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Beim Gericht ging durch das Unionsministerium der Justiz, in Vertretung für die Unionsanwaltschaft, ein Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache ein.
Wie bereits vorher erklärt, wurde der Antrag durch das Gericht soeben an den Ministerpräsidenten der Republik Katista weitergeleitet, dem es nun obliegt das Katistanische Obergericht einzuberufen, welches über den Antrag zu entscheiden hat.
Sobald das Katistanische Gericht konstituiert ist, wird ihm auch dieses Untersuchungshaftverfahren übergeben. Bis dorthin bleibt weiterhin das Unionsgericht für die Überwachung der Untersuchungshaft zuständig.
Die Auflagen gelten weiterhin.
Dr. Schrobi, 06.06.09
Wie bereits vorher erklärt, wurde der Antrag durch das Gericht soeben an den Ministerpräsidenten der Republik Katista weitergeleitet, dem es nun obliegt das Katistanische Obergericht einzuberufen, welches über den Antrag zu entscheiden hat.
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Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
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Sehr geehrter Herr Unionsrichter,
der Beschuldigte ist bereits seit 2 Tagen überfällig, es wird daher beantragt, den Haftbefehl in Vollzug zu setzen.
gez.
Gustav von Struve
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der Beschuldigte ist bereits seit 2 Tagen überfällig, es wird daher beantragt, den Haftbefehl in Vollzug zu setzen.
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[so] aber Pöbeleien in den Foren zu schreiben, vergisst du nicht :rolleyes: [/so]
Die Unionsanwaltschaft hält ihren Antrag auf Invollzugsetzung des Haftbefehls aufrecht und ersieht es als dringlich an, dass das Gericht nun abschließend die Unzuverlässigkeit des Beschuldigten erkennt.
Die Unionsanwaltschaft hält ihren Antrag auf Invollzugsetzung des Haftbefehls aufrecht und ersieht es als dringlich an, dass das Gericht nun abschließend die Unzuverlässigkeit des Beschuldigten erkennt.
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Beschluss
Der zuständige Haftrichter hat am 09.06.2009 durch Beschluss angeordnet:
Der Haftbefehl gegen Herrn Kintaro Bergmann, BN 100427, wohnhaft in Manuri (Katista), vom 25.05.09 ist nach §6 III Nr. 1 UHaftG zu vollziehen. Die Aussetzung des Haftbefehls wird ist aufgehoben.
Der Angeschuldigte hat erneut zwei seiner Meldetermine unentschuldigt versäumt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die erneute Chance dem Angeklagten nicht die Ernsthaftigkeit seiner Lage deutlich gemacht hat.
Nach §6 III Nr. 1 UHaftG hat der Angeschuldigte gegen die ihm auferlegten Pflichten aber gröblich verstoßen. Der Haftbefehl ist deswegen zu vollziehen.
Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen, den Angeschuldigten in das Untersuchungsgefängnis zu verbringen.
Eine weitere Haftprüfung ist nach §7 UHaftG bei Gericht zu beantragen.
Prof. Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
09.06.2009
Zur weiteren Begründung:
Tja, Herr Bergmann, ich weiß langsam nicht mehr, was ich mit Ihnen machen soll? Vielleicht können Sie mir sagen, wie man Sie dazu bringt, den wichtigsten Dingen nachzukommen.
Als Sie erste mal gegen die Auflagen verstoßen hat, konnte ich das noch nachvollziehen, weil Sie es offensichtlich wirklich nicht besser wussten. Beim zweiten Mal kann ich nicht so einfach darüber hinweg sehen.
Was mich ärgert ist die Tatsache, dass sie - so deutlich wie noch kein anderer - darauf hingewiesen wurden, dass diese Meldungen hier ernst zu nehmen sind. Dass die Meldungen hier statt zu finden haben. Und dass es für Sie ansonsten nicht gut aussieht.
Sie wissen ganz genau, dass Sie unter verstärkter Beobachtung stehen. Sie wissen genau, dass Sie dem Gericht durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass Sie den Rechtsstaat mit seinen Möglichkeiten nicht ernst nehmen. Sie haben eine zweite Chance von mir bekommen, sich zu beweisen und mir zu beweisen, dass Sie begriffen haben, worum es geht.
Ich habe Ihnen angezeigt, dass ich prinzipiell dazu bereit bin nach einer Woche, 10 Tagen o.ä. durchaus Haftlockerungen anzuweisen. Aber dann müssen Sie erstmal diese Woche durchhalten. Bereits zwischen dem 01. und 03.06. fehlte Ihre Meldung hier. Darüber habe ich nochmals großzügig hinweggesehen, weil die Meldung am 03.06. in den frühsten Morgenstunden direkt kam. Was mich aber ärger ist, dass Sie hier täglich im Land sich in der Öffentlichkeit präsentieren, lautstark an den Diskussionen teilnehmen, aber offensichtlich nicht die Zeit finden Ihren Auflagen hier nachzukommen. Wäre ich an Ihrer Stelle, wäre mein erster Gang jeden Tages hierher, um dem Richter zu zeigen, dass man sich Mühe gibt. Sie haben nicht einmal eine Woche durchgehalten - unentschuldigt, weil Sie in der Öffentlichkeit nachweislich unterwegs waren.
In meiner Mitteilung vom 06.06.09 habe ich ausdrücklich - extra - nochmal darauf hingewiesen, dass die Auflagen weiterhin Geltung haben. Mehr kann ich wirklich nicht machen. Tut mir leid.
Um dem Rechtsstaat ein gewisses Gehör zu verleihen und Ihnen die Möglichkeit zur Reflexion zu geben, bleibt mir keine andere Wahl, als bei diesem erneuten Verstoß gegen die Auflagen den Haftbefehl letztendlich und an diesem Gericht endgültig zu vollziehen.
Vielleicht gibt Ihnen das Katistanische Gericht eine erneute Chance.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
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In keinster Weise. Ich zitiere das hohe Gericht:Original von Kintaro Bergmann
Es ist ja nun eh die Frage wer hier zuständig ist.
"Sobald das Katistanische Gericht konstituiert ist, wird ihm auch dieses Untersuchungshaftverfahren übergeben. Bis dorthin bleibt weiterhin das Unionsgericht für die Überwachung der Untersuchungshaft zuständig."
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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