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Beitrag von Gustav von Struve »

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Gustav von Struve, lic.iur.
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Beitrag von Schrobi »

Dann gehen wir über zur Beweisaufnahme.

Herr Staatsanwalt, die von Ihnen beantragten Beweismittel werden zugelassen. Sie können diese nun einbringen und erläutern.

Der Angeklagte hat danach das Recht zu den erhobenen Beweismitteln Stellung zu nehmen.
 

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Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

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Beitrag von Gustav von Struve »

Hohes gericht,

ich bitte um Verzeihung, ich war krankheitsbedingt (*so* urlaubsdebindgt *so*) verhindert. Der Angeklagte befindet sich, wei sie wissen, inzwischen in einem anderen Fall in Haft, er müßte zur Verhandlung hier gegebenenfalls vorgeführt werden.
 

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Beitrag von Schrobi »

Dann führen Sie ihn bitte hier vor, sodass er die Gelegenheit hat, an der Verhandlung teilzunehmen.

Ich bitte Sie weiterhin darum mit der Beweisaufnahme fortzufahren.
 

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Beitrag von Gustav von Struve »

Herr Vorsitzender,

vielleicht sollten Sie zunächst die Haftprüfung durchführen. Möglicherweise ist dann die Vorführung unnötig.
 

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Beitrag von Schrobi »

Herr Struve,

ich denke ich kann ganz gut alleine entscheiden, ob und was ich durchführe. Das Gesetz und meine eigene Handlungsfähigkeit beraten mich da ganz gut ;)

Die derzeit im Nebensaal stattfindende Haftprüfung hat keinen Bezug zu diesem Verfahren, wie Sie beim Studium der Akten erfahren. Herr Bergmann sitzt derzeit nicht wegen dieses Verfahrens in Untersuchungshaft.

Ich gebe Ihnen jetzt letztmalig die Gelegenheit für die Anklage Beweismittel einzubringen.
 

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Beitrag von Gustav von Struve »

Ergo ist der Angeklagte, dessen Haftprüfung ja noch aussteht und weswegen er noch in der Untersuchungshaft sitzt, zu Einen hier vorzuführen.

Zum Anderen hat sich der Angeklagte inzwischen eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes bemächtigt, der sicherlich Interesse an dem Verfahren haben wird.

Ich setze mich daher nicht der Gefahr einer Einstellung des Verfahrens aus prozesstechnischen Gründen aus, da die Beweisaufnahme erfolgte, ohne dass der Rechtsbeistand des Angeklagten zugegen war.

Somit beantrage ich die Vertagung des Verfahrens bis die Haftprüfung erledigt ist, sowie der Rechtsbeistand des Angeklagten das Aktenstudium beendet hat.
 

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Beitrag von Schrobi »

Es ergeht folgender

B E S C H L U S S

1. Dem Antrag der Unionsanwaltschaft auf Unterbrechung des Verfahrens wird nicht entsprochen.

Begründung
Der Angeklagte hat mehrfach dem Gericht angezeigt, dass er sich in dieser Sache selbst vertritt. Dem Gericht liegt keine Prozessvollmacht irgendeines Strafverteidigers vor.
Der Angeklagte hat trotz seines derzeitigen Aufenthalts in der Untersuchungshaft jederzeit durch Vorführung durch die Unionsanwaltschaft die Möglichkeit an diesem Prozess teilzunehmen. Es steht ihm ebenso jederzeit die Möglichkeit zu darüberhinaus einen Strafverteidiger zu beauftragen, der seine Rechte hier wahrnimmt, sofern der Angeklagte nicht an dem Verfahren teilnehmen möchte. Notfalls hat die Bevollmächtigung schriftlich zu erfolgen.

Das Gericht sieht bei der Fortsetzung des Verfahrens unter der Vorraussetzung, dass die Unionsanwaltschaft den Angeklagten hier vorführt und so seine Teilnahmemöglichkeit garantiert, keine Verfahrenshindernisse oder gar Verfahrensfehler.

