Imperialgesetz über die Geschäftsordnung der Imperialversammlung (GO)
§ 1
Gegenstand
Mit dieser Geschäftsordnung regelt die Imperialversammlung ihre Geschäftsgang gemäß der Verfassungsurkunde und im Rahmen der verfassungsurkundlichen Bestimmungen.
§ 2
Tagungsbestimmungen
(1) Die Imperialversammlung tagt öffentlich in Mixoxa.
(2) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tagungen am Tagungsort gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist, kann der Sekretär der Imerialversammlung den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Mitgliedern der Imperialversammlung per E-Mail mitzuteilen und zu allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Die Imperialversammlung tagt ständig.
§ 3
Der Sekretär der Imperialversammlung
(1) Dai Imperialversammlung wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen der Versammlung leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft in der Imperialversammlung.
(2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied der Imperialversammlung mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied der Imperialversammlung ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder der Imperialversammlung in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer in derImperialversammlung über.
(3) Der Sekretär der Imperialversammlung sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht in der Imperialversammlung aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern der Imperialversammlung weisungsbefugt.
(4) Der Sekretär der Imperialversammlung verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied der Imperialversammlung zu trennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Imperialversammlung sind berechtigt und verpflichtet, sich engagiert an Aussprachen und Abstimmungen zu beteiligen. Sie haben das Recht, jederzeit Zugang zum Plenarsaal zu erlangen, sofern kein anders lautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft wird angenommen, indem ein Imperialbürger sich an geeigneter Stelle, die durch den Sekretär der Imperialversammlung bestimmt wird, zur Annahme des Mandats bekennt.
§ 5
Anträge
(1) Anträge sind alle Vorschläge, die zu einem Beschluss der Imperialversammlung führen sollen, oder Wünsche nach einer Aussprache über einen Sachverhalt.
(2) Anträge können von den Mitgliedern der Imperialversammlung sowie von der Imperialregierung und ihren Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Sekretär der Imperialversammlung oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert. Dies gilt nicht für Anträge, welche die Wahl einer Person zu einem Amt zum Inhalt haben.
(4) Der Sekretär der Imperialversammlung kann einen Antrag zurückweisen, wenn dieser den formalen Anforderungen der Imperialversammlung nicht genügt.
§ 6
Aussprachen
(1) Die Aussprachen der Imperialversammlung finden im Plenarsaal statt und sind öffentlich. Auf Antrag eines Viertels der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung oder auf Antrag des Imperialkanzlers verfügt der Sekretär der Imperialversammlung, dass die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen wird.
(2) Aussprachen werden schriftlich beantragt und vom Sekretär der Imperialversammlung eröffnet. Sie dauern mindestens zweiundsiebzig Stunden, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Der Sekretär der Imperialversammlung ist verpflichtet, Wünschen um eine Verlängerung einer Aussprache zu entsprechen, wenn kein triftiger Grund dagegen spricht und weitere relevante Wortmeldungen zu erwarten sind.
(3) Der Sekretär der Imperialversammlung erteilt das Recht der ersten Rede in einer Aussprache in der Regel dem Antragsteller, anschließend ist die Aussprache freigegeben. Der Antragsteller kann auf das Recht der ersten Rede bereits bei der Antragstellung verzichten, woraufhin ist die Aussprache sofort freigegeben ist, oder dem Antrag eine vom Sekretär der Imperialversammlung zu verlesende Erklärung beifügen.
(4) Gesetzentwürfe müssen eine Aussprache durchlaufen, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Die besondere Dringlichkeit wird vom Sekretär der Imperialversammlung auf Antrag eines Mitglieds der Imperialregierung festgestellt.
§ 7
Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden im Plenarsaal in namentlicher Abstimmung statt, sofern nicht anders vorgeschrieben. Abstimmungen über die Wahl einer Person zu einem Amt sind grundsätzlich geheim. Alle Mitglieder der Imperialversammlung verfügen über eine Stimme.
(2) Abstimmungen dauern zweiundsiebzig Stunden und werden vom Sekretär der Imperialversammlung eröffnet. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht ist.
(3) Der Sekretär der Imperialversammlung stellt die Beschlussanträge in der Regel so zur Abstimmung, dass mit »Ja«, »Nein« oder »Enthaltung« geantwortet werden kann.
(4) Die Abstimmungen sind sachbezogen und wertneutral zu halten. Die Stimmabgabe der Mitglieder der Imperialversammlung erfolgt offen, an einem Ort und ohne Zusätze. Eine erfolgte Stimmabgabe darf nicht geändert werden. Jede Stimmabgabe muss einer der Abstimmungsmöglichkeiten zuzuordnen sein. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wird die betreffende Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
(5) In Abstimmungen abgelehnte Anträge können nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 28 Tagen erneut gestellt werden, außer sie werden inhaltlich nicht nur transskribierend umformuliert sondern zumindest in einem Teil sinninhaltlich geändert.
(6) Bei Abstimmungen bei denen die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, ist eine Wiederholung fühestens nach 10 Tagen möglich.
(7) Wiederholende Abstimmungen zu einem nicht sinninhaltlich umformulierten Antrag können aus anderen als Gründen der Formfehlerkorrektur und der Ablehnung durch Nicht-Beschlußfähigkei nicht häufiger als einmal stattfinden.
§ 8
Anfragen
(1) Alle Mitglieder der Imperialversammlung sind berechtigt, eine Anfrage an ein Mitglied der Imperialregierung zu richten, die schnellstmöglich beantwortet werden muss. Bei Bedarf folgt auf die Antwort eine Aussprache.
(2) Die Anfrage kann mehrere Punkte umfassen. Sie ist als Antrag gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu behandeln. Der Sekretär der Imperialversammlung informiert dasjenige Mitglied der Imperialregierung, an das sich die Anfrage richtet.
(3) Ein Mitglied der Imperialregierung kann die Antwort auf eine Anfrage ganz oder teilweise verweigern, wenn der Inhalt der Anfrage ganz oder teilweise in das Aufgabengebiet eines anderen Mitglieds der Imperialregierung fällt.
§ 9
Abweichende Verfahren
Ergebnisse von der Geschäftsordnung abweichender Verfahren können nachträglich durch Beschluss der Imperialversammlung für gültig erklärt werden.
§ 10
Hausordnung
(1) In den Räumlichkeiten der Imperialversammlung haben sich die Mitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen des Parlamentsbetriebes sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
(2) Im Plenarsaal sind die Mitglieder der Imperialversammlungs, der Imperialverweser und Personen, denen vom Sekretär der Imperialversammlung das Rederecht erteilt wurde, redeberechtigt.
(3) Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, ist der Sekretär der Imperialversammlung berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen oder sonstige Maßnahmen zu veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.
(4) Verstößt ein Mitglied der Imperialversammlung gegen die Geschäftsordnung, ist der Sekretär der Imperialversammlung berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch die Verhängung von Bußgeldern. Der Entzug des Rede- oder Stimmrechts ist unzulässig.
§ 11
Fortgeltung
Sofern Teile dieses Imperialgesetzes im Widerspruch zur Verfassungsurkunde stehen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Beiträge: 1517
Registriert: So 26. Apr 2009, 15:23
Zuletzt geändert von Anonymous am Mo 19. Apr 2010, 15:40, insgesamt 1-mal geändert.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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