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Das Vereinsrecht ist teilweise im BGB geregelt (§§ 21 - 79 BGB).
Wer kann mir sagen, wo das steht, dass ein allein vertretungsberechtigter Vorstand, sofern es in der Satzung nicht anders vermerkt wurde, nur über die Summe von 200 Euro ohne Vorstandsbeschluss verfügen kann?
Wer kann mir sagen, wo das steht, dass ein allein vertretungsberechtigter Vorstand, sofern es in der Satzung nicht anders vermerkt wurde, nur über die Summe von 200 Euro ohne Vorstandsbeschluss verfügen kann?
Zuletzt geändert von Laird Glencairn am Di 2. Jun 2009, 19:30, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
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Das ist vielleicht einschlägig. Kenne mich mit Vereinsrecht aber nicht aus, habe sowieso keine Ahnung von der Materie und das ist nur eine unverbindliche Vermutung.
§ 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Bei Fragen geh am besten zum Rechtsanwalt.
§ 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
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Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Di 2. Jun 2009, 20:05, insgesamt 2-mal geändert.
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Naja, "rausballern" indiziert ja schon irgendwie, dass es so eigentlich nicht sein kann. Der Blick muss in Richtung Haftung gehen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Vorstand eines (eingetragenen) Vereins nicht persönlich, sondern der Verein mit dem Vereinsvermögen haftet.
Interessant für dich könnte aber die sogenannte Durchgriffshaftung sein. Soweit ich weiß, gibt es die nirgendwo normiert, sondern ist eher ein Produkt der Rechtssprechung. In diesem Zusammenhang sind sicherlich die §§ 242 (immer wieder beliebt - wenn nichts mehr geht: 242
), 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) einschlägig.
Ohne jetzt aber genau zu recherchieren kann ich dazu nichts weiter sagen, außer: das ist jetzt mal ne ganz persönliche Meinung von mir
Grundsätzlich ist es so, dass der Vorstand eines (eingetragenen) Vereins nicht persönlich, sondern der Verein mit dem Vereinsvermögen haftet.
Interessant für dich könnte aber die sogenannte Durchgriffshaftung sein. Soweit ich weiß, gibt es die nirgendwo normiert, sondern ist eher ein Produkt der Rechtssprechung. In diesem Zusammenhang sind sicherlich die §§ 242 (immer wieder beliebt - wenn nichts mehr geht: 242
Ohne jetzt aber genau zu recherchieren kann ich dazu nichts weiter sagen, außer: das ist jetzt mal ne ganz persönliche Meinung von mir
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
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Nach Haftung ist aber nicht gefragt.Original von Schrobi
Naja, "rausballern" indiziert ja schon irgendwie, dass es so eigentlich nicht sein kann. Der Blick muss in Richtung Haftung gehen.
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