An das
Oberste Unionsgericht
Manuri, Katista
z. Hd. Prof. Dr. Dr. Ashcraft, Dr. Schrobi
Montary City, 13. Mai 2009
Organstreitklage
der Republik Roldem
vertreten durch Dr. Dr. Fabian Montary, Premierminister
Prozessbevollmächtiger: Graf Tiuri von Korvald, Advokat
./.
den ehemaligen Unionsminister des Innern, Herrn Bodo von Kurzschluss, MdUP
wegen Nicht-Beantwortung parlamentarischer Anfragen
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage
- festzustellen, dass der Beklagte verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 05.04.2009 nicht beantwortet hat.
I.
Laut Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union hat der Unionsrat das Recht, von jedem Mitglied der Unionsregierung Stellungnahmen zu Anfragen des Unionsrates zu verlangen. Dies impliziert eine Pflicht zur Beantwortung der Anfrage durch die Unionsregierung, was gerichtlich durch die Urteile der Verfahren UVerWG 2008-01 und UVerWG 2008-02 für Abgeordnete des Unionsparlaments zutrifft und daher gemäß der sinngemäßen Gleichheit der Artikel 28 und 34 der Verfassung der Demokratischen Union auch für Mitglieder des Unionsrates zutrifft.
II.
Die Bestimmungen des Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union wird durch Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates präzisiert: Demnach hat die Beantwortung einer Anfrage innerhalb von einer Woche nach Antragsstellung durch den zuständigen Unionsminister zu erfolgen. Die Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans kann gemäß Absatz 1 Artikel 58 der Verfassung der Demokratischen Union vor dem Unionsgericht ausgelegt werden, wie es z.B. bereits in den Verfahren UVerWG 2008-01 und ObUG 2008-04 geschehen ist.
III.
Der Kläger stellte am 05.04.2009 eine Anfrage an den Beklagten im Antrags-Thread des Unionsrates. Die Anfrage wurde noch am selben Tag unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/23 an den Unionsminister des Innern (Roldem)" veröffentlicht, sodass eine Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates bis spätestens 12.04.2009 hätte erfolgt sein müssen. Der Beklagte beantwortete die Anfrage bis zu seiner Entlassung aus seinem Amt als Unionsminister des Innern am 08.05.2009 nicht und verletzte dadurch das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.
IV.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist Teil des Verfassungsorgans Unionsrat und der Beklagte ist Teil des Verfassungsorgans Unionsregierung. Somit sind die Bedingungen nach Absatz 2 Paragraph 11 des Unionsgerichtsgesetzes erfüllt. Da der Kläger sein Recht aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union verletzt sieht, ist auch die Bedingung des Absatzes 1 Paragraph 11 des Unionsgerichtsgesetzes erfüllt. Das Oberste Unionsgericht ist gemäß Absatz 4 Paragraph 7 des Unionsgerichtsgesetzes zuständig.
Beweise
Als Beweise wird das Unionsratsprotokoll unter dem Aktenzeichen Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem) angeführt. Das Protokoll wurde am 13.05.2009 auch als Screenshots entnommen und kann bei Bedarf vorgelegt werden.
gez. von Korvald
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Die Antragstellerin möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 25. Mai 2009
In dem Organstreitverfahren
der Republik Roldem
vertreten durch Dr. Dr. Fabian Montary, Premierminister
Prozessbevollmächtiger: Graf Tiuri von Korvald, Advokat
- Antragsteller -
gegen
den ehemaligen Unionsminister des Innern, Herrn Bodo von Kurzschluss, MdUP
- Antragsgegner -
wegen
Nicht-Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
wird der Antrag vom 13. Mai 2009 (Geschäftsnummer ObUG 04/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi sowie Unionsrichterin Dr. Alexandra Hildebrand werden als Beisitzer am Verfahren teilnehmen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht