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Frau Zeugin, Sie sollten das UStGB noch einmal studieren und sich dann beraten lassen, was Sie von sich geben.Original von Vanessa Garland
Das wird dann wohl das Gericht zu entscheiden haben. Sollten Sie sich darauf berufen, würde ich Sie sofort wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger anzeigen müssen. Denn mir haben Sie ja abgesprochen und sprechen Sie ab, dass meine Bezeichnung des Angeklagten eine scherzhaft-ironische Äußerung war, statt dessen tun Sie so, als hätten nur Sie persönlich den Angeklagten ob der erlittenen schweren Kränkung davon abhalten können, ins Wasser zu gehen. Verteidigen Sie sich dann aber mit dem gleichen Argument, wird gerichtlich zu klären sein, inwiefern Sie dieses nicht anerkennen, wenn Sie die Verfolgung einer Ihnen missliebigen Person betreiben, es Ihnen aber als Grund für den Ausschluss des Tatbestandes einfällt, wenn es Ihnen an den Kragen gehen soll.
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,
die Oberste Unionsanwaltschaft beantragt die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten.
Auf Grund der Art und Weise des Auftretens der Zeugin und Geschädigten hier vor Gericht geht die Unionsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte von der Geschädigten durch deren Beleidigung (in dem Gerichtsverfahren UStG 2009-04) zu der Aussage "Bordsteinschwalbe" provoziert fühlte.
Daher beantragt die Unionsanwaltschaft nach § 15 Absatz 1 UStPG das Verfahren einzustellen, da sich erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten ergeben haben.
die Oberste Unionsanwaltschaft beantragt die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten.
Auf Grund der Art und Weise des Auftretens der Zeugin und Geschädigten hier vor Gericht geht die Unionsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte von der Geschädigten durch deren Beleidigung (in dem Gerichtsverfahren UStG 2009-04) zu der Aussage "Bordsteinschwalbe" provoziert fühlte.
Daher beantragt die Unionsanwaltschaft nach § 15 Absatz 1 UStPG das Verfahren einzustellen, da sich erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten ergeben haben.
Gustav von Struve, lic.iur.
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Dann müssten jetzt sowohl Verteidigung als auch Nebenklage dieser Einstellung zustimmen. Ich gehe hierbei von Ihrem Widerspruch aus, Frau Garland?
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, kündige ich jetzt bereits Berufung an.
Gustav von Struve, lic.iur.
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Ich weiß nicht, wem Sie hier mit einer Berufung drohen wollen, Herr von Struve. Jedenfalls ist eine aufgrund von verfahrensrechtlichen Normen nicht geschehene Einstellung nach Ansicht des Gerichtes kein Berufungsgrund.
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Das war keine Drohung, sondern lediglich eine Ankündigung, denn aus einer möglichen Verurteilung könnte eine Berufung erfolgen.
Zuletzt geändert von Gustav von Struve am So 14. Jun 2009, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
Gustav von Struve, lic.iur.
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Herr Vorsitzender,
die Nebenklage kann einer Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen.
Die Begründung des Sitzungsvertreters der Unionsanwaltschaft für sein Einverständnis bedarf keiner Erörterung - von mir in diesem Verfahren getätigte Aussagen konnten den Angeklagten nicht zu seiner Bezeichnung meiner Person als "Bordsteinschwalbe" verleiten, da diese Äußerung ja zeitlich gerade vor dieser Verhandlung lag.
Zudem handelt es sich bei der Bezeichnung "Bordsteinschwalbe" nicht um eine bloße Verballhornung des Familiennamens einer Person, wie ich es gegenüber dem Angeklagten vorgenommen habe, sondern um eine sozusagen doch deutlich "unter die Gürtellinie" zielende Beleidigung, die beim Adressaten sowie weiteren Rezipenten ganz andere Gedanken und Eindrücke auszulösen vermag als die Belegung mit einem Spottnamen.
Endlich sei auch angemerkt, dass analog den Überlegungen der Staatsanwaltschaft, die Anrede einer Person mit dem historischen Titel "Graf" als Teil des Familiennames als "Graf von Furz und Feuerstein" könnte auch den Tatbestand der Beleidigung in Bezug auf die Geburt (§ 71a StGB) verwirklicht haben, so wird das Gericht hier Anklänge einer Beleidigung auf Grund des Geschlechts nach der gleichen Norm zu prüfen haben.
In Anbetracht der Gesamtheit dieser Umstände hält die Nebenklage eine Verurteilung für zwingend geboten.
die Nebenklage kann einer Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen.
Die Begründung des Sitzungsvertreters der Unionsanwaltschaft für sein Einverständnis bedarf keiner Erörterung - von mir in diesem Verfahren getätigte Aussagen konnten den Angeklagten nicht zu seiner Bezeichnung meiner Person als "Bordsteinschwalbe" verleiten, da diese Äußerung ja zeitlich gerade vor dieser Verhandlung lag.
Zudem handelt es sich bei der Bezeichnung "Bordsteinschwalbe" nicht um eine bloße Verballhornung des Familiennamens einer Person, wie ich es gegenüber dem Angeklagten vorgenommen habe, sondern um eine sozusagen doch deutlich "unter die Gürtellinie" zielende Beleidigung, die beim Adressaten sowie weiteren Rezipenten ganz andere Gedanken und Eindrücke auszulösen vermag als die Belegung mit einem Spottnamen.
Endlich sei auch angemerkt, dass analog den Überlegungen der Staatsanwaltschaft, die Anrede einer Person mit dem historischen Titel "Graf" als Teil des Familiennames als "Graf von Furz und Feuerstein" könnte auch den Tatbestand der Beleidigung in Bezug auf die Geburt (§ 71a StGB) verwirklicht haben, so wird das Gericht hier Anklänge einer Beleidigung auf Grund des Geschlechts nach der gleichen Norm zu prüfen haben.
In Anbetracht der Gesamtheit dieser Umstände hält die Nebenklage eine Verurteilung für zwingend geboten.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
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Das war zu erwarten, dass Sie Ihre eigene Straftat herunterspielen und die Reaktion des Angeklagten schon fast als böswillig ansehen. Im Übrigen sind die Einlassungen der Nebenklägerin falsch, die Erwiderung auf Ihre Wiederholung des Ausdrucks "Grafen von Furz und Feuerstein" erfolgte innerhalb von 9 Minuten, was man durchaus als direkte Erwiderung ansehen kann und nicht, wie es die Nebenklägerin fälschlich behauptet, ich zitiere:
Was immer die Nebenklägerin gemeint hat, es wird uns sicherlich nicht lange im Dunkeln bleiben.Die Begründung des Sitzungsvertreters der Unionsanwaltschaft für sein Einverständnis bedarf keiner Erörterung - von mir in diesem Verfahren getätigte Aussagen konnten den Angeklagten nicht zu seiner Bezeichnung meiner Person als "Bordsteinschwalbe" verleiten, da diese Äußerung ja zeitlich gerade vor dieser Verhandlung lag.
Gustav von Struve, lic.iur.
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