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Frau Zeugin,
hier vor Gericht haben sie soeben ihre Mißachtung gegenüber dem Angeklagten erneut zum Ausdruck gebracht. Die Invektive im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person.
Es ist auch nach Ansicht der Anklagebehörde irrelevant, ob sie diese Äußerungen gegenüber dem hier Angeklagten direkt oder "nur" Dritten gegenüber aussprechen.
Wie würden Sie reagieren, wenn der Angeklagte auf die Idee käme festzustellen, dass sie wegen ihres offenherzigen Kleidungsstil, den von ihnen verwendeten Accessoires, ihren Eigenbezeichnungen und ihrer Rhetorik, sowie dem bewusst gewählten Image einer leichtlebigen selbstgefälligen Person, eine sogenannte Bordsteinschwalbe sind?
hier vor Gericht haben sie soeben ihre Mißachtung gegenüber dem Angeklagten erneut zum Ausdruck gebracht. Die Invektive im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person.
Es ist auch nach Ansicht der Anklagebehörde irrelevant, ob sie diese Äußerungen gegenüber dem hier Angeklagten direkt oder "nur" Dritten gegenüber aussprechen.
Wie würden Sie reagieren, wenn der Angeklagte auf die Idee käme festzustellen, dass sie wegen ihres offenherzigen Kleidungsstil, den von ihnen verwendeten Accessoires, ihren Eigenbezeichnungen und ihrer Rhetorik, sowie dem bewusst gewählten Image einer leichtlebigen selbstgefälligen Person, eine sogenannte Bordsteinschwalbe sind?
Zuletzt geändert von Gustav von Struve am Fr 12. Jun 2009, 17:23, insgesamt 1-mal geändert.
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Zunächst einmal habe ich dem Angeklagten nicht meine Missachtung kundgetan, ich habe dem Gericht auf dessen Frage hin erläutert, wie ich ihn bezeichnet habe und welchen Hintergrund das hatte.
Ich weiß nicht, in welchem Land der Welt Sie wahlberechtigt sind, wer sich dort so zur Wahl stellt und wie der Schlagabtausch auf der politischen Bühne dort abläuft. Hier in Ratelon ist es nun einmal so, dass wer sich als Politiker ein bestimmtes Image zulegt und pflegt, damit ja gerade erreichen will, als eine Person mit bestimmten Charaktereigenschaften wahrgenommen und wiedererkannt, sowie auf Grund dieser beurteilt zu werden.
Der Angeklagte hat sich mit seinem Auftreten, seinem Kleidungsstil, seinen Eigenbezeichnungen pp. als eine bestimmte Persönlichkeit präsentiert, als welche er auf der politischen Bühne auftritt. Als Politiker will er ja gerade Reaktionen auf sich und seine Eigendarstellung, und eine solche hat er von mir bekommen: ich halte ihn für einen Politiker, der sich selbst unangemessen wichtig nimmt, für interessanter hält als er ist, und es offenbar nötig hat, einen kostspieligen Lebensstil zur Schau zu tragen. Das habe ich in Gestalt einer spaßigen Bezeichnung über ihn geäußert.
Und zu Ihrer Frage: zu dem Zeitpunkt, da der Angeklagte die hier verfahrensgegenständliche Äußerung tätigte, bewegte ich mich so gekleidet und zurecht gemacht in der Öffentlichkeit (die Aufnahme entstammt dem gleichen Shooting wie der seinerzeit verwendete Avatar). Das Gericht mag beurteilen, wie ähnlich das dem üblichen Outfit einer Prostituierten ist, die auf dem Straßenstrich nach Kunden Ausschau hält.
Ebenso mögen Sie oder der Angeklagte dem Gericht jene meiner Eigenbezeichnungen sowie Beispiele meiner Rhetorik nennen und belegen, mit welchen ich mich selbst in die Nähe einer Prostituierten gerückt habe. Und wenn Sie schon einmal dabei sind, können Sie ja auch einmal den Begriff der "Leichtlebigkeit" erläutern und vor allem seine Anwendbarkeit auf mich belegen. Zur Erinnerung, der Angeklagte nannte mich nicht "Partygirl" o. ä., sondern Bordsteinschwalbe!
Ich weiß nicht, in welchem Land der Welt Sie wahlberechtigt sind, wer sich dort so zur Wahl stellt und wie der Schlagabtausch auf der politischen Bühne dort abläuft. Hier in Ratelon ist es nun einmal so, dass wer sich als Politiker ein bestimmtes Image zulegt und pflegt, damit ja gerade erreichen will, als eine Person mit bestimmten Charaktereigenschaften wahrgenommen und wiedererkannt, sowie auf Grund dieser beurteilt zu werden.
Der Angeklagte hat sich mit seinem Auftreten, seinem Kleidungsstil, seinen Eigenbezeichnungen pp. als eine bestimmte Persönlichkeit präsentiert, als welche er auf der politischen Bühne auftritt. Als Politiker will er ja gerade Reaktionen auf sich und seine Eigendarstellung, und eine solche hat er von mir bekommen: ich halte ihn für einen Politiker, der sich selbst unangemessen wichtig nimmt, für interessanter hält als er ist, und es offenbar nötig hat, einen kostspieligen Lebensstil zur Schau zu tragen. Das habe ich in Gestalt einer spaßigen Bezeichnung über ihn geäußert.
Und zu Ihrer Frage: zu dem Zeitpunkt, da der Angeklagte die hier verfahrensgegenständliche Äußerung tätigte, bewegte ich mich so gekleidet und zurecht gemacht in der Öffentlichkeit (die Aufnahme entstammt dem gleichen Shooting wie der seinerzeit verwendete Avatar). Das Gericht mag beurteilen, wie ähnlich das dem üblichen Outfit einer Prostituierten ist, die auf dem Straßenstrich nach Kunden Ausschau hält.
Ebenso mögen Sie oder der Angeklagte dem Gericht jene meiner Eigenbezeichnungen sowie Beispiele meiner Rhetorik nennen und belegen, mit welchen ich mich selbst in die Nähe einer Prostituierten gerückt habe. Und wenn Sie schon einmal dabei sind, können Sie ja auch einmal den Begriff der "Leichtlebigkeit" erläutern und vor allem seine Anwendbarkeit auf mich belegen. Zur Erinnerung, der Angeklagte nannte mich nicht "Partygirl" o. ä., sondern Bordsteinschwalbe!
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
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Registriert: Mo 8. Dez 2008, 19:43
Frau Garland,
Sie schweifen ab. Meine Staatsangehörigkeit ist hier weder Gegenstand der Verhandlung, noch von irgendwelcher Bedeutung. Auch ist es hier nicht von Bedeutung, welchem Nebenjob Sie nachgehen. Und über Geschmack und anlassbezogene Kleidung lässt sich wohl trefflich streiten.
Sehr wohl von Bedeutung ist es aber, dass Sie sich gegenüber dem Geschädigten oder respektive gegenüber Dritten über den Geschädigten in ehrabschneidender Weise geäußert haben.
Wie definieren Sie selbst "scherzhaft-ironisch"?
Sie schweifen ab. Meine Staatsangehörigkeit ist hier weder Gegenstand der Verhandlung, noch von irgendwelcher Bedeutung. Auch ist es hier nicht von Bedeutung, welchem Nebenjob Sie nachgehen. Und über Geschmack und anlassbezogene Kleidung lässt sich wohl trefflich streiten.
Sehr wohl von Bedeutung ist es aber, dass Sie sich gegenüber dem Geschädigten oder respektive gegenüber Dritten über den Geschädigten in ehrabschneidender Weise geäußert haben.
Wie definieren Sie selbst "scherzhaft-ironisch"?
Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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Registriert: Mo 27. Apr 2009, 23:32
Ich unterliege als Zeugin der auch Vollständigkeit umfassenden Wahrheitspflicht, ich habe über alles zu berichten was ich weiß, und das möglicherweise in irgendeiner Form für die Wahrheitsfindung relevant sein könnte.
Und da es sich gezeigt hat, dass Ihnen die Gepflogenheiten der politischen Auseinandersetzung in diesem Land offenkundig völlig fremd sind, habe ich das Gericht auch darauf nochmals hingewiesen. Es wird in seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass Ihre Vorverurteilung ("...dass Sie sich gegenüber dem Geschädigten oder respektive gegenüber Dritten über den Geschädigten in ehrabschneidender Weise geäußert haben" - andere Leute belästigen Sie wegen solcher Aussagen mit irgendwelchen Drohbriefchen!) meiner Person von jemandem stammt, der mit den Gepflogenheiten hierzulande ersichtlich nicht vertraut ist.
Und die Begriffe "Scherz" bzw. "Witz" und "Ironie" finden Sie, so Ihnen deren Bedeutung nicht bekannt ist, im Lexikon.
Und da es sich gezeigt hat, dass Ihnen die Gepflogenheiten der politischen Auseinandersetzung in diesem Land offenkundig völlig fremd sind, habe ich das Gericht auch darauf nochmals hingewiesen. Es wird in seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass Ihre Vorverurteilung ("...dass Sie sich gegenüber dem Geschädigten oder respektive gegenüber Dritten über den Geschädigten in ehrabschneidender Weise geäußert haben" - andere Leute belästigen Sie wegen solcher Aussagen mit irgendwelchen Drohbriefchen!) meiner Person von jemandem stammt, der mit den Gepflogenheiten hierzulande ersichtlich nicht vertraut ist.
Und die Begriffe "Scherz" bzw. "Witz" und "Ironie" finden Sie, so Ihnen deren Bedeutung nicht bekannt ist, im Lexikon.
Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
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Registriert: Mo 8. Dez 2008, 19:43
Frau Garland,
von einer Vorverurteilung kann keine Rede sein, ich bin lediglich auf der Suche nach der Wahrheit. Ihre Bemerkungen über mich können Sie sich aber auch sparen, ich sage es Ihnen aber gerne noch einmal. Ich stehe hier nicht vor Gericht.
Im Übrigen habe ich Sie gefragt, wie Sie selbst "scherzhaft-ironisch" definieren und nicht wie es ein Internetportal für Sie definiert. Oder sind Sie nicht fähig, eigene Worte hierfür zu verwenden?
Herr Vorsitzender,
ich bitte Sie, die Zeugin eindrücklich darauf hin zuweisen, dass die Anklagebehörde und insbesondere meine Person hier nicht Gegenstand des Verfahrens sind und sie sich derartige Kommentare sparen kann. Sofern die Zeugin sich weiterhin derart despektierlich über die Anklagebehörde äußert, oder sie zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte, behalte ich mir schon jetzt den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe vor.
von einer Vorverurteilung kann keine Rede sein, ich bin lediglich auf der Suche nach der Wahrheit. Ihre Bemerkungen über mich können Sie sich aber auch sparen, ich sage es Ihnen aber gerne noch einmal. Ich stehe hier nicht vor Gericht.
Im Übrigen habe ich Sie gefragt, wie Sie selbst "scherzhaft-ironisch" definieren und nicht wie es ein Internetportal für Sie definiert. Oder sind Sie nicht fähig, eigene Worte hierfür zu verwenden?
Herr Vorsitzender,
ich bitte Sie, die Zeugin eindrücklich darauf hin zuweisen, dass die Anklagebehörde und insbesondere meine Person hier nicht Gegenstand des Verfahrens sind und sie sich derartige Kommentare sparen kann. Sofern die Zeugin sich weiterhin derart despektierlich über die Anklagebehörde äußert, oder sie zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte, behalte ich mir schon jetzt den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe vor.
Zuletzt geändert von Gustav von Struve am Fr 12. Jun 2009, 17:20, insgesamt 2-mal geändert.
Gustav von Struve, lic.iur.
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[so] die Trennung der beiden Verfahren ist echt übel und in keinster Weise sinnvoll, ich bring hier fast schon Zeuge und Angeklagte durcheinander[/so]
Gustav von Struve, lic.iur.
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Registriert: Mo 16. Mär 2009, 22:49
[so]Wie gesagt, sehe ich keine Handhabe die Verfahren zu vereinigen. Schau einfach in die Titelleiste deines Browsers, da wird Aktenzeichen und Angeklagter angezeigt.[/so]Original von Gustav von Struve
[so] die Trennung der beiden Verfahren ist echt übel und in keinster Weise sinnvoll, ich bring hier fast schon Zeuge und Angeklagte durcheinander[/so]
Frau Garland, ich bitte Sie, die Seitenhiebe gegenüber dem Herrn Obersten Unionsanwalt zu unterlassen, und hier lediglich auf die verfahrensrelevanten Fragen zu antworten!
Zuletzt geändert von Freiherr zu Hochstett am Fr 12. Jun 2009, 18:35, insgesamt 1-mal geändert.
Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Juniorpartner der Hinz & Kunz international
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