
WESTLICHE INSELN
- Die Inselpräsidentin -
Saint Pierre, 14.06.2009
Betreff: Strafanzeige gegen Herrn Gustav von Struve
Die Landesregierung der Westlichen Inseln erstattet hiermit Strafanzeige gegen den Staatenlosen Gustav von Struve, wohnhaft in Illingen/Freistaat Freistein, Aufenthaltserlaubnis-Nr. 100397, wegen versuchter Nötigung eines Teils eines Verfassungsorgangs zum Nachteil der Inselpräsidentin der Westlichen Inseln als Mitglied des Unionsrates, strafbar nach §§ 44, 12 StGB.
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist der Oberste Unionsanwalt der Demokratischen Union. Der Inselpräsidentin der Westlichen Inseln fiel in diversen Zusammenhängen auf, dass der Beschuldigte das Strafrecht und Strafprozessrecht der Demokratischen Union nur sehr mangelhaft zu beherrschen scheint, dadurch ihrer Meinung nach wiederholt schwerwiegende Fehler in der Durchführung von Ermittlungsverfahren und der Sitzungsvertretung verursacht hat, und sich in seiner Amtsführung zudem von persönlichen Sympathien und Antipathien leiten lässt.
Sie kündigte diesem gegenüber daraufhin an, diese Beobachtungen zum Gegenstand einer Anfrage an den Unionsminister der Justiz im Unionsrat zu machen.
Der Beschuldigte wies dies als Versuch einer politischen Einflussnahme auf die Unionsanwaltschaft zurück, und drohte der Inselpräsidentin der Westliche Inseln an, sich "entsprechende Aktionen" ihr gegenüber vorzubehalten, sollte sie weiterhin Zweifel an seiner fachlichen und charakterlichen Eignung als Oberster Unionsanwalt äußern und diese gegenüber dem Justizminister der Demokratischen Union als seinem Vorgesetzten thematisieren.
Beweismittel: Äußerung des Beschuldigten
Begründung:
Die Inselpräsidentin der Westlichen Inseln vertritt diese nach Artikel 32 der Unionsverfassung in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung der Westlichen Inseln im Unionsrat, wirkt somit als Vertreterin der Westlichen Inseln an der Gesetzgebung und Verwaltung der Union nach Artikel 31 Absatz 2 der Unionsverfassung mit.
Zu dieser Aufgabe gehört es, die fachliche und persönliche Eignung sowie gesetzmäßige Pflichterfüllung der Leiter der den Unionsministerien unterstellten Behörden zu überwachen, und festgestellte Mängel ggf. in Gestalt etwa von Anfragen an den zuständigen Fachminister zu thematisieren.
Der Beschuldigte versuchte zu verhindern, dass seine Eignung und Pflichterfüllung als Oberster Unionsanwalt Gegenstand einer Anfrage der Westlichen Inseln an den Unionsminister der Justiz würde, indem er der Inselpräsidentin der Westlichen Inseln "entsprechende Aktionen" gegen Sie androhte. Da es Behördenleitern schon nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Unionsverfassung versagt ist, gesetzliche Mittel gegen ihre Kontrolle durch die Legislative anzuwenden, ist darunter offenkundig eine wie auch immer geartete ungesetzliche Handlung zum Nachteil der Inselpräsidentin der Westlichen Inseln zu verstehen, potenziell eine strafbare Handlung nach den §§ 66 f., 78, 85, 94 Nr. 2 in Verbindung mit 95a, 95 Nr. 2., 96 Nr. 6 und/oder Nr. 8 StGB, durch deren Begehung der Beschuldigte sie von der Einleitung der angekündigten, verfassungsrechtlich gewährleisteten Schritte abzuhalten oder daran zu hindern versuchte.
Da die Inselpräsidentin der Westlichen Inseln jedoch trotz der Drohung des Beschuldigten an ihrem Vorgehen festhält, dieser somit keinen Nötigungserfolg erzielt hat, ist nur der Tatbestand der versuchten Nötigung eines Teiles eines Verfassungsorgangs verwirklicht.
