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Beitrag von Freiherr zu Hochstett »

So hatte ich das verstanden, aber nun gut.

Das Gericht wollte eigentlich von einer höheren Geldbuße ausgehen. Getragen von der Forderung der Staatsanwaltschaft würde das Gericht jedoch die Einstellung unter Auflage einer Geldbuße von 450 Bramern, was 15 Tagessätzen entsprechen würde, vorschlagen.
 

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Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Beitrag von Vanessa Garland »

Einverstanden, Herr Vorsitzender.
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von pjotr »

*id*
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Beitrag von Freiherr zu Hochstett »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -





Beschluss

Das Strafverfahren wird nach §23 c) StPG wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Angeklagte soll eine Geldbuße von 450 Bramern, zu zahlen binnen 10 Tagen an die Justizkasse, zahlen. Außerdem hat sie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu gleichen Teilen.

zu den Gründen

Das Gericht kann hier eine Geringfügigkeit der angeklagten Tat, nicht unbedingt der Schuld der Angeklagten aber, feststellen.
Ohne einem Urteil, welches gefällt hätte werden können, vorwegzunehmen, möchte das Gericht einige Gründe für seine Überzeugung darlegen:

Der Geschädigte Graf von Falkenstein ist Unionspolitiker, und muss somit nach Überzeugung des Gerichtes auch damit rechnen, dass mit harten Bandagen gekämpft wird. Hinsichtlich der Betitelung als "Graf Furz und Feuerstein", sieht der Geschädigte sich nach Ansicht des Gerichts jedoch wohl eher in seiner Adelsehre verletzt als in seiner Ehre im strafrechtlich relevanten Sinne.
Darauf möchte das Gericht näher eingehen: Die Ehre adliger Herkunft spielt für das Gericht keine Rolle. Eine besondere Behandlung dieser sieht das Gericht sogar als unzulässigen Fehler in der Rechtsauslegung an, der sogar einen Berufungsgrund darstellen könnte. Denn nach Artikel zwei sind alle Menschen unabhängig ihrer Geburt gleich.

Weiter geht die gängige Rechtssprechung jedoch durchaus von einer Ehrverletzung im Sinne des Abschnittes IV des Besonderen Teiles des StGB aus, auch wenn diese gegenüber Dritten geäußert werden.
Es ist dabei also irrelevant ob eine Person direkt von Angesicht zu Angesicht, oder über einen Dritten beledige.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, das Recht gelte nur "im kleinen Kreise". Denn strafbar sind solche Handlungen allemal, solange sie von unbeteiligten bezeugt und vom Geschädigten zur Anzeige gebracht werden.

Alles in Allen sieht das Gericht jedoch begründete Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Handlung und begrüßt daher die Entscheidung der Prozessparteien, zur Einstellung des Strafverfahrens.
Mit der Einstellung gilt dieses Verfahren als erledigt gem. §21 StPG.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten werden gem. § 7 Gerichtskostenverordnung II auf 45 Bramer festgelegt.
Diese sind zu je gleichen Teilen binnen 14 Tagen an die Justizkasse zu überweisen, ansonsten verliert jener Aufhebungsbescheid seine Wirkung, und das Verfahren wird wieder eingesetzt.
Gem. §2 a) Gerichtskostenverordnung II ist die Union hierbei von der Zahlung ihres Anteils befreit.

Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der Entscheid tritt nach Überweisung der Geldbuße und der Gerichtskosten sofort in Kraft.
 

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Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Beitrag von Vanessa Garland »

Herr Vorsitzender, wenn Sie mir Kontonummer verraten, wird der zu zahlende Betrag noch heute angewiesen werden. ;)
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von Gustav von Struve »

*falscher Bereich*
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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Beitrag von Vanessa Garland »

Notiert sich eine weitere Frage an den künftigen Justizminister betreffend Herr von Struve
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von Gustav von Struve »

Versuchte politische Einflussnahme auf die Oberste Unionsanwaltschaft?
Frau Garland, ich habe sie schon einmal davor gewarnt.
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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Beitrag von Vanessa Garland »

Original von Gustav von Struve
Versuchte politische Einflussnahme auf die Oberste Unionsanwaltschaft?
Frau Garland, ich habe sie schon einmal davor gewarnt.
Und ich warne Sie hiermit vor § 44 StGB - einmal, nur einmal!
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von Gustav von Struve »

Sie sind ein Verfassungsorgan oder ein Teil hiervon? WOW, da bin ich aber nun doch sehr erstaunt, Frau Zeugin. =)

Sie sind hier als Privatperson vor Gericht, Sie sind hier als Zeugin und als Geschädigte, aber statt sich auf die Fakten zu beschränken, führen Sie hier einen Privatfeldzug gegen die Oberste Unionsanwaltschaft und gegen meine Person.

Ihre öffentlichen Denunzierungen, ich wäre ungeeignet und Ihre ständigen Drohungen mir gegenüber, sich über mich mit meinem Dienstvorgesetzten, dem Justizminister zu unterhalten, sind eine bodenlose Frechheit und hochgradige Respektlosigkeit gegenüber der Behörde Oberste Unionsanwaltschaft. Ich erwarte, dass Sie Ihre Äußerungen künftig im Zaum halten, ansonsten, werde ich mir entsprechende Aktionen Ihnen gegenüber vorbehalten.

Eine Überprüfung in Bezug auf §42 UStGB werde ich bereits jetzt unverzüglich einleiten.

Herr Vorsitzender,

ich erwarte, dass das Gericht die ehrabschneidenen und respektlosen Äußerungen gegenüber der Obersten Unionsanwaltschaft zur Kenntnis nimmt und nachträglich eine Ordnungsstrafe gegen die Zeugin Vanessa Garland ausspricht.
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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