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Foren Gott
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SATZUNG DER ANWALTSKAMMER

§1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer]

(1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch Tätig ist.
(3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri.

§2 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben.
(4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht.
(5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden.
(6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
(8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen.

§ 3 [Vorstand]

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer.
(3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert.
(4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig.
(5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vortandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht.
(7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten.
(8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt.

§ 4 [Beiträge und Entschädigungen]

(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§5 [Sanktionen gegen Mitglieder]

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet.
(2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen.
(4) Sanktionen gegen Mitglieder sind:
a. eine öffentliche Rüge
b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen
c. eine Geldbuße
d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit
e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer
(5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen.

§ 6 [Satzungsänderungen]

Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden.

§ 8 [Inkrafttreten]

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Stimmberechtigt sind:

Die "Gründungsmitglieder"
RA Dr. Laird Glencairn
RA Dr. Sean William Connor
RA Prof. Heinrich von Löwenherz
RA Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft
RA Brendan Farrell
RAin Susan Abigail Jefferson

von diesen als "auf Probe" (da noch kein Staatsexamen):
stud.iur Justine-Martine Sutherburry

weiters auf Probe (noch kein Nachweis der Examina, oder aufgrund eines Amtes):
Alexandra Hildebrand, Unionsrichterin
Jan-Claudius von Blomkohl
Jebb Bongerton, Juris Doctor
Pierre Lemarchal, LL.M.
Gustav von Struve, lic.iur. Oberster Unionsanwalt

Außerdem wurden durch mich vorläufig anerkannt (bestandenes zweites Staatsexamen wird zumindest behauptet, oder ist mir persönlich bekannt):
RA Quentin B. Valentino
Av. Vittorio Camerani
RA Prof. Hajo Poppinga
RA Dr. iur. Willi Dietsche
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov

Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert bis kommenden Sonntag, 31. Mai 2009 um 14 Uhr (*so* werd eher nicht dazu kommen *so*).
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Quentin B. Valentino
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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Beitrag von pjotr »

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
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Beitrag von Hajo Poppinga »

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Pierre Lemarchal
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Vorsitzender der LL





Master of Laws (LL.M.)
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Jungspund
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Brendan Farrell
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Beitrag von pjotr »

Damit ist die Satzung angenommen.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Jungspund
Herr Präsident, ich würde vorschlagen, die angenommene Satzung noch im Amtsblatt zu veröffentlichen.
 

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Brendan Farrell
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