Gegen den Beschuldigten Gustav von Struve wird somit Strafanzeige nach § 4 StPG erstattet, ferner erklären die Westlichen Inseln als Geschädigte ihren Anschluss als Nebenklägerin nach § 11 StPG.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln
Vanessa Garland
158 Ocean Drive
62979 Waipahu Beach
Waipahu Beach, 14.06.2009
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag gegen Herrn Gustav von Struve
Ich erstatte hiermit Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Staatenlosen Gustav von Struve, wohnhaft in Illingen/Freistaat Freistein, Aufenthaltserlaubnis-Nr. 100397, wegen tateinheitlicher Beleidigung und Verleumdung zum Nachteil meiner Person, strafbar nach §§ 66, 68, 30 StGB.
Zum Sachverhalt:
Ich war als Zeugin in der Strafsache UStG 2009-005 gegen Johannes Georg Graf von Falkenstein geladen, der angeklagt ist, mich als "Bordsteinschwalbe" bezeichnet zu haben.
Im Gang der Vernehmung befragte der Beschuldigte mich zu meiner vorangegangenen Bezeichnung des Angeklagten als "Graf von Furz und Feuerstein". Ich ließ mich dazu u. a. in der Weise ein, dass diese Titulierung scherzhaft-ironisch gewesen sei, woraufhin der Beschuldigte fragte, wie ich den Begriff "scherzhaft-ironisch" verstünde. Ich verwies ihn darauf, diese ggf. in einem Lexikon nachzuschlagen, das Gericht erläuterte mir darauf hin, gerne meine ganz subjektive Definiton dieser Begriffe hören zu wollen, die ich pflichtgemäß gab.
Der Beschuldigte höhnte darauf hin, dass hätte ich schön abgelesen, ohne jedoch zu spezifizieren, aus welcher Quelle dieses Ablesen erfolgt sein soll.
Beweismittel: Äußerung des Beschuldigten
Begründung:
Der Beschuldigte hat mir mit seinem wahrheitswidrigen Vorhalt, ich hätte auf die Aufforderung des Gerichts hin, mein Verständnis der Begriffe "Scherz" und "Ironie" ganz subjektiv aus meiner Sicht zu erläutern Definitionen von irgendwo abgelesen vorgeworfen, entgegen der Anweisung des Gerichts gehandelt zu haben, also mindestens ordnungsrechtlich dieses missachtet, oder ggf. sogar ein Aussagedelikt nach § 73 StBG begangen zu haben. Die wahrheitswidrige Behauptung unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens ist eine Kundgabe der Missachtung, somit eine Beleidigung nach § 66 StGB.
Der Beschuldigte hat mit seiner Äußerung ferner suggeriert, er kannte die Quelle aus welcher ich meine Aussage, die ich nach Aufforderung des Gerichts gerade in eigenen Worten tätigen sollte, abgelesen hätte. Dabei war dem Beschuldigten jedoch bewusst, dass es keine solche Quelle gibt, da es sich um meine eigene Wortwahl handelte. Er hat also wider besseres Wissen in Beziehung zu mir die unwahre Tatsache behauptet, ich hätte die Aufforderung des Gerichts missachtet, eine Definition in eigenen Worten aus meiner subjektiven Perspektive vorzunehmen, welche mich verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, da sie einmal suggeriert, ich hätte eine Aufforderung des Gerichts missachtet, und zum anderen, ich sei außer Stande, mein Verständis zweier alltäglicher Begriffe zu erläutern. Die Beleidigung ist somit nach § 30 StGB tateinheitlich auch als Verleumdung nach § 68 StGB strafbar.
Gegen den Beschuldigten Gustav von Struve wird somit Strafanzeige nach § 4 StPG erstattet und Strafantrag nach § 71 Abs. 1 StGB gestellt, ferner erkläre ich meinen Anschluss als Nebenklägerin nach § 11 StPG.
Vanessa H. Garland