Die angesprochene Haftprüfung, die im Nebenraum aufgrund eines anderen Verfahrens stattfindet, hat nach Ansicht des Gerichts keine verfahrensunterbrechende Wirkung für die hier verhandelte Sache.

Prof. Dr. Schrobi, 29.05.09

Die Unionsanwaltschaft möge bitte den Angeklagten vorführen, damit er seine Verteidigung fortsetzen kann.

Bitte bringen Sie dann endlich Ihre Beweise ein, Herr Unionsanwalt.
 

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Beitrag von Schrobi »

Nachdem Herr Bergmann durch Haftaussetzung nicht mehr in Gewahrsam der Unionspolizei ist, ist es nicht mehr erforderlich ihn hier vorführen zu lassen.

Sie können dann direkt mit der Beweisaufnahme für die Unionsanwaltschaft beginnen, Herr von Struve.
 

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Beitrag von Gustav von Struve »

Hohes Gericht,

unstrittig ist die Tatsache, dass der Angeklagte Inhaber der Firma H.M.F. – Handfeuerwaffen Manufaktur Funix ist.

Der Eintrag im Bürgernetz vom 23.04.2009 wurde dahingehend zwar abgeändert, dass der Sitz nicht mehr Freistein, sondern tatsächlich Katista ist, aber die Unionsanwaltschaft geht von einem irrtümlichen Fehleintrag aus. Der Angeklagte hat diesen Fehleintrag inzwischen korrigiert und es konnten auch keinerlei Hinweise darauf erlangt werden, dass der tatsächliche Firmensitz in Freistein sei. Dies wäre in Hinblick auf die nachträglich erteilte Genehmigung durch die katistanische Landesregierung jedoch von erheblicher Bedeutung gewesen, wird aber seitens der Unionsanwaltschaft als gegeben hingenommen.

Gemäß § 57a UStGB bedarf derjenige, der Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung.

Von den drei wichtigsten Tatbestandsmerkmalen „Schusswaffen“, „herstellen“ und „Genehmigung“ sind die Schusswaffen und die Genehmigung unstrittig.

Schusswaffen ergeben sich schon aus dem Firmenname und die Genehmigung wurde nachweislich erst beim den Ministerpräsidenten von Katista am 25.04.2009 beantragt und dort wurde am 07.05.2009 die Genehmigung erteilt.

Inwieweit diese Genehmigung rechtswirksam ist, wird derzeit vor dem Verwaltungsgericht geklärt und ist auch nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion.

Die Unionsanwaltschaft sieht es daher und darüber hinaus als bewiesen an, dass der Angeklagte in seiner Firma ohne in Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein bereits hergestellt hat.

Unter Herstellen versteht man die Erzeugung von Wirtschaftsgütern, im Allgemeinen benannt als Produktion. Der Begriff der Produktion ist dabei zunächst nicht nur auf den industriellen Bereich beschränkt, sondern bezeichnet die Herstellung von Gütern im Allgemeinen. Die Betriebswirtschaftslehre führt sie als eine der klassischen Funktionen im Betrieb. Zur Produktion zählen bereits auch Planung und Organisation, so dass auch die von dem Angeklagten eingebrachte Gegenrede, dass in der Firma nur die Maschinen für die Produktion vorbereitet wurden, bereits als Teil des Herstellungsprozesses anzusehen ist.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass zur Produktion somit alle mittelbar an der Leistungserstellung beteiligten Bereiche wie die Entwicklung, die Arbeitsvorbereitung und die Lagerhaltung gehören. Nicht dazu zählen kann man den Verkauf und die Bereiche der Unternehmensfinanzierung.

Somit ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal „herstellen“ durch die Firma des Angeklagten erfüllt, zumal auch der Angeklagte mit dem Hinweis "somit beginnt nun der Betrieb " dies auch selbst untermauert hat.
 

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