Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,
unstrittig ist die Tatsache, dass der Angeklagte Inhaber der Firma H.M.F. – Handfeuerwaffen Manufaktur Funix mit Sitz in Funnix, Freie Republik Katista ist.
Gemäß § 57a UStGB bedarf derjenige, der Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung.
Von den drei wichtigsten Tatbestandsmerkmalen „Schusswaffen“, „herstellen“ und „Genehmigung“ sind die Merkmale „Schusswaffe“ und die „Genehmigung“ unstrittig.
Der Begriff "Schusswaffe" ergibt sich bereits aus dem Firmenname und die Genehmigung wurde nachweislich erst beim den Ministerpräsidenten von Katista am 25.04.2009 beantragt und dort wurde am 07.05.2009 die Genehmigung erteilt, die derzeit verwaltungsgerichtlich geprüft wird.
Die Unionsanwaltschaft sieht es daher und darüber hinaus als bewiesen an, dass der Angeklagte in seiner Firma, bereits ohne in Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein, ab dem 22. April 2009 Schusswaffen jeglicher Art hergestellt hat.
Unter Herstellen versteht man die Erzeugung von Wirtschaftsgütern, im Allgemeinen benannt als Produktion. Der Begriff der Produktion ist dabei zunächst nicht nur auf den industriellen Bereich beschränkt, sondern bezeichnet die Herstellung von Gütern im Allgemeinen. Die Betriebswirtschaftslehre führt sie als eine der klassischen Funktionen im Betrieb. Zur Produktion zählen bereits auch Planung und Organisation, so dass auch die von dem Angeklagten eingebrachte Gegenrede, dass in der Firma nur die Maschinen für die Produktion vorbereitet wurden, bereits als Teil des Herstellungsprozesses anzusehen ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass zur Produktion somit alle mittelbar an der Leistungserstellung beteiligten Bereiche wie die Entwicklung, die Arbeitsvorbereitung und die Lagerhaltung gehören.
Somit ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal „herstellen“ erfüllt, zumal auch der Angeklagte mit dem Hinweis "somit beginnt nun der Betrieb " dies ja auch selbst untermauert hatte.
Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nach Ansicht der Unionsanwaltschaft nicht vor.
Der Angeklagte zeigt sich äußerst uneinsichtig, und greift regelmäßig die Unionsanwaltschaft in der Person des Obersten Unionsanwaltes und auch das Gericht selbst mit despektierlichen Worten an. Der Angeklagte steht zudem der Obrigkeit feindselig entgegen, was uE insgesamt gesehen als strafverschärfend nach § 28(1) Nr. 1 und 3 angesehen werden sollte. Die Genehmigung wurde erst nach mehrfachem Hinwies seitens der Unionsanwaltschaft beantragt.
Als strafmildernder Umstand kann allenfalls die bis dato „weiße Weste“ des Angeklagten angeführt werden, sein Vorstrafenregister enthält derzeit noch keinen Eintrag.
Dennoch muss hier zu einer Bestrafung gegriffen werden, ich beantrage, den Angeklagten zu der Mindestfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen, eine Geldstrafe kommt nach Wortlaut des § 57a des Strafgesetzbuches nicht in Frage.
Vielen Dank.
Gustav von Struve,
lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.