An das
Oberste Unionsgericht
Manuri, Katista
z. Hd. Prof. Dr. Dr. Ashcraft, Dr. Schrobi
Montary City, 13. Mai 2009
Organstreitklage
der Republik Roldem
vertreten durch Dr. Dr. Fabian Montary, Premierminister
Prozessbevollmächtiger: Graf Tiuri von Korvald, Advokat
./.
den Unionsminister des Auswärtigen, Herrn Unionskanzler Palin Waylan-Majere, MdUP
wegen Nicht-Beantwortung parlamentarischer Anfragen
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage
- festzustellen, dass der Beklagte verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 22.03.2009 nicht fristgerecht beantwortet hat.
- festzustellen, dass der Beklagte verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 22.03.2009 nicht vollständig beantwortet hat.
- festzustellen, dass der Beklagte verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 24.04.2009 nicht beantwortet hat.
I.
Laut Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union hat der Unionsrat das Recht, von jedem Mitglied der Unionsregierung Stellungnahmen zu Anfragen des Unionsrates zu verlangen. Dies impliziert eine Pflicht zur Beantwortung der Anfrage durch die Unionsregierung, was gerichtlich durch die Urteile der Verfahren UVerWG 2008-01 und UVerWG 2008-02 für Abgeordnete des Unionsparlaments zutrifft und daher gemäß der sinngemäßen Gleichheit der Artikel 28 und 34 der Verfassung der Demokratischen Union auch für Mitglieder des Unionsrates zutrifft.
II.
Die Bestimmungen des Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union wird durch Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates präzisiert: Demnach hat die Beantwortung einer Anfrage innerhalb von einer Woche nach Antragsstellung durch den zuständigen Unionsminister zu erfolgen. Einen speziellen Fall der Anfrage nach Absatz 2 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates dar: Auf Beschluss des Unionsrates kann ein Minister verpflichtet werden, mehr als zehn Einzelfragen innerhalb der Frist von einer Woche zu beantworten. Die Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans kann gemäß Absatz 1 Artikel 58 der Verfassung der Demokratischen Union vor dem Unionsgericht ausgelegt werden, wie es z.B. bereits in den Verfahren UVerWG 2008-01 und ObUG 2008-04 geschehen ist.
III.
Der Kläger stellte am 22.03.2009 eine Anfrage an den Beklagten im Antrags-Thread des Unionsrates. Die Anfrage wurde noch am selben Tag unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)" veröffentlicht, sodass eine Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates bis spätestens 29.03.2009 hätte erfolgt sein müssen. Der Beklagte beantwortete die Anfrage erst am 03.04.2009, also vier Tage zu spät. Dadurch verletzte der Beklagte das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.
IV.
Die Antwort des Beklagten vom 03.04.2009 auf die Anfrage des Unionsrates vom 22.03.2009 ist unvollständig, da der Beklagte die Frage 10 nicht beantwortet hat. Die Frage 10 ist eine Entscheidungsfrage, sodass eine minimale Antwort Ja oder Nein lautet. Indem der Beklagte weder die eine, noch die andere Antwort gab, verletzte er das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.
V.
Der Kläger stellte am 07.04.2009 den Antrag auf Beschluss einer Anfrage nach Absatz 2 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates. Diesen Antrag stellte er im Thread unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)". Am 09.04.2009 wurde der Antrag zur Abstimmung gestellt und nach Annahme des Antrags durch den Unionsrat am 20.04.2009 wurde die Anfrage am 24.04.2009 unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/26 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)" veröffentlicht. Eine Beantwortung innerhalb von sieben Tagen hätte also bis spätestens zum 01.05.2009 geschehen müssen. Da der Beklagte die Anfrage nicht beantwortet hat, verletzte er das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.
VI.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist Teil des Verfassungsorgans Unionsrat und der Beklagte ist Teil des Verfassungsorgans Unionsregierung. Somit sind die Bedingungen nach Absatz 2 Paragraph 11 des Unionsgerichtsgesetzes erfüllt. Da der Kläger sein Recht aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union verletzt sieht, ist auch die Bedingung des Absatzes 1 Paragraph 11 des Unionsgerichtsgesetzes erfüllt. Das Oberste Unionsgericht ist gemäß Absatz 4 Paragraph 7 des Unionsgerichtsgesetzes zuständig.
Beweise
Als Beweise werden die Unionsratsprotokolle unter den Aktenzeichen Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem), Abstimmung 2009/25 Anfrage gemäß § 6 II GOUR an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem) und Anfrage 2009/26 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem) angeführt. Alle Protokolle wurden am 13.05.2009 auch als Screenshots entnommen und können bei Bedarf vorgelegt werden.
gez. von Korvald
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Die Antragstellerin möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 25. Mai 2009
In dem Organstreitverfahren
der Republik Roldem
vertreten durch Dr. Dr. Fabian Montary, Premierminister
Prozessbevollmächtiger: Graf Tiuri von Korvald, Advokat
- Antragsteller -
gegen
den Unionsminister des Auswärtigen, Herrn Unionskanzler Palin Waylan-Majere, MdUP
- Antragsgegner -
wegen
Nicht-Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
wird der Antrag vom 13. Mai 2009 (Geschäftsnummer ObUG 02/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi sowie Unionsrichterin Dr. Alexandra Hildebrand werden als Beisitzer am Verfahren teilnehmen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht