, Wohles, gerechten Ausgleiches sowie aus dem Prinzipien des Völkerrechtes erwachsen. Dieses Recht üben sie ausschließlich im Interesse ihrer Bevölkerung aus. In keinem Fall darf eine Nation seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. Wird einem Volk etwas rechtswidrig weggenommen, so hat es Anspruch auf rechtmäßige Wiedererlangung seines Eigentums und eine angemessene Entschädigung. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung üben das Recht der freien Verfügungsmacht über ihre Reichtümer und Bodenschätze im Hinblick auf die Stärkung der internationalen Einheit und Solidarität aus. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung werden alle Formen ausländischer wirtschaftlicher Ausbeutung, insbesondere die der internationalen Monopole, beseitigen, damit ihre Nationen vollen Nutzen aus ihren nationalen Ressourcen ziehen können.
3. Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung auch in diesen Gebieten zu fördern und dieses Recht zu achten.
4. Die unter Kolonialherrschaft oder in Unterdrückung lebenden Völker haben das Recht, sich friedlich und gewaltlos von den Fesseln der Fremdherrschaft unter Anwendung aller von der Internationalen Völkergemeinschaft anerkannten Mittel zu befreien.
5. Alle Völker haben Anspruch darauf, in ihrem friedlichen und gewaltlosen Befreiungskampf von den Vertragsstaaten dieser Erklärung politisch, wirtschaftlich oder kulturell unterstützt zu werden.
Artikel 23
1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
Artikel 24
Die Alten und Behinderten haben Anspruch auf besondere Hilfsmaßnahmen gemäß ihren körperlichen und sittlichen Bedürfnissen.
Artikel 25
Alle Menschen sind gleich, ihnen kommt die gleiche Achtung zu, und sie haben die gleichen Rechte. Die Herrschaft des einen Volkes über ein anderes kann durch nichts gerechtfertigt werden.
Artikel 26
1. Alle Nationen haben ein Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Freiheit und Identität sowie auf gleichmäßige Beteiligung an dem gemeinsamen Erbe der Menschheit.
2. Die Staaten sind, einzeln oder gemeinsam, verpflichtet, die Ausübung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen.
Artikel 27
1. Alle Nationen haben ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden. Die Beziehungen zwischen den Staaten werden beherrscht durch die Prinzipien der Solidarität und Freundschaft.
2. Um den Frieden, die Solidarität und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, gewährleisten die Vertragsstaaten dieser Erklärung:
a) Wer Asylrecht genießt, darf sich nicht an subversiven Aktivitäten gegen sein Heimatland beteiligen.
b) Ihre Länder werden nicht als Basis für subversive oder terroristische Aktivitäten gegen das Volk eines Vertragsstaates dieser Erklärung benutzt.
3. Krieg ist kein legitimes Mittel mehr Konflikte zu lösen, Konflikte sollen friedlich und gewaltlos mit diplomatischen Mitteln gelöst werden.
4. Staaten die ihr Militär noch nicht abgeschafft haben, müssen es umgehend abschaffen.
5. Alle Waffen sind zu demontieren und so umweltfreundlich wie möglich zu entsorgen.
Artikel 28
1. Alle Nationen haben das Recht auf eine intakte Umwelt, die insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung günstig ist.
2. Atomkraftwerke sind abzuschalten und zu versiegeln. Sie sind durch erneuerbare Energien zu ersetzen.
3. Der Ausstoß von Treibhausgasen und anderen klimaverändernden Gasen ist auf klimaneutrales Niveau zu reduzieren und durch erneuerbare Energie,- Heiz- & Antriebsquellen zu ersetzen.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft, gegenüber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften sowie gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
2. Jedermann übt seine Rechte und Freiheiten unter angemessener Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen aus.
Artikel 30
Jedermann ist verpflichtet, seine Mitmenschen zu achten, sie ohne Diskriminierung zu betrachten und mit ihnen auf die Förderung, Bewahrung und Stärkung der gegenseitigen Achtung und Toleranz gerichtete Beziehungen zu unterhalten.
Artikel 31
Jedermann hat darüber hinaus die Pflicht:
1. die Sicherheit des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er sich aufhält, nicht zu gefährden;
2. die soziale und nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere, wenn letztere bedroht ist;
3. unter vollem Einsatz der Kräfte und Fähigkeiten die im Interesse der Gesellschaft auferlegten Steuern zu bezahlen;
4. im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive internationalen kulturelle Werte im Geiste der Toleranz, des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu stärken und, allgemein ausgedrückt, zur Förderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen;
5. sein Bestes zu tun zur Förderung und Erlangung der internationalen Einheit, jederzeit und auf allen Ebenen.
Teil 3: Die Menschenpflichten
Artikel 32
Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters, welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle Menschen menschlich zu behandeln.
Artikel 33
Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.
Artikel 34
Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.
Artikel 35
Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu.
Artikel 36
Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere menschliche Person zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.
Artikel 37
Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung missbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln.
Artikel 38
Jede Person ist unendlich kostbar und muss unbedingt geschützt werden. Schutz verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle Menschen haben die Pflicht, Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen.
Artikel 39
Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.
Artikel 40
Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Artikel 41
Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.
Artikel 42
Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.
Artikel 43
Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.
Artikel 44
Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.
Artikel 45
Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.
Artikel 46
Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.
Artikel 47
Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.
Artikel 48
Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.
Artikel 49
Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.
Und in der Verfassung lässt sich an den Menschenrechten ähnlich viel noch verbessern. Aber nach der Regierungskoalition sind die Menschenrechte ja völlig ausreichend. So wenig liegt der Regierungskoalition also an den Menschen.
Artikel 1 4. In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, muss sie umgehend abgeschafft werden.
5. Jeder bereits zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder zumindest Umwandlung der Todesstrafe muss in allen Fällen gewährt werden.
Artikel 3 4. Niemand darf ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
5. Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
6. a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
7. Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
Artikel 4 2. Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 5 3. Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 8 2. Die Massenausweisung von Ausländern ist verboten. Damit ist die gegen nationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppen gerichtete Ausweisung gemeint.
Artikel 14 4. Jede Person, die in ihren in dieser Erklärung anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 15 2. Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
3. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel.
4. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Mütter sollen während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten.
5. Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
6. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
7. Es sollen Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
8. Jeder hat das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.
9. Die von den Nationen zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Artikel 16 2. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindestens der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
3. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Wahrung des Friedens förderlich sein.
4. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 17 2. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
3. In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte, günstige und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten und zu streiken. Die Gewerkschaften wiederum haben das Recht nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten und das Recht sich frei zu betätigen.
5. Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige und angemessene Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub, aber auch auf Arbeitspausen, sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
6. Jeder hat das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
7. Jeder hat das Recht auf gleiche Möglichkeiten, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen.
Teil 2: Kollektive Menschenrechte
Artikel 22
1. Alle Nationen haben ein Existenzrecht. Alle Nationen haben das unbestreitbare und unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach der von ihnen frei gewählten Politik.
2. Alle Nationen können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer, Bodenschätze und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitiger Achtung, Wohles, gerechten Ausgleiches sowie aus dem Prinzipien des Völkerrechtes erwachsen. Dieses Recht üben sie ausschließlich im Interesse ihrer Bevölkerung aus. In keinem Fall darf eine Nation seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. Wird einem Volk etwas rechtswidrig weggenommen, so hat es Anspruch auf rechtmäßige Wiedererlangung seines Eigentums und eine angemessene Entschädigung. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung üben das Recht der freien Verfügungsmacht über ihre Reichtümer und Bodenschätze im Hinblick auf die Stärkung der internationalen Einheit und Solidarität aus. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung werden alle Formen ausländischer wirtschaftlicher Ausbeutung, insbesondere die der internationalen Monopole, beseitigen, damit ihre Nationen vollen Nutzen aus ihren nationalen Ressourcen ziehen können.
3. Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung auch in diesen Gebieten zu fördern und dieses Recht zu achten.
4. Die unter Kolonialherrschaft oder in Unterdrückung lebenden Völker haben das Recht, sich friedlich und gewaltlos von den Fesseln der Fremdherrschaft unter Anwendung aller von der Internationalen Völkergemeinschaft anerkannten Mittel zu befreien.
5. Alle Völker haben Anspruch darauf, in ihrem friedlichen und gewaltlosen Befreiungskampf von den Vertragsstaaten dieser Erklärung politisch, wirtschaftlich oder kulturell unterstützt zu werden.
Artikel 23
1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
Artikel 24
Die Alten und Behinderten haben Anspruch auf besondere Hilfsmaßnahmen gemäß ihren körperlichen und sittlichen Bedürfnissen.
Artikel 25
Alle Menschen sind gleich, ihnen kommt die gleiche Achtung zu, und sie haben die gleichen Rechte. Die Herrschaft des einen Volkes über ein anderes kann durch nichts gerechtfertigt werden.
Artikel 26
1. Alle Nationen haben ein Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Freiheit und Identität sowie auf gleichmäßige Beteiligung an dem gemeinsamen Erbe der Menschheit.
2. Die Staaten sind, einzeln oder gemeinsam, verpflichtet, die Ausübung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen.
Artikel 27
1. Alle Nationen haben ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden. Die Beziehungen zwischen den Staaten werden beherrscht durch die Prinzipien der Solidarität und Freundschaft.
2. Um den Frieden, die Solidarität und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, gewährleisten die Vertragsstaaten dieser Erklärung:
a) Wer Asylrecht genießt, darf sich nicht an subversiven Aktivitäten gegen sein Heimatland beteiligen.
b) Ihre Länder werden nicht als Basis für subversive oder terroristische Aktivitäten gegen das Volk eines Vertragsstaates dieser Erklärung benutzt.
3. Krieg ist kein legitimes Mittel mehr Konflikte zu lösen, Konflikte sollen friedlich und gewaltlos mit diplomatischen Mitteln gelöst werden.
4. Staaten die ihr Militär noch nicht abgeschafft haben, müssen es umgehend abschaffen.
5. Alle Waffen sind zu demontieren und so umweltfreundlich wie möglich zu entsorgen.
Artikel 28
1. Alle Nationen haben das Recht auf eine intakte Umwelt, die insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung günstig ist.
2. Atomkraftwerke sind abzuschalten und zu versiegeln. Sie sind durch erneuerbare Energien zu ersetzen.
3. Der Ausstoß von Treibhausgasen und anderen klimaverändernden Gasen ist auf klimaneutrales Niveau zu reduzieren und durch erneuerbare Energie,- Heiz- & Antriebsquellen zu ersetzen.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft, gegenüber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften sowie gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
2. Jedermann übt seine Rechte und Freiheiten unter angemessener Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen aus.
Artikel 30
Jedermann ist verpflichtet, seine Mitmenschen zu achten, sie ohne Diskriminierung zu betrachten und mit ihnen auf die Förderung, Bewahrung und Stärkung der gegenseitigen Achtung und Toleranz gerichtete Beziehungen zu unterhalten.
Artikel 31
Jedermann hat darüber hinaus die Pflicht:
1. die Sicherheit des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er sich aufhält, nicht zu gefährden;
2. die soziale und nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere, wenn letztere bedroht ist;
3. unter vollem Einsatz der Kräfte und Fähigkeiten die im Interesse der Gesellschaft auferlegten Steuern zu bezahlen;
4. im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive internationalen kulturelle Werte im Geiste der Toleranz, des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu stärken und, allgemein ausgedrückt, zur Förderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen;
5. sein Bestes zu tun zur Förderung und Erlangung der internationalen Einheit, jederzeit und auf allen Ebenen.
Teil 3: Die Menschenpflichten
Artikel 32
Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters, welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle Menschen menschlich zu behandeln.
Artikel 33
Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.
Artikel 34
Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.
Artikel 35
Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu.
Artikel 36
Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere menschliche Person zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.
Artikel 37
Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung missbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln.
Artikel 38
Jede Person ist unendlich kostbar und muss unbedingt geschützt werden. Schutz verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle Menschen haben die Pflicht, Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen.
Artikel 39
Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.
Artikel 40
Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Artikel 41
Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.
Artikel 42
Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.
Artikel 43
Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.
Artikel 44
Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.
Artikel 45
Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.
Artikel 46
Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.
Artikel 47
Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.
Artikel 48
Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.
Artikel 49
Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.
Und in der Verfassung lässt sich an den Menschenrechten ähnlich viel noch verbessern. Aber nach der Regierungskoalition sind die Menschenrechte ja völlig ausreichend. So wenig liegt der Regierungskoalition also an den Menschen.
Shanti
Kasturbai Gyasto
Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala
V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo
VR Soziales, Umwelt & Sport Tir Na nÒg
P.S.:
Sag Nein zu Nationalismus,
sag nein zu Bürokratie und Jurawahn,
damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
Kasturbai Gyasto
Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala
V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo
VR Soziales, Umwelt & Sport Tir Na nÒg
P.S.:
Sag Nein zu Nationalismus,
sag nein zu Bürokratie und Jurawahn,
damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Zunächst: Ich begrüße es, dass Sie sich so intensiv mit der Menschenrechtspolitik beschäftigen und danke Ihnen für die konstruktiven Vorschläge.Original von Târâ Kasturbai Gyatso
Wie wäre es z.B. im Bereich Menschenrechte mit einer Zusatz- oder Änderungserklärung im RdN mit folgenden Inhalt:..
Wenn ich die Debatte in der RdN-Generalversammlung richtig verfolgt habe, dann bildet die Internationale Menschenrechtserklärung den "gemeinsamen Nenner", auf den sich die internationale Staatengemeinschaft hat einigen können. Auch wenn dieser gemeinsame Nenner für den Augenblick einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt bedeutet,bedeutet dies natürlich nicht, dass man sich auf dem Erreichten ausruhen sollte oder darf.
Ich stimme Ihnen grundsätzlich in der Einschätzung zu, dass die Regierungen hier in der Pflicht stehen, sich ständig um Verbesserungen zu bemühen. Vorschläge von Einzelpersonen oder Nicht-Regierungsorganisationen sind hier mit Sicherheit hilfreich, nützlich und notwendig.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
